Hallo,
Ja. Ungefähr darauf war ich ja nach mehreren Denkansätzen in unterschiedliche Richtungen auch gekommen. Einem mäßig geeigneten Geschäftsführer/Inhaber einer Firma wird es heute schwer fallen, von Software und/oder Webanwendungen nichts wissen zu wollen...
Soweit würd ich gar nicht gehen, das ist jetzt meine Auffassung und nicht zwingend das, was Gerichte dazu sagen. Aber ich würde durchaus auch einem "Entscheider" zubilligen, sich gerade nicht mit Webdesign auszukennen, denn genau deswegen engagiert er ja eine Agentur damit. Nur darf er dann eben nur eine (im Wortsinn, nicht abwertend) durchschnittliche Leistung erwarten und eben keine umfangreiche Beratung oder Besonderheiten.
Wenn wir uns statt "Pflichtenheft" auf "Lastenheft" als Bestandteil des Auftrages einigen könnten, würden wir nahezu 100% Einigkeit erreichen. Wieviel Prozent Einigkeit sind denn für "vertragliche Einigkeit" in der Praxis überhaupt erfoderlich?
Pflichtenheft verstehe ich als abgestimmte Liste der Dinge, die sein müssen. Lastenheft als eine Liste der Dinge, die nicht sein dürfen. Nach der Definition würde ich Funktionalität ohne JavaScript schon als etwas vom üblichen abweichendes, also ins Pflichtenheft gehörendes, einstufen.
Und die "vertragliche Einigkeit" ist unheimlich schwer zu beantworten, ich kann es aus dem Stehgreif nicht. Da spielt soviel an Auslegung, eventuelle AGBs (salvatorische Klausel usw.) und auch Fachwissen mit rein, ich wüsste auf Anhieb keine pauschale Regel so à la 80% Einigkeit sind dann okay. Wie will man das auch feststellen? In einem Pflichtenheft sind konkrete Pflichten genannt und die sind Vertragsinhalt. Entweder Haupt- oder Nebenpflichten, meist aber wohl schon zu den Hauptpflichten gehörend. Und die müssen meiner Meinung nach zu 100% erfüllt sein, denn wenn sie extra definiert sind, sind sie bei Fehlen wohl keine unwesentlichen Mängel/Abweichungen usw. Aber das ist ein weites (Minen)feld, auf das ich mich so ins Blaue rein gar nicht wagen kann, SO stabil und vor allem umfangreich ist mein Wissen in dem Bereich dann leider doch (noch) nicht. :)
Wenn ich in diesem Fall hätte beraten müssen, wäre ich sowieso nicht auf die schwer nachweisbare und einem Richter auch nur mühsam verständlich zu machende Frage der Mangelhaftigkeit gegangen. Ich seh hier viel eher Defizite in der Beratung, aber das hat sich mit der Ergänzung m.E. erledigt.
Gruß, Thoralf
Sic Luceat Lux!