Stop - so war es nicht. Wir haben den Fall in der online-recht Liste von Anfang an mitverfolgt.
Das war ein klassisches
<a href="http://-uri_Konnkurrent-.de/pfad/Werbeangebot_oertlicherGewerbetreibender.htm">
oertlicherGewerbetreibender</a>Ich kann leider nicht mehr sagen, ob noch ein target="_blank"> dabei war, auf jeden Fall kein INFRAME link oder so (Da hätte ich auch was gegen;).
War alleine eine Untereinanderreihung von ca. 20-30 Links von so einfachen HTML Seiten mit Hinweisen auf den Geschäftsbetrieb von örtlichen Gewerbtreibenden.
In dem Sinne kein "Zueigenmachen" (zumindest nicht nach meiner Auffassung ;)Nur zur Klarstellung ....
Das lkingt natuerlich anders. Ich hatte das Urteil aber mit "Zueigenmachen" gelesene. Bei einem normalen Link kann ich das Urteil nicht nachvollziehen. Ich werd da aber mal genau nachsehen.
Viele Gruesse, Thomas Hieck