Utz Grimminger: Internet-Datenschutz in Deutschland

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Hi

Stimmt, daran habe ich nicht gedacht. Aber wenn die Zustimmung des/der Abgemahnten vorliegt?

Dann ist ja alles i.O. und prima und so ist es bei der fraglichen Liste ja im Moment auch.

Ich weiss nicht, ob das zwangslaeufig eine De-Anonymisierung der betreffenden Daten gegenueber FvG zur Folge haben *muss*; das Entfernen der DB von der Site wuerde imho ausreichen. Auf jeden Fall denke ich aber, dass sich Uschi Hering hier auf verdammt duennes Eis begeben hat.

Ich weiß nicht ob die bloße _Möglichkeit_ einer Falschmeldung ausreichend sein sollte, eine solche Datenbank zu bannen. Wenn konkreter Missbrauch vorliegt müsste man darüber nachdenken, aber das scheint ja nicht der Fall zu sein, sonst wäre da bestimmt darauf hingewiesen worden.
Vergessen wir nicht, dass ein öffentlicher Beleg für die Richtigkeit der Abmahnung (und damit des DB-Eintrages) durch Veröffentlichung des Abmahnschreibens aufgrund urheberrechtlicher Bedenken nicht möglich ist.
Insgesamt sehe ich (nur aufgrund meines Urteilsvermögens, bin juristischer Fußgänger) keinen Grund, warum ein Abgemahnter diese seine Abmahnung nicht öffentlich machen dürfen sollte. Eine mögliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Abmahners kann ich nicht erkennen. Oder andersherum formuliert: wenn es jemandem peinlich ist, dass die Welt erfährt, dass er jemanden abgemahnt hat, dann sollte er vielleicht lieber gar nicht erst abmahnen (persönliche Meinung). Das Ganze klingt für mich (persönliche Meinung) so, als hätte da jemand was zu verbergen. Und genau darum geht die Site ja.

Grüße,

Utz