P r e s s e m i t t e i l u n g
(26. April 2000)
Gegenstrafanzeige gegen den Verantwortlichen der Speedlink GmbH
In diversen News-Ticker wurde über die Strafanzeige der Speedlink GmbH gegen meine Person berichtet.
Gestern wurde bei der Staatsanwaltschaft beim LG München I eine Gegenstrafanzeige gegen den Verantwortlichen der Speedlink GmbH
wegen der Vergehens gemäß §§ 164 (falsche Verdächtigung) und 186
StGB (üble Nachrede) eingereicht.
Die von der Speedlink GmbH zitierte Entscheidung des OLG München
betraf
a)
einen Einzelkaufmann, währenddem die Firma Speedlink GmbH nach eigenen Angaben ein großer Provider mit ca. 6000 Kunden ist. Insoweit ist der Angriffsfaktor nicht vergleichbar.
b)
nur den Unterlassungsanspruch, währenddem im Abmahnschreiben gegenüber der Speedlink GmbH darüber hinaus weitere Ansprüche geltend gemacht wurden.
Die 7,5/10 Gebühr ist für eine derartige Abmahnung angemessen.
(BGH GRUR 1973,384; OLG Köln GRUR 1979,16; OLG Hamburg WRP 1981,471; 1982,477; LG Nürnberg WRP 1981,489 LG München I CR 1988,920; OLG Karlsruhe GRUR 1999, 343,346; LG Braunschweig WRP 1999,1189; LG Bielefeld Az.: 9 O 365/97;LG Berlin Az.: 16 O 337/97; LG Bochum Az.: 14 O 129/96; LG Bochum Az.: 12 O 170/97; LG Frankfurt a.M. Az.: 2/6 O 181/97; LG Hamburg Az.: 315 O 89/97; LG München I Az.: 7 O 19843/96; LG München I Az.: 7 HKO 2682/97; LG München I Az.:17 HKO 4540/97; LG Zweibrücken Az.: 3 S 158/97; OLG München Az.:11 W 3071/96 u.a.).
Auch liegen mir Gutachten der Rechtsanwaltskammern München und Kassel aus Fällen der Softwarepiraterie vor. Derartige Fälle der Softwarepiraterie sind auch Massenverfahren, was den Rechtsanwaltskammern auch bekannt war.
Der Tatbestand des Betruges oder der Gebührenüberhöhung ist somit nicht
erfüllt. Es wird vielmehr mit gelogenen Behauptungen operiert. Die Aussage Speedlink GmbH in der Strafanzeige, daß ansonsten eine
"... in der Abmahnung angedrohte Klage mit einem Streitwert von 500.00,- DM ... "
eingereicht würde, ist weder dem Abmahnschreiben zu entnehmen, noch anderweitig im Zusammenhang mit der Verbreitung der "FTP-Explorer" angedroht worden. Hierbei handelt es sich somit um eine vorsätzliche Falschaussage.
Ich sehe diese Strafanzeige als einen Teil des gegen mich gerichteten "Webmobbing" - welches bis zu Morddrohungen geht - an.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Dipl. Ing. (FH), Rechtsanwalt