@ndre@s: Domain-Namen: WIPO hebelt Länderdomains aus - hier Barcelona.com

Hallo alle miteinander,

<schnipp>
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WIPO-Entscheid zu barcelona.com
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Nach einer umstrittenen Entscheidung der WIPO (World Intellec-
tual Property Organization) hat die Stadt Barcelona die Rechte
an barcelona.com und kann die Uebertragung der Domain verlangen.

Hintergrund dieser Entscheidung war eine Beschwerde der spa-
nischen Stadt gegen ein amerikanisches Touristikunternehmen,
das bisher unter dieser Domain Informationen ueber die Stadt
angeboten hat.

Streitentscheidend war die Tatsache, dass sich die Stadt auf
ihre bereits erfolgte Markeneintragung berufen konnte, waeh-
rend das New Yorker Unternehmen mit seiner erst vor kurzem
erfolgten Markenregistrierung fuer barcelona.com seine Rechte
an der Domain nicht in ausreichendem Mass darlegen konnte.

Kritisiert wird die Entscheidung u.a. wegen einer ungerecht-
fertigen Ausdehnung des geographischen Adressen-Schutzes in
den dotcom-Bereich. Kritiker meinen, eine Praesenz unter
barcelona.es, als der spanischen ccTLD sei ausreichend.

Im dot-de-Bereich ist die Situation schon seit einer Entschei-
dung des LG Mannheims in der Sache heidelberg.de (AZ 7 O 60/96)
eindeutig: danach geniesst eine Stadt als jur. Person den Namens-
schutz des buergerlichen Gesetzbuchens (§ 12 BGB) und hat daher
im Regelfall das "bessere Recht" an der Domain.

Begruendet wurde dies u.a. damit, dass der User unter einer
"geographischen Domain" nicht nur Informationen ueber, sondern
auch von der jeweiligen jur. Person erwarten kann.

<schnapp>

Der Schwachsinn beginnt langsam Blüten zu treiben.

1. Hier kämpft eine Stadt gegen seine eigenen Partner im Bereich der Vermarktung, was betriebswirtschaftlicher Schwachsinn ist.

2. Die WIPO hebelt jetzt völlig den bisherigen Vorteil der Existenz von Länderdomains aus.
Denn nach diesem Urteil kann man die Domain Barcelona unter allen TLD auf den Index stellen.

Wer also "aus Versehen" barcelona.org oder barcelona.de oder barcelona.net geordert hat, tja der ....

*kopfschüttel*

Gruß

Andreas

  1. Hallo

    Nach einer umstrittenen

    Wieso umstritten?

    Entscheidung der WIPO (World Intellec-

    tual Property Organization) hat die Stadt Barcelona die Rechte
    an barcelona.com und kann die Uebertragung der Domain verlangen.

    Hintergrund dieser Entscheidung war eine Beschwerde der spa-
    nischen Stadt gegen ein amerikanisches Touristikunternehmen,
    das bisher unter dieser Domain Informationen ueber die Stadt
    angeboten hat.

    Streitentscheidend war die Tatsache, dass sich die Stadt auf
    ihre bereits erfolgte Markeneintragung berufen konnte, waeh-
    rend das New Yorker Unternehmen mit seiner erst vor kurzem
    erfolgten Markenregistrierung fuer barcelona.com seine Rechte
    an der Domain nicht in ausreichendem Mass darlegen konnte.

    Also war der Ausgang des Verfahrens vorhersehbar!

    Der Schwachsinn beginnt langsam Blüten zu treiben.

    1. Hier kämpft eine Stadt gegen seine eigenen Partner

    Wieso Partner - dass Verträge (= Partner) bestanden wäre mir neu!

    im Bereich der Vermarktung, was betriebswirtschaftlicher Schwachsinn ist.

    1. Die WIPO hebelt jetzt völlig den bisherigen Vorteil der Existenz von Länderdomains aus.

    Es war eine "com" und keine Länderdomain!

    Denn nach diesem Urteil kann man die Domain Barcelona unter allen TLD auf den Index stellen.

    Wer also "aus Versehen"

    Wie macht man das - aus versehen eine Domain reservieren???

    barcelona.org oder barcelona.de oder barcelona.net geordert hat, tja der ....

    Auch  der Ausgang dieser Verfahren wäre  vorhersehbar!

    In ca. 80% aller Fälle entscheidet die WIPO zugunsten der Markeninhaber.

    Mit freundlichen Grüßen

    Günter Frhr. v. Gravenreuth  
    Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
    http://www.gravenreuth.de

    1. Es war eine "com" und keine Länderdomain!

      .com ist zwar allgemein für "commercial", bezeichnet aber schon seit Jahren eher eine US-Amerikanische Domain. Die USA haben nämlich keine TLD.

      1. Es war eine "com" und keine Länderdomain!

        .com ist zwar allgemein für "commercial", bezeichnet aber schon seit Jahren eher eine US-Amerikanische Domain.

        Als ob es keine com-Domains von Deutschen gäbe.

        Vgl:
        LG Hamburg "computerbild.com" (Az: 315 O 131/00)
        Einstweilige Verfügung; Beschluß vom 02. März 2000

        LG Berlin "concertconcept.com" (Az: 97 O 139/96); NJW 1997, 3321
        Urteil vom 20. November 1996

        LG Braunschweig "deta.com" (Az. 9 O 188/97); CR 1998, 364; MMR 1998, 272; Mitt. 1998,76
        Markenverletzung und Behinderungswettbewerb wenn man eine Domain reserviert und dann dem Markeninhaber der Marken DETA zum Kauf an-bietet.
        Urteil vom 05. August 1997

        LG München I "immobox.com" und "immobox.net" (Az: 7 O 15976/97)
        Ein Unterlassungsanspruch besteht auch gegen einen Web-Designer, welcher für eine ausländische Firma im Inland die Homepage gestal-tet hat.
        Einstweilige Verfügung; Beschluß vom 27. August 1997
        Anmerkung: Aufgrund eines Widerspruchs des Verfügungsbeklagten und einer außergerichtlich abgegebenen Unterlassungserklärung wurde die Hauptsache für erledigt erklärt. Da die Verfügungsklägerin nicht in der Lage war, die Benutzung ihrer Marke "IMMOBOX" nachzu-
        weisen, wurden ihr gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreit (mit Ausnahme eines Versäumnisurteils) auferlegt; bestätigt durch Be-schluß des OLG München [Az: Gz 6 W 2361/98] vom 19.08.1998).

        ÖGH (Wien, Österreich) "jusline.com" (Az: 4 Ob 36/98t); MMR 1999,90
        Die Beklagte hatte die Domain "jusline.com" registrieren lassen. Sie hat eingewandt, daß durch die bloße Registrierung in die Rechte der Klägerin noch nicht eingegriffen würde. Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke "jusline", welche für diverse Soft-wareprodukte, Werbung, Telekommunikation und Rechtsberatung ein-getragen ist. Das Landgericht Innsbruck hat eine einstweilige Verfügung erlassen. Das OLG Wien kam zu einer gegenteiligen An-sicht, da "jusline" keine eigenartige sprachliche Neubildung sei, die geeignet wäre, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen. Ein Anspruch nach § 1 UWG scheitere, da die Beklagte keine ver-gleichbaren Dienstleistungen im Internet anböte. Der OGH hat Domain-Namen grundsätzlichen einen Kennzeichnungsschutz zugebil-
        ligt, war jedoch mit dem OLG Innsbruck der Auffassung, daß mangels fehlender Warengleichartigkeit markenrechtliche Ansprüche ausschei-den und auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche im konkreten Fall nicht gegeben wären.

        LG München I "quelle.com" (Az: 1 HKO 242977/98) CR 1999,390
        Die Verwendung des Namens einer berühmten Firma als Domain durch einen Dritten stellt eine unlautere Ausnutzung und Beeinträchtigung dieses Namens dar. Es kommt nicht darauf an, daß der Domain-Nutzer nicht mit Einwendungen dieser Firma gerechnet hat.
        Einstweilige Verfügung; Beschluß vom 27. Mai 1998

        OLG Stuttgart "steiff.de" bzw. "steiff.com" (Az: 2 W 77/97) CR 1998,621.
        Die Klägerin kann für Ihren Firmenbestandteil "Steiff" Schutz nach § 12 BGB beanspruchen. Nicht entscheidungsrelevant ist die Frage, ob in der bloßen Reservierung einer gleichlautenden Domain-Bezeichnung ein unzulässiger Gebrauch des fremden Namens bzw. Na-menbestandteils liegt. Doch kann sich der Beklagte nicht auf diese Auffassung berufen. Denn es ging ihm nicht um die bloße, von nie-mandem wahrnehmbare Reservierung der Domain-Bezeichnung "Steiff.-com". Vielmehr wollte er nach seinem eigenen Vorbringen die regis-trierte Domain zum Aufbau eines Fanclubs in den USA nutzen. Zu einer solchen Nutzung gehört aber das Zugänglichmachen der Domain-Bezeichnung, z. B. als Kennzeichnung der vom Internet-Nutzer abruf-baren Homepage. Insoweit gilt nichts anderes wie für den Fall der Anmeldung einer prioritätsjüngeren Marke: Schon deren Eintragung, und nicht erst deren Gebrauch, schafft nämlich einen Störungszu-stand für den Inhaber der verwechslungsfähigen und prioritätsäl-teren Marke.
        Schon in der Registrierung eines Unternehmensnamens als Domainbe-zeichnung liegt jedenfalls dann ein Namensgebrauch im Sinne von § 12 BGB, wenn beabsichtigt ist, die Domainbezeichnung auch zu nutzen.
        Einstweilige Verfügung; Beschluß vom 03. Februar 1998

        LG Düsseldorf "www.t-box.de/www.t-box.com" (Az.: 38 O 89/99) Eine Internet-Domain die unter der Kennzeichnung "www.t-box.de" bzw. "www.t-box.com" über verschiedene Teewaren informiert und eine Marke "t-Box", die eingetragen ist für Telekommunikation, sind nicht verwechslungsfähig.
        Dies gilt umso mehr, wenn unter dem Markennamen tatsächlich gar keine Waren oder Dienstleistungen angeboten werden.
        Urteil vom 26. November 1999

        OLG Karlsruhe "badwildbad.com" (Az.: 6 U 62/99) MMR 1999, 604; NJW-CoR 199, 498 (Nur LS); CR 1999, 783; JurPC Web. Dok. 40/2000)
        Die Klägerin genießt Namensschutz für die Bezeichnung "B.....".
        Sie ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die gemäß § 5 Abs. 1 GO zur Führung eines eigenen Namens berechtigt ist. § 12 BGB gewährleistet auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts den Schutz ihres Namens (BGHZ 124, 173, 178). In Hinblick auf die abweichende Auffassung des Beklagten weist der Senat darauf hin, daß dieser Schutz nicht von der Beantwortung der Frage abhängt, ob für die Internet-Domain "b.... .com" (oder "b... .de") namensrechtlicher Schutz beansprucht werden könnte.
        Um einen derartigen Schutz geht es im Streitfall nicht. Der Beklag-te weist selbst darauf hin, daß die Klägerin eine eigene Domain nicht angemeldet hat. Entscheidend ist mithin allein, ob in der Verwendung der beanstandeten Domain durch den Beklagten ein Ein-griff in das Namensrecht der Klägerin liegt. Das ist zu bejahen."
        Urteil vom 09. Juni 1999

        Mit freundlichen Grüßen

        Günter Frhr. v. Gravenreuth  
        Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
        [lin:http://www.gravenreuth.de]

        1. tagchen,

          tja....gernau diese urteile sind es die das leben im internet so lebenswert machen ~kotz~

          es leben die geldgeier (wobei ich natuerlich auf keine bestimmten anwaelte anspielen will, anwesende schon gar nicht :o))

        2. Als ob es keine com-Domains von Deutschen gäbe.

          Klar Fall von flüchtig gelesen. Ich habe geschrieben, dass es _eher_ US-Amerikanische Domains sind. Nicht _nur_.

      2. Hallo Martin,

        .com ist zwar allgemein für "commercial", bezeichnet aber schon seit Jahren eher eine US-Amerikanische Domain. Die USA haben nämlich keine TLD.

        Es tut mir leid, dich enttäuschen zu müssen, aber die USA haben die Länderdomain .us

        Diese hat nur auf Grund der restriktiven Vergabebestimmungen dazu keinerlei Akzeptanz in den Staaten gefunden, so dass sich sozusagen "Ersatzweise" .com als DIE us-Domain eingebürgert hat.

        Es ist nämlich nur third-level-domains erhältlich, da für .us die secondleveldomains der einzelnen staaten pflicht sind zB. ".ny.us"

        .com ist allerdings eine "Fach-Domain" für (zumindest in den Gründerjahren) Commerzielle Domaininhaber, so wie .net für Netzwerke, .gov für staatliche Einrichtungen (diesmal NUR für US-amerikanische) und .org für non-profit-organisations vorgesehen war.

        Derschnöde Mammon hat diese Sortierung recht bald aufgeweicht, so dass .com/.net/.org weltweit für jederman erhältlich sind.

        Gruß

        Andreas

    2. Moin

      Auch  der Ausgang dieser Verfahren wäre  vorhersehbar!

      Es läßt sich hervorragend innerhalb des Systemes argumentieren. Aber der Fehler steckt halt im System.

      Die Grundidee, an einem Domainnamen Eigentum haben zu können, ist imo überholt, wenn er denn je sinnvoll war. Das mag Sinn gehabt haben, als das Internet bzw. WWW weniger verbreitet waren. Mit dem - jedenfalls in der reichen Industrienationen - auch politisch erhobenen Willen nach allgemeiner, weiter Verbreitung, Gültigkeit und Erreichbarkeit hat das System seine Grenze erreicht. Auch eine Erhöhung der TLD wird das Problem nicht lösen, sondern nur hinaus schieben. Der anfänglich durchaus nette Gedanke, endlich mal eine einfache (und zudem eine nicht allein maschinenlesbare) "Adresse" zu haben (übrigens käme ja auch niemand auf die Idee seine postalische Adresse als sein Privateigentum zu betrachten - und wenn es organisatorisch oder finanzpolitisch einen besonderen Sinn geben würde, postalisch Adressen kaufen zu können, wäre das seit Anbeginn des Kapitalismus Usus) sollte beendet werden. Bei einer zusätzlichen Erweiterung des einfachen Links (dessen Singularität im wesentlichen wohl durch die Beschränkungen in HTML begründet ist und - wenn ich TBL Buch richtig in Erinnerung habe - ursprünglich auch nicht so gedacht war) zu einer z.B. kontext- oder zeit oder sonstwas- abhängigen Verknüpfung kämen wir alle ein gehöriges Stück weiter: Das System wäre ausbaubarer. Seine Komponenten flexibler steuerbar. Es gäbe eine Fülle neuer, interessanter Möglichkeiten. Und du hättest Zeit, deine Memoiren zu zeichnen. Kurzum: alle hätte was davon.

      In ca. 80% aller Fälle entscheidet die WIPO zugunsten der Markeninhaber.

      Das mag stimmen, begründet aber zu keiner Schlussfolgerung. Mathematische Mehrheiten taugen nicht zur Herleitung von richtig oder flasch-Definitionen.
      In ca 90% aller Fälle scheißt der Teufel auf den größten Haufen.

      Viele Grüße

      Swen

      1. Die Grundidee, an einem Domainnamen Eigentum haben zu können, ist imo überholt, wenn er denn je sinnvoll war. Das mag Sinn gehabt haben, als das Internet bzw. WWW weniger verbreitet waren. Mit dem - jedenfalls in der reichen Industrienationen - auch politisch erhobenen Willen nach allgemeiner, weiter Verbreitung, Gültigkeit und Erreichbarkeit hat das System seine Grenze erreicht. Auch eine Erhöhung der TLD wird das Problem nicht lösen, sondern nur hinaus schieben. Der anfänglich durchaus nette Gedanke, endlich mal eine einfache (und zudem eine nicht allein maschinenlesbare) "Adresse" zu haben (übrigens käme ja auch niemand auf die Idee seine postalische Adresse

        Zumindest eine Telex-Kennung hat der BGH schon vor Jahrzehnten als Kennzeichen angesehen - wo ist da der Unterschied zu einer Domain.

        als sein Privateigentum zu betrachten - und wenn es organisatorisch oder finanzpolitisch einen besonderen Sinn geben würde, postalisch Adressen kaufen zu können, wäre das seit Anbeginn des Kapitalismus Usus) sollte beendet werden.

        Warum???

        Mit freundlichen Grüßen

        Günter Frhr. v. Gravenreuth  
        Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
        http://www.gravenreuth.de

        1. Moin

          Der anfänglich durchaus nette Gedanke, endlich mal eine einfache (und zudem eine nicht allein maschinenlesbare) "Adresse" zu haben

          Zumindest eine Telex-Kennung hat der BGH schon vor Jahrzehnten als Kennzeichen angesehen - wo ist da der Unterschied zu einer Domain.

          Das ist hier nicht entscheidend. Wenn es vergleichbar (gewesen) wäre (am Rande: warum nur Telex? gab es nicht auch vermeintlich "vergleichbare" Telegramm-Entscheidungen?), dann belegt das nur, dass auch dieser Bereich, wenn er denn je Dimensionen erreicht hätte, den die Domainnamen jetzt (mit steigenden Tendenz) haben, von diesem Systemfehler berührt worden wäre.

          sollte beendet werden.

          Warum???

          Weil es keine Regel gibt, die konfliktfrei den berechtigen Wunsch aller, eine möglichst einfach lesbare wie ebenso eindeutig erkennbare Adresse zu haben, löst. Selbst die Einführung von TLD wie *.name *.shop oder sonst was, ist nur eine zusätzliche Runde, die das Grundproblem nicht löst. Aus meiner Sicht bleibt nur eine Lösung, die Eigentums- und Rechtefrei das gewünscht Ergebnis bringt. Das du das aus naheliegenden Erwerbsgründen blöd fändest, kann ich sogar nachvollziehen.

          Viele Grüße

          Swen

    3. Hallo FvG,

      Nach einer umstrittenen

      Wieso umstritten?

      Klar, für so Juristen wie Dich wohl nicht.

      Streitentscheidend war die Tatsache, dass sich die Stadt auf
      ihre bereits erfolgte Markeneintragung berufen konnte, waeh-
      rend das New Yorker Unternehmen mit seiner erst vor kurzem
      erfolgten Markenregistrierung fuer barcelona.com seine Rechte
      an der Domain nicht in ausreichendem Mass darlegen konnte.
      Also war der Ausgang des Verfahrens vorhersehbar!

      Nicht in der unsinnigen Variante, in der es dann erfolgt ist.

      Der Schwachsinn beginnt langsam Blüten zu treiben.

      1. Hier kämpft eine Stadt gegen seine eigenen Partner
        Wieso Partner - dass Verträge (= Partner) bestanden wäre mir neu!

      Wenn man nur die "$" vor Augen hat, verliert man leicht den Durchblick. Wo steht denn geschrieben, dass Partnerschaften was mit Verträgen zu tun haben müssen ???

      1. Die WIPO hebelt jetzt völlig den bisherigen Vorteil der Existenz von Länderdomains aus.
        Es war eine "com" und keine Länderdomain!

      Messerscharf erkannt. Das ist ja das Unsinnige. Barcelona hat "nach gesundem Menschenverstand" nur einen Anspruch auf eine Länder-TLD.
      Ob Marke oder nicht spielt überhaupt keine Rolle.

      Denn nach diesem Urteil kann man die Domain Barcelona unter allen TLD auf den Index stellen.
      Wer also "aus Versehen"...
      Wie macht man das - aus versehen eine Domain reservieren???

      Naja, z.B. weil man solche schwachsinnigen Urteile nicht kannte.

      Auch  der Ausgang dieser Verfahren wäre  vorhersehbar!
      In ca. 80% aller Fälle entscheidet die WIPO zugunsten der Markeninhaber.

      Dagegen ist auch nichts einzuwenden, wenn man dabei auf dem Teppich bleibt (also jedes Land innerhalb seiner TLD).

      So Long

      Andreas

  2. Hallo zusammen !

    Was die Archiv-Suche nicht so alles zu Tage fördert ... :

    1. Anlauf :
    <../../sfarchiv/2000_3/t19056.htm>

    2.Anlauf :
    <../../sfarchiv/2000_3/t19063.htm>

    und jetzt '@ndre@s vs. WIPO-Entscheid' die Dritte!

    SCNR!

    Gruß,
    kerki