Es war eine "com" und keine Länderdomain!
.com ist zwar allgemein für "commercial", bezeichnet aber schon seit Jahren eher eine US-Amerikanische Domain.
Als ob es keine com-Domains von Deutschen gäbe.
Vgl:
LG Hamburg "computerbild.com" (Az: 315 O 131/00)
Einstweilige Verfügung; Beschluß vom 02. März 2000
LG Berlin "concertconcept.com" (Az: 97 O 139/96); NJW 1997, 3321
Urteil vom 20. November 1996
LG Braunschweig "deta.com" (Az. 9 O 188/97); CR 1998, 364; MMR 1998, 272; Mitt. 1998,76
Markenverletzung und Behinderungswettbewerb wenn man eine Domain reserviert und dann dem Markeninhaber der Marken DETA zum Kauf an-bietet.
Urteil vom 05. August 1997
LG München I "immobox.com" und "immobox.net" (Az: 7 O 15976/97)
Ein Unterlassungsanspruch besteht auch gegen einen Web-Designer, welcher für eine ausländische Firma im Inland die Homepage gestal-tet hat.
Einstweilige Verfügung; Beschluß vom 27. August 1997
Anmerkung: Aufgrund eines Widerspruchs des Verfügungsbeklagten und einer außergerichtlich abgegebenen Unterlassungserklärung wurde die Hauptsache für erledigt erklärt. Da die Verfügungsklägerin nicht in der Lage war, die Benutzung ihrer Marke "IMMOBOX" nachzu-
weisen, wurden ihr gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreit (mit Ausnahme eines Versäumnisurteils) auferlegt; bestätigt durch Be-schluß des OLG München [Az: Gz 6 W 2361/98] vom 19.08.1998).
ÖGH (Wien, Österreich) "jusline.com" (Az: 4 Ob 36/98t); MMR 1999,90
Die Beklagte hatte die Domain "jusline.com" registrieren lassen. Sie hat eingewandt, daß durch die bloße Registrierung in die Rechte der Klägerin noch nicht eingegriffen würde. Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke "jusline", welche für diverse Soft-wareprodukte, Werbung, Telekommunikation und Rechtsberatung ein-getragen ist. Das Landgericht Innsbruck hat eine einstweilige Verfügung erlassen. Das OLG Wien kam zu einer gegenteiligen An-sicht, da "jusline" keine eigenartige sprachliche Neubildung sei, die geeignet wäre, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen. Ein Anspruch nach § 1 UWG scheitere, da die Beklagte keine ver-gleichbaren Dienstleistungen im Internet anböte. Der OGH hat Domain-Namen grundsätzlichen einen Kennzeichnungsschutz zugebil-
ligt, war jedoch mit dem OLG Innsbruck der Auffassung, daß mangels fehlender Warengleichartigkeit markenrechtliche Ansprüche ausschei-den und auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche im konkreten Fall nicht gegeben wären.
LG München I "quelle.com" (Az: 1 HKO 242977/98) CR 1999,390
Die Verwendung des Namens einer berühmten Firma als Domain durch einen Dritten stellt eine unlautere Ausnutzung und Beeinträchtigung dieses Namens dar. Es kommt nicht darauf an, daß der Domain-Nutzer nicht mit Einwendungen dieser Firma gerechnet hat.
Einstweilige Verfügung; Beschluß vom 27. Mai 1998
OLG Stuttgart "steiff.de" bzw. "steiff.com" (Az: 2 W 77/97) CR 1998,621.
Die Klägerin kann für Ihren Firmenbestandteil "Steiff" Schutz nach § 12 BGB beanspruchen. Nicht entscheidungsrelevant ist die Frage, ob in der bloßen Reservierung einer gleichlautenden Domain-Bezeichnung ein unzulässiger Gebrauch des fremden Namens bzw. Na-menbestandteils liegt. Doch kann sich der Beklagte nicht auf diese Auffassung berufen. Denn es ging ihm nicht um die bloße, von nie-mandem wahrnehmbare Reservierung der Domain-Bezeichnung "Steiff.-com". Vielmehr wollte er nach seinem eigenen Vorbringen die regis-trierte Domain zum Aufbau eines Fanclubs in den USA nutzen. Zu einer solchen Nutzung gehört aber das Zugänglichmachen der Domain-Bezeichnung, z. B. als Kennzeichnung der vom Internet-Nutzer abruf-baren Homepage. Insoweit gilt nichts anderes wie für den Fall der Anmeldung einer prioritätsjüngeren Marke: Schon deren Eintragung, und nicht erst deren Gebrauch, schafft nämlich einen Störungszu-stand für den Inhaber der verwechslungsfähigen und prioritätsäl-teren Marke.
Schon in der Registrierung eines Unternehmensnamens als Domainbe-zeichnung liegt jedenfalls dann ein Namensgebrauch im Sinne von § 12 BGB, wenn beabsichtigt ist, die Domainbezeichnung auch zu nutzen.
Einstweilige Verfügung; Beschluß vom 03. Februar 1998
LG Düsseldorf "www.t-box.de/www.t-box.com" (Az.: 38 O 89/99) Eine Internet-Domain die unter der Kennzeichnung "www.t-box.de" bzw. "www.t-box.com" über verschiedene Teewaren informiert und eine Marke "t-Box", die eingetragen ist für Telekommunikation, sind nicht verwechslungsfähig.
Dies gilt umso mehr, wenn unter dem Markennamen tatsächlich gar keine Waren oder Dienstleistungen angeboten werden.
Urteil vom 26. November 1999
OLG Karlsruhe "badwildbad.com" (Az.: 6 U 62/99) MMR 1999, 604; NJW-CoR 199, 498 (Nur LS); CR 1999, 783; JurPC Web. Dok. 40/2000)
Die Klägerin genießt Namensschutz für die Bezeichnung "B.....".
Sie ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die gemäß § 5 Abs. 1 GO zur Führung eines eigenen Namens berechtigt ist. § 12 BGB gewährleistet auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts den Schutz ihres Namens (BGHZ 124, 173, 178). In Hinblick auf die abweichende Auffassung des Beklagten weist der Senat darauf hin, daß dieser Schutz nicht von der Beantwortung der Frage abhängt, ob für die Internet-Domain "b.... .com" (oder "b... .de") namensrechtlicher Schutz beansprucht werden könnte.
Um einen derartigen Schutz geht es im Streitfall nicht. Der Beklag-te weist selbst darauf hin, daß die Klägerin eine eigene Domain nicht angemeldet hat. Entscheidend ist mithin allein, ob in der Verwendung der beanstandeten Domain durch den Beklagten ein Ein-griff in das Namensrecht der Klägerin liegt. Das ist zu bejahen."
Urteil vom 09. Juni 1999
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
[lin:http://www.gravenreuth.de]