Jens-Christof Niemeyer: OLG kennt den Unterschied zwischen Querverweis und Produktvertrieb nicht

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Hi!

Ach so und du meinst ein Lehrbuch wie das selfhtml fällt nicht unter die Lehre.

Ich nehme es an. Die Tatsache, dass etwas lehrreich ist, heißt nach meinem Verständnis noch nicht, dass es auch von der grundrechtlichen Wissenschaftsfreiheit gedeckt ist. Aber das ist ja nicht so schlimm, es ist ja auch so verfassungsmäßig garantiert.

Aber der berühmte Serienabmahner (LG München) ist eben der Meinung, das es sich nicht um freie Meinungsäußerung handelt

Ich weiß nicht genau, was Herr von Gravenreuth meint, aber ich gehe davon aus, dass er, wenn er mit einigen Gerichten im Setzen eines Verweises etwas abwegig das Ausüben eines Gewerbes o.ä. sieht, den Charakter der Meinungsäußerung nicht bezweifelt. Schließlich ist
eine Meinungsäußerung auch dann noch eine Meinungsäußerung, wenn sie gegen geltendes Recht verstößt.

aus einer freien Meinungsäußerung ein Geschäft zu machen

Das widerum ist nicht auszuschließen und wird von mir auch nicht bestritten.

rechtsgültigen Urteil nimmt der Betreiber einer Homepage automatisch am Geschäftmäßigen Verkehr teil.

Was auch realitätsfern ist. Da hast Du Recht.

Das Urteil erging übrigens gegen eine Universität.

Die dadurch sicherlich nicht rechtswidrig in Ihrer wissenschaftlichen Freiheit eingeschränkt wurde. Falls doch, steht ihr der Rechtsweg offen.

Die Verbreitung von SelfHTML will ja auch niemand verbieten, oder?
Aber Teile seines Inhalts.

Dadurch wird das Werk aber nicht minder lehrreich, oder?

Ein Bücherverbrenner eben.

Na na. Das glaube ich nicht. Er sorgt zwar für (Rechts-)Unsicherheit, aber noch sind Hopfen und Malz nicht verloren. Gravenreuth ist eher "Geldverdiener" als Bücherverbrenner, denke ich.

Gruß,

Jens.

P.S.: In diesem und dem vorhergegangenen Beitrag beziehe ich nicht Stellung zu der anwaltlichen Praxis von Herrn von Gravenreuth. Insbesondere heiße ich sie nicht gut.

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OLG kennt den Unterschied zwischen Querverweis und Produktvertrieb nicht

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