Hallo Stefan, hallo Forum
- Wie ist das mit Links auf solche Seiten: zaehlt der Kontext, oder zaehlt der reine Link? Ist der Link auf eine solche Seite juristisch unterschiedlich zu bewerten, abhaengig davon, ob er im verherrlichenden und zustimmenden, oder im ablehnenden und empoerenden Kontext gesetzt wird?
Hier zählt meines Erachtens allein der Link. Allein die Tatsache, daß dieser Link gesetzt wurde erfüllt schon die Kriterien des §184 StGB bzw. §131
http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/rv/szprecht/stgb/bes06-10.htm#p131
http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/rv/szprecht/stgb/bes11-15.htm#p184
Knackpunkt in beiden Paragraphen:
1.) verbreitet,
2.) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3.) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
4.) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen oder daraus auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
ist das zugänglich machen. Deshalb bleibt gar nicht anderes übrig, als das Postings und damit die Links zu löschen.
Der Kontex ist dabei unerheblich. Das Material bleibt ja frei zugänglich, ergo ist der Strafbestand erfüllt.
Viele Grüße
Antje