Hallo,
ich denke, "Zugaenglich machen" ist auch die alleinige
Nennung des URL mit oder ohne Link
so sehe ich das auch, und zwar "genauso" beim Markenrecht. (Eine diesbezügliche Frage von mir an einen bekannten Münchner RA blieb seinerzeit hier im Forum unbeantwortet....)
dass ein Unterschied zwischen Marken- und Strafrecht besteht
aber meiner bescheidenen Meinung wiederum nicht in der Frage: wann mache ich wie etwas zugänglich. "Wenn" ich es dann "zugänglich" gemacht habe ("zugänglich machen" gleich "Vertriebweg"?), dann können wir uns unterhalten, ob die zugänglich gemachte "Ware" (strafrechtliches Bild, Computer-Programm oder was auch immer) nun das Straf oder Markenrecht verletzt.... Die Frage "ist ein Link ein "zugänglichmachen" oder nur ein "Verweis eines Autors" und wo ist der Unterschied in "zugänglich machen" und "Vertriebsweg öffnen" bleibt von dem nacher anzuwendenen Recht unberührt....
Chräcker
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