R e c h t hat Herr Münz eben nicht; vgl.:
Urteil vom 08.07.1999
LG Bonn "Virtuelles Hausverbot" (Az.: 10 O 457/99) CI 2000,22; MMR 2000,109; NJW 2000,961; CR 2000,245
Das LG Bonn hat auch nach einer mündlichen Verhandlung den Erlaß einer Einstweiligen Verfügung bezüglich eines "virtuellen Hausver-botes" abgelehnt. Die Antragsstellerin unterhält einen eigenen Chat-Room im Internet. Sie wollte einem Teilnehmer durch das LG Bonn verbieten lassen, die betreffende Homepage aufzurufen und somit die Chat-software zu nutzen. Diese Nutzung wäre nach ihrer Ansicht eine "Eigentumsstörung". Ein konkretes Fehlverhalten dieses Chatters konnte sie nicht nachweisen. Sie war der Meinung, daß der verklagte Chatter nicht in ihren Chat-Room passen würde und angeblich ihre Sponsoren stört (was allerdings auch nicht nachgewiesen wurde).
Urteil vom 16. November 1999Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
Zu diesem Artikel wurde bereits anderweitig Stellung bezogen, dies, wie ich finde sehr richtig.
Insofern spare ich mir die Worte.
Ansonsten muß ich hierzu anmerken, daß ich, wenn ich denn irgendwo unerwünscht wäre, und ich glaube, das können Sie hier getrost voraussetzen, viel zu stolz wäre, mich hier wieder "hereinzubetteln".
In diesem Sinne
Pitti