hi!
Das LG Bonn hat auch nach einer mündlichen Verhandlung den Erlaß
einer Einstweiligen Verfügung bezüglich eines "virtuellen
Hausver-botes" abgelehnt. Die Antragsstellerin unterhält einen
eigenen Chat-Room im Internet. Sie wollte einem Teilnehmer durch
das LG Bonn verbieten lassen, die betreffende Homepage aufzurufen
und somit die Chat-software zu nutzen.
Nicht gerade sehr passendes Urteil: das hier ist kein Chat-Room,
Stefan hat dir nicht per Gericht versucht den Zugriff zu verbieten
und anscheinend kannst du ja immer noch posten und hast somit ja
gar keinen Grund, dich zu beschweren...
bye, Frank!