PS. an Stefan: Gibt es nicht die Möglichkeit, in diesem Forum von Deinem Hausrecht Gebrauch
zu machen?
Ist zumindest gerichtlich nicht durchsetzbar:
LG Bonn "Virtuelles Hausverbot" (Az.: 10 O 457/99) CI 2000,22; MMR 2000,109; NJW 2000,961; CR 2000,245
Das LG Bonn hat auch nach einer mündlichen Verhandlung den Erlaß einer Einstweiligen Verfügung bezüglich eines "virtuellen Hausver-botes" abgelehnt. Die Antragsstellerin unterhält einen eigenen Chat-Room im Internet. Sie wollte einem Teilnehmer durch das LG Bonn verbieten lassen, die betreffende Homepage aufzurufen und somit die Chat-software zu nutzen. Diese Nutzung wäre nach ihrer Ansicht eine "Eigentumsstörung". Ein konkretes Fehlverhalten dieses Chatters konnte sie nicht nachweisen. Sie war der Meinung, daß der verklagte Chatter nicht in ihren Chat-Room passen würde und angeblich ihre Sponsoren stört (was allerdings auch nicht nachgewiesen wurde).
Urteil vom 16. November 1999
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)