LG Frankfurt a.M. Az.: 3/8 0 75/2001 Urteil vom 18. Juli 2001-08-10
Tatbestand:
Die Markeninhaberin A hat mit der Firma B eine Vereinbarung, wonach diese die Marke XY für Tonträger nutzen darf. B arbeitet mit der PR-Agentur C zusammen. Die PR-Agentur hatte nun die Marke XY als Meta-Tag nicht nur auf jenen Seiten, wo sie Promotion für die für Tonträger der Firma B machte, sondern auch auf ihrer eigenen, allgemeinen Firmenseiten.
Dies wurde ihr nun gerichtlich untersagt.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Sie (Anm. die Firma C) ist lediglich berechtigt, für Produkte von B die Bezeichnung XY zu verwenden. Das geschieht auf der (Anm. allgemeinen) Homepage der C jedoch nicht. Es findet sich dort kein konkreter Hinweis auf die XY von B. Vielmehr bietet die C auf der Homepage ganz allgemein ihre Dienste an; und niemand kann daraus erkennen, dass die C überhaupt etwas mit den XY von B zu tun hat. Mit dem beanstandeten Meta-Tag bezeichnet die C mithin ihren allgemeinen Geschäftsbetrieb ...“
Es ist wieder wie bei
http://www.juramail.de/forum/index.cgi?read=2428
entschieden worden.
Die Entscheidunggründe einer ähnlichen Entscheidung des LG Hamburg vom 07.06.01 http://www.intern.de/news/1874.html
stehen noch aus.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr.v.Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)