LG Frankfurt a.M. Az.: 3/8 0 75/2001 Urteil vom 18. Juli 2001-08-10
Tatbestand:
Die Markeninhaberin A hat mit der Firma B eine Vereinbarung, wonach diese die Marke XY für Tonträger nutzen darf. B arbeitet mit der PR-Agentur C zusammen. Die PR-Agentur hatte nun die Marke XY als Meta-Tag nicht nur auf jenen Seiten, wo sie Promotion für die für Tonträger der Firma B machte, sondern auch auf ihrer eigenen, allgemeinen Firmenseiten.
Dies wurde ihr nun gerichtlich untersagt.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Sie (Anm. die Firma C) ist lediglich berechtigt, für Produkte von B die Bezeichnung XY zu verwenden. Das geschieht auf der (Anm. allgemeinen) Homepage der C jedoch nicht. Es findet sich dort kein konkreter Hinweis auf die XY von B. Vielmehr bietet die C auf der Homepage ganz allgemein ihre Dienste an; und niemand kann daraus erkennen, dass die C überhaupt etwas mit den XY von B zu tun hat. Mit dem beanstandeten Meta-Tag bezeichnet die C mithin ihren allgemeinen Geschäftsbetrieb ...“
Es ist wieder wie bei
http://www.juramail.de/forum/index.cgi?read=2428
entschieden worden.
Die Entscheidunggründe einer ähnlichen Entscheidung des LG Hamburg vom 07.06.01 http://www.intern.de/news/1874.html
stehen noch aus.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr.v.Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
Hallo,
wieder einmal eine interessante Facette, das vor deutschen Gerichten gerade im Markenrecht vielfach um des Kaisers Bart gestritten wird.
Eine Erwähnung in den Meta-Tags dürfte (wohl) kaum zu einer gravierenden Verletzung betroffener Rechte führen.
Allerdings muss ich erstmal den Urteilstext lesen.
Ansonsten gibt das Thema pointiert wieder: <www.advograf.de>
MfG,
Thomas Schmies