Günter Frhr.v.Gravenreuth : LG Frankfurt a.M. neues Meta-Tag-Urteil

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Hallo,

natürlich kann ich das Urteil als einfacher Mensch wieder falsch verstanden haben, aber außer CPG hervorragende Frage die meines Erachtens den wichtigesten Punkt betrift, kann ich der dem Zitat des Urteiles wohl zugrundeliegenden Meinung nur zustimmen.

Ein Teil der Metatags (wohl der, um den es hier geht) dient doch nun mal zur Auszeichnung einer Seite und wird speziell von Suchmaschienen genutzt. Suchmaschienen kanalisieren die Besucherströme im netz und leiten diese auf Angebote hin. Gelingt es mir nun, diese Besucherströme zu mir zu leiten, sehen diese zur selben Zeit keine andere Seite. (in der Regel zumindest). Wenn ich nun durch geziehlte Verwendung von Begriffen in den Metatags den Benutzer einer Suchmaschiene sugerire, ich wäre der Anbieter von dem gesuchten Begriff, dann schädige ich nicht nur unter Umständen den Rechtsinhaber des genannten "produkte-Begriffes" sondern auch den Besucher. Wenn ein Geschäft draussen mit einer Produkpalette einer Firma x Werbung macht und somit Passanten in die Räume lockt, um denen dann Produkt y anzudrehen, dann würde ich das auch sehr ärgerlich finden.

Womit der Kern dert Entscheidung umgangssprachlich dargestellt ist.

Mit freundlichen Grüßen

Günter Frhr.v.Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)