Abmahnungen: GSDI zur Unterlassungerklärung aufgefordert
Horst
- zur info
Schwabacher Softwarefirma hat Gesellschaft zum Schutz privater Daten in elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten e. V., Hannover zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert und Klage angedroht.
Die Schwabacher Softwarefirma, TDB Software Service GmbH, wurde von der Gesellschaft zum Schutz privater Daten in elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten e. V. zu Unrecht zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert und auch zu Unrecht aufgefordert, Anwaltsgebühren in einer Größenordnung von fast DM 1.300,00 zu bezahlen.
Hiergegen setzt sich die Firma TDB Software Service GmbH durch ihren Firmenanwalt, Herrn Rechtsanwalt Harald Fürbeth, Kanzleiadresse: Dr. Karg & Partner, Stadtparkstr. 5, 91126 Schwabach zur Wehr.
Nach Überprüfungen der Firmenanwälte im Verbund mit AdvoGraf wurde festgestellt, dass die Firma Software Service GmbH keinen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen bei ihrem Internetauftritt begangen hat. Der Vorwurf lautet, den Newsletter-Dienst nicht in zumutbarer Weise anonym betrieben zu haben. Die Firma TDB Software Service GmbH hat jedoch deutlich in ihrem Internetauftritt hingewiesen, dass lediglich die E-Mail-Adresse bekannt gegeben werden muss, jedoch alle anderen Angaben freiwilliger Natur sind.
Damit hat die Firma alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten.
Die Anwälte können daher aus diesem Grunde keinen datenschutzrechtlichen Verstoß, insbesondere keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TDDSG bzw. § 13 Abs. 1 MDStV. erkennen.
Nachdem es zumindest der Firma TDB Software Service GmbH gegenüber um eine unberechtigte Abmahnung ging und damit "reine Abzocke" von der GSDI in Zusammenarbeit mit den Rechtsanwälten Klinkert & Kollegen betrieben wird, ist dringend zu empfehlen in jedem einzelnen Fall der aktuellen Abmahnwelle zu überprüfen, ob die Abmahnung zu Recht erfolgt ist. Falls nicht, sollte dringend durch entsprechende Gegenabmahnung Widerstand geleistet werden.