LG Frankfurt: neues Urteil zu Meta-Tags
Auch wenn die Suchmaschine zunehmend intelligenter werden, sind Meta-Tags immer noch ein beliebtes Mittel, den User auf die eigenen Seiten zu führen.
Dass es unzulässig ist, den Namen des örtlichen Konkurrenten als Meta-Tag zu verwenden, hat das LG Mannheim (Az: 7 O 291/97 = MMR 1998, 217 = CR 1998, 306 ) bereits vor einigen Jahren entschieden. Schwieriger sind jedoch jene Fälle, in denen der betreffende Meta-Tag auf einigen Seiten nicht zu beanstanden ist, auf anderen Seiten jedoch nicht vorhanden sein sollte. Dies betrifft insbesondere PR-Firmen, welche zugkräftige Markennamen nicht nur auf den Seiten der beworbenen Produkten, sondern auch auf gänzlich anderen Seiten als Meta-Tag einsetzen. Einen derartigen Fall hatte nunmehr das LG Frankfurt zu entscheiden.
Ein weltweit führendes Musikunternehmen ist aufgrund einer Vereinbarung mit einer Markeninhaberin berechtigt, eine gewisse Kennzeichnung für Tonträger zu verwenden. Das betreffende Musikunternehmen ist selbstverständlich auch berechtigt, diesen Tonträger zu bewerben, und hierfür eine PR-Agentur einzuschalten. Die PR-Agentur verwendete das betreffende Meta-Tag jedoch nicht nur auf den konkreten Seiten mit den Tonträgern, sondern auch auf jener Seite, wo die PR-Agentur sich selbst darstellte. Entsprechende Meta-Tags wurden heute durch das LG Frankfurt a.M. (Az.: 3-08 O 75/01)durch Urteil untersagt.
Die Entscheidungsgründe werden in einigen Wochen vorliegen.
In rechtlicher Hinsicht entspricht dies den Gerichtsentscheidungen der Landgerichte
a) Frankfurt a.M. (http://www.juramail.de/forum/index.cgi?read=2428) und
b) Hamburg ( http://www.intern.de/news/1874.html )
gegen Freedom for Links e. V.
Günter Frhr. von Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)