Pundesamt für Katastrophenschutz im Zwischennetz: Katastrophenalarm! Wir bitten um Beachtung der Richtlinien

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Guten Tag Herr Bio!

Nachdem wir feststellen mußten, daß Sie in diesem Forum einen Katastrophenalarm auslösen wollten, habe wir uns erlaubt anhand Ihrer Lagemeldung eine Lagebeurteilung durchzuführen (bitte beachten Sie auch unsere Anmerkungen am Ende dieses Beitrages):

Ich find's immer wieder lustig, wenn sich die Anhänger des IE über Netscape aufregen... aber jetzt bin ich dran... alle Browser rendern meine neue Testseite nicht wirklich richtig!

http://outpost.purespace.de/header.html

Aber noch viiiieeel lustiger ist das hier:

http://outpost.purespace.de/header2.html

Opera, Mozilla und der IE haben da seeehr verschiedene Ansichten, wie das darzustellen wäre. Ich bin mir selbst nicht sicher, welcher Browser recht hat, mir scheinen aber einige Browser sehr individuelle Fehlleistungen zu haben... nun ja... auch Mozilla ist nicht unbedingt fehlerfrei... aber ist ja auch nicht 5.5 oder 5 oder 6, sondern nur 0.9.7 ;-)

In der Tat ist es tatsächlich so, daß die verschiedenen Programme zur Darstellung von Inhalten des Zwischennetzes, welche der Spezifikation DIN0815 unterliegen im Rahmen dieser Spezifikation ihre Freiheit zur Interpretation Ihres Quelltextes ausnutzen. Sie wissen aber sicher auch, daß es nach DIN11.11. nur eine sichere Methode gibt, eine vollständige Gleichheit der Darstellung zu erreichen, Sie müssen dazu Ihre Inhalte in ein Bild umwandeln und dieses präsentieren, dies widerspricht aber wiederum der SHFN1(sog.Hypertextnorm)[1], wonach eine im Zwischennetz darzustellende Seite kein statisches Bild sonder eine aus kennzeichnenden und inhaltlichen Elementen bestehende Datei ist, welche mittels eines möglichst standartisierten Programmes auf dem Bildschirm des Betrachters möglichst optimal dargestellt wird. Wir bitten Sie dringendst dies zu beachten.

Also, welcher Browser hat denn nun am meisten Recht?

Recht haben und Recht bekommen ist in einem Rechtsstaat natürlicherweise nicht die Frage, jede Beurteilung hat sich an die gültigen Gesetze und Normen zu halten und sich nicht an dem von Ihnen gewünschten subjektiven Rechtsempfinden.

Der Preis: Ein Essen bei Burgerking mit mir (wenn ich mal vorbeikomme) und 100 Gummipunkte...

In Anbetracht der Tatsache, daß wir auf Ihre Nachricht per Zufall gestoßen sind, sehen wir von einer Überprüfung Ihrer Nachricht auf versuchte Bestechung ab, es sei denn, Sie beantragen diese Überprüfung, wobei wir Sie aber darüber aufklären müssen, daß Sie im Falle der positiven Feststellung eines Verfahrens wegen versuchter Beamtenbestechung gewärtig sein müssen (studieren Sie bitte dazu die entsprechende Gesetzestexte, bevor Sie eine eindeutige und unwiderrufliche Willenserklärung abgeben)[2].

Jury: Ich --> weibliche "Lösung-mit-Foto-Einsender" bevorzugt ;-)

Da Sie, wie wir hier feststellen auch noch ein Glücksspiel betreiben wollen, müssen wir Sie deutlich darauf hinweisen, daß Sie auch hier die geltenden Normen und Bestimmungen einhalten müssen, insbesondere die Normen über die gerechte Beurteilung der Einsendungen und die Gleichbehandlung aller Einsendungen DIN88. Desweiteren sollten Sie aber beachten, daß Sie diese Auslobung korrekt deklarieren, damit wir dem zuständigen Finanzamt entsprechend Meldung machen können. Ist dies nun eine Klein-Lotterie mit niederwertigen Gewinnen, der Wert nicht dem Wert des Einsatzes entspricht (in diesem Fall sind nur Sie steuerpflichtig), oder ist es ein Gewinnspiel mit hochwertigen Gewinnen, wo der Wert des Gewinnes bei weitem den Wert des Einsatzes übersteigt, wo aber auch der Veranstalter noch einen Gesamtgewinn erhält (in diesem Fall sind Sie und der Gewinner steuerpflichtig), oder machen Sie aufgrund der Höhe des Gewinnes sogar Verluste (in diesem Fall ist nur der Gewinner steuerpflichtig, Sie sind aber nicht Verlustabzugsfähig)[3].

In Beurteilung Ihrer einleitenden Frage unter besonderer Beachtung der Definitionen und Normen für das Ausrufen des Katastrophenfalles, müssen wir ebenfalls noch beurteilen, ob Sie berechtigterweise einen Katastrophenalarm ausgerufen haben. Wir bitten Sie dazu die folgenden Frage gewissenhaft zu beantworten, und belehren Sie hiermit darüber, daß im Falle von wissentlichen und unwissentlichen Falschangaben die Zwischennetz-Sonder-Verordnung 47/11-2 zieht.

ad 1.) Ausrufeberechtigung
       Katastrophenalarm-Ausrufeberechtigt sind die Behörden denen die Sorge um die Innere Sicherheit anvertraut ist.
       Sind Sie eine Behörde?
       [ ] Ja
       [ ] Nein
Wenn Sie diese Frage mit "Ja" beantwortet haben, so fahren Sie fort mit Punkt 2, widrigensfalls lesen Sie Abschnitt 3.

ad 2.) Anlass
       Katastrophenalarm darf ausgerufen werden, wenn durch äußere plötzliche Schadensereignisse weiträumige Schäden in der Infrastruktur entstanden sind und eine größere Bevölkerungszahl betroffen ist.
       Ist ein äußeres plötzliches Schadensereignis eingetreten?
       [ ] Ja
       [ ] Nein
       Sind weiträumige Schäden der Infrastruktur entstanden?
       [ ] Ja
       [ ] Nein
       Ist eine größer Bevölkerungszahl betroffen (geschädigt)?
       [ ] Ja
       [ ] Nein
Sollten Sie eine dieser Fragen mit einem "Nein" beantwortet haben, so lesen Sie weiter bei Abschnitt 3, ansonsten Abschnitt 4.

ad 3.) Sie haben unberechtigterweise im Zwischennetz einen Katastrophenalarm ausgerufen, entsprechen der Zwischennetz-Sonder-Verordnung 47/11-3, wird das mit lebenslänglicher Zwangsnutzung des Zwischennetz-Erforschers Version 5.0 mit deaktivierten Sicherheitseinstellungen geahndet, eine Begnadigung ist wegen besonderer Schwere der Schuld frühestens nach 30 Jahren möglich.

ad 4.) Treffen Sie die entsprechenden Maßnahmen für das gesamte Zwischennetz, was von Deutschland aus aufrufbar ist.

Mit freundlichem Gruß
Ihr Pundesamt für Katastrophenschutz im Zwischennetz (eingerichtet aufgrund der Sonder-Verordnung 08/15-1 unter Beachtung der EN1.4.)
dieser Bescheid wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift rechtswirksam

[1] SHFN = SelfHTMLForumsNorm, im Anspruch höher als DIN
[2] Beachten Sie bitte dazu auch die Sonder-Verordnung 47/11 vom
    11.11.2001, die den Versuch der Beamtenbestechung im Zwischen-
    netz mit 10 Jahren surfen mit dem Zwischennetz-Erforscher
    Version 1.0 in der behördlich freigegebenen Form ahndet.
[3] Beachten Sie hierzu die entsprechenden Normen und Verordnungen,
    im eigenen Interesse sollten Sie dieses Gewinnspiel Ihrer
    zuständigen Finanzbehörden gegenüber entsprechend deklarieren,
    sollten Sie dies Unterlassen, so greift die Zwischennetz-Sonder-
    Verordnung 47/11-2, nach der diese Handlung mit 20 Jahren
    Zwangsnutzung des Zwischennetz-Erforschers Version 5.5 mit
    amtlicherseits vorgegebener Standardeinstellung geahndet wird.