Sven Rautenberg: Abmahnung in meinem Fall rechtmäßig? + Angriff

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Moin!

Was für die Abmahnung vollkommen unerheblich ist, ist die Tatsache, was dein Provider oder irgendwer sonst möglicherweise auf deiner Webseite gemacht hat. Ganz klar: Du bist verantwortlich für deine Seite. Wenn der Provider aufgrund eines Serverfehlers ein veraltetes Backup eingespielt hat, welches deine neue Startseite nicht enthält, oder das PHP-Modul nicht mehr arbeitet, bzw. die Standard-Indexseite die Datei "index.php" plötzlich nicht mehr enthält - alles dumm gelaufen. Sollte nicht passieren, kann aber.

Zurück zur Abmahnung:
Wichtig scheint mir, aufgrund welcher rechtlichen Grundlage abgemahnt wurde.

Das sogenannte Fernabsatzgesetz existiert nicht mehr, sondern ist ins BGB integriert worden. Siehe BGB §312 b ff. Ich hab dazu einen Link gefunden: http://www.fernabsatz-gesetz.de/Widerrufsrecht/Fernabsatzvertrag.htm

Wenn also die Abmahnung auf dem mittlerweile ungültigen Fernabsatzgesetzes begründet wurde, ist sie möglicherweise schon deshalb unwirksam. Schätzungsweise wird ja dein Handeln im Jahre 2002 beanstandet - die alten Gesetze sind seit dem Jahreswechsel geändert.

Zweitens: Die AGB sind eine Standardvertragsvereinbarung, die ein Vertragsschließender in jeden seiner Verträge einfließen lassen will. Dazu muß er natürlich explizit darauf hinweisen und dem Vertragspartner die AGBs vor Vertragsschluß zur Kenntnis geben. Allerdings: Man kann z.B. Kaufverträge auch vollkommen ohne AGB abschließen, dann gilt immer die Regelung des BGB. Und AGB können den Vertrag auch nur teilweise weitergehend gestalten. Soll heißen: In den AGB muß keinesfalls das gesamte BGB noch einmal wiederholt werden, was in den AGB nicht drinsteht, ist eben durchs BGB geregelt (oder durch andere, unabdingbare Gesetze). Das Rückgaberecht steht im BGB, es kann durch AGB nicht weiter eingeschränkt, wohl aber erweitert werden - also gilt bei Nichterwähnung das BGB mit den vom Gesetzgeber gewollten Regelungen.

Was im Ex-Fernabsatzgesetz/jetzt BGB drinsteht: Informationspflicht des Käufers. Ich hab's jetzt nicht so aufmerksam gelesen, aber wenn du schreibst, daß der Käufer vor Kaufabschluß auf sein Rückgaberecht hingewiesen wurde, dann kann man dir höchstens vorhalten, daß du dem Käufer diese Information nicht unbedingt permanent zur Verfügung gestellt hast. Wenn du ihm beispielsweise eine EMail mit dieser Information nochmals zugestellt hast, dann ist dem Gesetz genüge getan. Fax oder Papierpost sind für die Permanenz nicht erforderlich.

Mein Rat: Anwalt hinzuziehen, genauen Text der Abmahnung studieren, auf Identität mit der damals zugänglichen Webseite prüfen und nur im Ausnahmefall hilfsweise mit der schon längst erfolgten Stillegung argumentieren. Ich würde nämlich sagen, daß deine sonstigen Argumente nicht unbedingt schlechter sind, die Abmahnung nicht zahlen zu müssen.

Ach ja: Genannte Fristen unbedingt einhalten! ;)

- Sven Rautenberg