Andreas Korthaus: Lösung gefunden. Feature-Artikel erwünscht? ;-)

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Hallo!

Also ich würde auch sagen das es da auch auf den Betreiber ankommt. Im vorliegenden Fall war es so, dass der Betreiber eben _nicht_ den Nachweis bringen konnte, dass die email nicht von Ihm kam. Im Text stand ja:
<quote>
Die Einwendung des Newsletter-Betreibers, der Antragsteller hätte die Eintragung für die Mailingliste selbst vorgenommen, ließ das Gericht nicht gelten. Nachweispflichtig für die Eintragung in eine Liste sei stets der Betreiber des Angebotes. Diesen Beweis konnte der Anbieter jedoch nicht führen.
</quote>

Leider kann ich Dir nicht sagen wie genau man das beweisen kann, das wäre mal interessant zu wissen. Im Prinzip müßten die Logfiles reichen, kommt drauf an was alles geloggt wird. Man muß die logs dann nur über die Länge der Verjährungsfrist aufbewahren. Ob ein eigener Logging-Mechanismus gültig ist weiß ich auch nicht, ich vermute schon, aber das ist im Prinzip alles nach belieben manipulierbar, daher tue ich mich schwer die Beweiskraft einzuschätzen.

Und mit dem Delete Link wäre ich sehr vorsichtig, das könnte evtl so ausgelegt werden, das Du nach "echten" Email-Adressen suchst, und zwar schickst Du einfach an gesammelte Mailadressen solch eine Mail, und wenn jemand auf delete klickt, weißt Du das er die emails liest, und der Wert dieser Adresse steigt um ein vielfaches. Das Du das in Wirklichkeit nicht machst mußt Du im Zweifelsfall nachweisen, und solche Sachen sind immer mit einem Risiko verbunden.

Viele Grüße
Andreas

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Sicheres Newsletter-System? Neues Gerichtsurteil.

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