Sven Rautenberg: Sicheres Newsletter-System? Neues Gerichtsurteil.

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Moin!

Nur so ein Gedanke ...
...dazu ein guter, würde mich auch interesieren. Meiner bescheidenen Bauchmeinung wäre sie ein Mitstörer.
Nein, wäre sie nicht.
Die Post ist verpflichtet, alles zuzustellen, was ausreichend frankiert und richtig addressiert ist.

Ich denke, der Post-Vergleich ist nicht wirklich zutreffend, aber vielleicht dieser:

Da ruft jemand bei dir auf deinem Anrufbeantworter an und sagt: "Hallo, jemand hat ihre Nummer bei uns angegeben, damit wir ihnen telefonisch immer unsere neuesten Meldungen aufs Band sprechen können. Wenn wirklich sie es waren, dann rufen Sie bitte zurück, ansonsten vergessen Sie die Sache bitte ganz einfach."

Der Ignorierungsfaktor solch einer Mail dürfte gering sein. Es passiert eben ganz simpel, dass jemand falsche Angaben macht. Genauso könnte jemand Kataloge für dich bei allen möglichen Versandhäusern bestellen (gerne auch bei Beate Uhse & Co.), die dann dein Postfach zumüllen. Da hast du ebenfalls den Ärger mit der unerwünschten Post. Vor allem, wenn die Firmen danach munter weiter Werbung zusenden. Da _mußt_ du dich rühren, um's abzustellen. Im Gegensatz dazu ist die Nachfrage, ob die Bestellung tatsächlich gewollt ist, doch geradezu nett.

Zu beachten ist ja auch, dass die fragliche Mail als _Werbung_ laut Beschluß unzulässig sein soll. Wenn der Mailtext hinreichend neutral formuliert ist und keinerlei werbliche Aussage enthält, dann wird man diesen Vorwurf wohl kaum stehenlassen können. Und sofern die Mail hinreichend über die Zusammenhänge aufklärt, warum möglicherweise die Mail unverlangt abgeschickt wurde, sehe ich zumindest keinerlei Probleme.

Die Sache ist eben die: Wenn ein Mailkontakt zwecks Double-Opt-In, initiiert durch die Eingabe einer Mailadresse auf einer Webseite unzulässig sein soll, wie kriegt man dann überhaupt noch Newsletter sicher bestellt? Schriftlich per Briefpost mit Ausweiskopie? Denn wer per Mail bestellt, könnte ebenfalls Opfer von Adressfälschern werden.

Ich denke, der zuständige Richter hab, wie es bei einstweiligen Verfügungen üblich ist, ohne Anhörung der Gegenseite einfach nur dem Antragsteller stattgegeben, weil gewisse Stichworte ihn zur Meinung brachten, dass er handeln muss, um größeren Schaden vom Antragsteller abzuwenden. Eine aufwendige Prüfung der Rechtslage findet bei solchen Sachen in der Regel nicht statt. Insofern ist der einstweiligen Verfügung nur geringe Rechtskraft beizumessen - entscheidend ist, ob es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, denn nur Urteile haben eine gewisse rechtliche Bindung für weitere Urteile zu diesem Thema.

- Sven Rautenberg

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