Hallo,
für kommerzielle Angebote im "Deutschen Web" gelten das "Teledienstgesetz" und die §§ zum Thema Fernabsatz aus dem BGB.
Im wesentlichen gilt immer eine Regel:
Der Ort der Verletzungshandlung zählt.
Wenn Ein Anbieter also zu erkennen gibt, dass er für den Vertrieb im deutschen Markt ein Angebot unterbreitet und auch hierher liefert, dann hat er ggf. gegen deutsche Gesetze (Namensrecht, Markenrecht, Titelschutz, Teledienstgesetz, Fernabsatzparagrafen, Eichgesetz, Handelsbeschränkungen,... etc) verstoßen.
Wenn seine Webseite aber nur die bloße Wahrscheinlichkeit darstellt, dass vielleicht ein geschäft zustande kommen könnte und sich nicht an ein bestimmtes Publikum richtet, dann wird es schwqer sein, ihm nachzuweisen, ob und wem er ein Angebot unterbreitet hat. Nur weil jemand etwas in Chinesisch bewirbt, heißt das ja noch nicht, dass er nach China liefern will. Es gibt ja schließlich auch in Deutschland viele Chinesen.
Die Regeln gelten im Wesentlichen natürlich auch für Angebote, die man per eMail oder per Fax verschickt. Auch in eMail-Angeboten müssten immer alle im Teledienstgesetz und ind den Paragrafen zum Fernabsatz geforderten Angaben gemacht werden.
Liebe Grüße aus http://www.braunschweig.de
Tom
Intelligenz ist die Fähigkeit, aus Fehlern Anderer zu lernen und Mut die, eigene zu machen.