Mathias Bigge: Urheberrecht bei 100 Jahre alten Bildern?

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Hi Elya,

70 Jahre nach dem Tod des Urhebers wird ein Werk gemeinfrei/Public Domain, also frei nutzbar.
Hier greift vermutlich die im Urheberrecht §3 oder §4 festgelegte "schutzfähige Bearbeitung", also die eigenständige Arbeit, die in dem Reprint steckt. Das kann schon das Scannen und Aufbereiten sein. Wenn im Impressum des Buchs ein entsprechender Hinweis steht, sollte dieser beachtet werden.

Die von Dir genannten Regeln reichen auch ohne Anwalt aus, den Fall zu beurteilen: Auch das Reprint ist geschützt und insofern nur ein Nachdruck des Originals höchstwahrscheinlich (Erscheinungsjahr des Werks + Lebenserwartung des Autors/Zeichners) unproblematisch, aber hatte ich das nicht schon .... *g*

Viele Grüße
Mathias Bigge