O'Brien: eBay: Rückgabe bei "Privat"-Verkäufer (mit 5867 Bewertungen)

Hi,

ich weiß, meine Frage ist ziemlich OT, aber vielleicht weiß ja einer von euch einen schnellen Rat (oder Link-Tipp).

Sehr viele Anbieter bei eBay stellen sich als private Anbieter dar und schließen die Rücknahme aus. Aktuell beobachte ich eine Auktion eines "Privat"-Anbieters über eine DVD-Box. Dieser Anbieter hat derzeit 5867 Bewertungen und ist Mitglied seit 14.12.01, d.h. er hat pro Tag etwa 5-6 Auktionen durchgezogen. Momentan hat er 72 aktuelle Angebote, hauptsächlich DVDs. Das kann doch kein Privatverkäufer sein!

Jetzt kommt die eigentliche Frage:
Wenn die DVD-Box nicht in Ordnung sein sollte, inwiefern habe ich dann - entgegen des Rückgabe-Ausschlusses des Verkäufers - die Möglichkeit bzw. das Recht, die Lieferung zurückzuschicken? Gibt es da rechtliche Grundlagen, auf die ich mich beziehen könnte? Oder könnte ich im Zweifelsfall dem Anbieter nur damit drohen, ihn beim Finanzamt anzuzeigen (wenn die ihn nicht sowieso schon auf dem Kieker haben, die Jungs sollen ja angeblich ziemlich viel bei eBay unterwegs sein um schwarze Scahfe zu finden), wenn er die Box nicht zurücknimmt?

Vielen Dank für eure Hilfe.

Schönen Sonntag noch!
O'Brien

--
Frank und Buster: "Heya, wir sind hier um zu helfen!"
  1. Moin!

    Dieser Anbieter hat derzeit 5867 Bewertungen und ist Mitglied seit 14.12.01, d.h. er hat pro Tag etwa 5-6 Auktionen durchgezogen. Momentan hat er 72 aktuelle Angebote, hauptsächlich DVDs. Das kann doch kein Privatverkäufer sein!

    Ist er auch nicht.

    Jetzt kommt die eigentliche Frage:
    Wenn die DVD-Box nicht in Ordnung sein sollte, inwiefern habe ich dann - entgegen des Rückgabe-Ausschlusses des Verkäufers - die Möglichkeit bzw. das Recht, die Lieferung zurückzuschicken?

    Recht oder nicht: Drohe ihm damit, das beim Fianzamt dingefest zu machen. Er wird voller Freude zurücknehmen. Falls er überhaupt eine Adresse hat.

    MFFG (Mit freundlich- friedfertigem Grinsen)

    fastix®

    --
    Als Freiberufler bin ich immer auf der Suche nach Aufträgen: Schulungen, Development. Auch  für seriöse Agenturen.
    1. Moin!

      Dieser Anbieter hat derzeit 5867 Bewertungen und ist Mitglied seit 14.12.01, d.h. er hat pro Tag etwa 5-6 Auktionen durchgezogen. Momentan hat er 72 aktuelle Angebote, hauptsächlich DVDs. Das kann doch kein Privatverkäufer sein!
      Ist er auch nicht.

      nanana wwenn Du ein altes Komodenteil verklopst, dann ist das auch nicht gewerblkich sondern Privat.
      Vielleicht ist genau diese eine Auktion privat.
      Ohne Kenntnis der Sachlage würde ich den Verkäufer nicht verurteilen.

      Jetzt kommt die eigentliche Frage:
      Wenn die DVD-Box nicht in Ordnung sein sollte, inwiefern habe ich dann - entgegen des Rückgabe-Ausschlusses des Verkäufers - die Möglichkeit bzw. das Recht, die Lieferung zurückzuschicken?

      Recht oder nicht: Drohe ihm damit, das beim Fianzamt dingefest zu machen. Er wird voller Freude zurücknehmen. Falls er überhaupt eine Adresse hat.

      Bei welchem Finanzamt willst Du Ihn anzeigen, wenn Du nicht einmal weißt wie seine Adresse lautet?
      TomIRL
      Ich glaube du urteilst zu schnell.

      1. Hallo,

        nanana wwenn Du ein altes Komodenteil verklopst, dann ist das auch nicht gewerblkich sondern Privat.

        Ja, aber nur, wenn es zu deinem persönlichen Hausstand gehört und es sich um Dinge des alltäglichen Bedarfs handelt. Ansonsten gibt es da noch gewisse §§ 22 Nr. 2 und 23 EStG. Sehr interessant.

        Mit freundlichen Grüßen

        André

        1. Hallo,

          nanana wwenn Du ein altes Komodenteil verklopst, dann ist das auch nicht gewerblkich sondern Privat.

          Ja, aber nur, wenn es zu deinem persönlichen Hausstand gehört und es sich um Dinge des alltäglichen Bedarfs handelt. Ansonsten gibt es da noch gewisse §§ 22 Nr. 2 und 23 EStG. Sehr interessant.

          Nu aber Schluß mit Deinem gesunden Halbwissen, was hat Einkommensteuer mit Gewerbebetrieb zu tun?
          Nix..

          TomIRL

          1. Hallo,

            Nu aber Schluß mit Deinem gesunden Halbwissen,

            dito

            was hat Einkommensteuer mit Gewerbebetrieb zu tun?

            § 15 EStG

            Nix..

            ach so? ;-)

            Mit freundlichen Grüßen

            André

            1. Hallo,

              Nu aber Schluß mit Deinem gesunden Halbwissen,

              dito

              was hat Einkommensteuer mit Gewerbebetrieb zu tun?

              § 15 EStG

              Nix..

              ach so? ;-)

              Kennst Du den Unterschied zwischen Einkommensarten und Einkommensteuer? :-)
              Und wo ist nun der sachliche Zusammenhang von "privaten Veräußerungen" nach §23 die bei der Ermittlung der Einkommensteuer berücksichtigt werden müßen und den "Einkünften aus Gewerbebetrieb"?

              naja imerhin übst Du noch...
              Ich hab meinen Abschluß. :-)

              TomIRL

              1. Hallo,

                was hat Einkommensteuer mit Gewerbebetrieb zu tun?

                Dir fehlt augenscheinlich die Praxis; was zahlt ein Gewerbetreibender i.d.R. neben der Gewerbesteuer? Körperschaftsteuer weil er einen Körper hat?

                Kennst Du den Unterschied zwischen Einkommensarten und Einkommensteuer?#

                Die sieben Einkunfstarten findet man im ... _Einkommensteuergesetz_

                Und wo ist nun der sachliche Zusammenhang von "privaten Veräußerungen" nach §23 die bei der Ermittlung der Einkommensteuer berücksichtigt werden müßen und den "Einkünften aus Gewerbebetrieb"?

                siehe die Frage nach der Steuer für Gewerbetreibende

                Ich hab meinen Abschluß. :-)

                ...wahrschenlich in nächster Zeit ;-)

                Mit freundlichen Grüßen

                André

                1. Hallo,

                  was hat Einkommensteuer mit Gewerbebetrieb zu tun?

                  Dir fehlt augenscheinlich die Praxis; was zahlt ein Gewerbetreibender i.d.R. neben der Gewerbesteuer? Körperschaftsteuer weil er einen Körper hat?

                  Nee.. Dir offenbar..
                  Welcher Art Gewerbetreibender meinst Du genau?

                  TomIRL

                2. Hallo Andre,
                  Da Du partout alles besser wissen willst, hier mal ein paar Hinweise von einem erfahrenen Betriebswirt (Geschäftsführungserfahrung)!
                  In §23 EStG geht es um "Private Veräußerungsgeschäfte".
                  Also nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
                  Sind wir uns darin einig?
                  Weiterhin behauptest Du:
                  "Ja, aber nur, wenn es zu deinem persönlichen Hausstand gehört und es sich um Dinge des alltäglichen Bedarfs handelt. Ansonsten gibt es da noch gewisse §§ 22 Nr. 2 und 23 EStG. Sehr interessant."

                  Nun schauen wir uns doch mal an was du da geschrieben hast:
                  "persönlicher Hausstand" ist so nicht richtig...
                  Wenns meiner verstorbenen Oma gehörte hab ich es geerbt, und es gehört noch nicht zu meinem Persönlichen Hausstand. Auch das "und" ist an jener Stelle deplaziert, richtiger (nicht richtig) wäre "oder" aber ein Auto ist nachweislich kein Gegenstand des alltäglichen Bedarfes.
                  Dazu zählen normaler und der einschlägigen Rechtssprechung nach, lediglich Gegenstände die "regelmässig im Supermarkt erhältlich sind".

                  Wenn Du wissen möchtest welchen Steuer Betragmässig die höchste ist, die der Gewerbetreibende ans Finanzamt bezahlt, dann wirst Du sehr schnell die Umsatzsteuer finden.
                  Körperschafftsteuer ist keine typische Steuer für Gwerbetreibende sondern eher für Kapitalgesellschaften. Warum sollte also ein Gewerbetreibender Körperschaftssteuer bezahlen?

                  Außerdem geht es um DVD's nun könnte man ja meinen DVD's gibs in jedem Supermarkt.
                  Ich gehe  meist zu Real oder Kaufland und ei was seh ich da ne richtige CD DVD Abteilung.
                  Also dürfte eine DVD ein Gegenstand des täglichen Bedarfes sein.
                  Nun sind wir aber immer noch nicht weiter was unsere Auktion angeht. Ist denn nun unser Anbieter gewerbsmässig tätig oder nicht?
                  Nun schauen wir doch mal an...
                  Die von Dir behaupteten §§ 22 und 23 lassen keinen Rückschluß darauf zu, auch kommen jene Paragraphen gar nicht zur Anwendung, weil selbst wenn Deine Behauptung stimmt das nur "Gegenstände des alltäglichen Bedarfs" verkauft werden dürfen, dann ist eine DVD in jedem Fall ein solcher Gegenstand.
                  Aber selbst wenn §23 greifen würde, (z.Bsp wenn er Aktien versteigern würde), sewlbst dann wäre er nicht gewerblich tätig, sondern müßte dies nur unter sonstige Einkünfte auf seiner Steuererklärung angeben.
                  Dafür hat er aber noch mindestens ein halbes Jahr Zeit.

                  So nu wie kriegen wir raus ob es sich nun um einen Gewerbetreibenden handelt oder nicht?
                  Ganz einfach... Wir schauen nach, was versteigert der Kerl sonst noch so..
                  Versteigert tatsächlich nur DVD's in großem Stil? Und wenn ja löst er nicht etwa nur seine Plattensammlung auf sondern hat Neuware im Angebot?
                  Das wäre doch mal ein Hinweis...

                  Viele Grüße TomIRL

                  1. Hi,

                    So nu wie kriegen wir raus ob es sich nun um einen Gewerbetreibenden handelt oder nicht?
                    Ganz einfach... Wir schauen nach, was versteigert der Kerl sonst noch so..
                    Versteigert tatsächlich nur DVD's in großem Stil? Und wenn ja löst er nicht etwa nur seine Plattensammlung auf sondern hat Neuware im Angebot?
                    Das wäre doch mal ein Hinweis...

                    diesen Hinweis findest du in einem anderen Posting von mir (guckst du hier: https://forum.selfhtml.org/?t=96311&m=585664). Aktuell 72 DVD-Angebote mit neuer, originalverpackter Ware, viele Artikel gleich mehrfach. Also Gewerbetreibender? Für mich schon.

                    Schönen Sonntag noch!
                    O'Brien

                    --
                    Frank und Buster: "Heya, wir sind hier um zu helfen!"
                  2. Привет TomIRL.

                    In §23 EStG geht es um "Private Veräußerungsgeschäfte".

                    Jepp.

                    Also nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

                    Jepp.

                    Sind wir uns darin einig?

                    Fast. § 23 ist subsidiär. Wenn nicht § 15, dann evtl. § 23. Also waren Andres Überlegungen hier gar nicht so abwegig :)

                    Körperschafftsteuer ist keine typische Steuer für Gwerbetreibende sondern eher für Kapitalgesellschaften.

                    Jain, denke dran, dass Körperschaften, die nach HGB buchführungspflichtig sind, stets gewerbliche Einkünfte haben (§ 8 Abs. 2 KStG), die somit auch der GewSt unterliegen. Die Ausnahmen (z.B. Vereine) lassen wir jetzt mal außen vor :)

                    So nu wie kriegen wir raus ob es sich nun um einen Gewerbetreibenden handelt oder nicht?

                    Wir fragen nach der Gewinnerzielungsabsicht, die bei bloßer Auflösung einer DVD-Sammlung i.d.R. zu verneinen ist.

                    Дружба!
                    Siechfred

                    --
                    »Sie kochten heimlich mit Wasser und tranken öffentlich Wein.«
                    1. Привет TomIRL.

                      In §23 EStG geht es um "Private Veräußerungsgeschäfte".

                      Jepp.

                      Also nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

                      Jepp.

                      Sind wir uns darin einig?

                      Fast. § 23 ist subsidiär. Wenn nicht § 15, dann evtl. § 23. Also waren Andres Überlegungen hier gar nicht so abwegig :)

                      Naja also doch entweder oder..
                      Ist aber unerheblich, weil Andre ja immer der Meinung war das er dies alles in eine Topf kippen kann.
                      Denn wenn er kein Gewerbe hat, dann gilt auch nicht die Rücknahmeverpflichtung.
                      Ist dies nicht eine reine Verbraucherschutzbestimmung ist, und auf Gewerbliche Abnehmer nicht anzuwenden?
                      Sprich im kaufmännischen Geschäftsverkehr gilt die so oder so nicht?

                      Jain, denke dran, dass Körperschaften, die nach HGB buchführungspflichtig sind, stets gewerbliche Einkünfte haben (§ 8 Abs. 2 KStG), die somit auch der GewSt unterliegen. Die Ausnahmen (z.B. Vereine) lassen wir jetzt mal außen vor :)

                      Jo.. das liegt in der Natur der Sache. :-)

                      TomIRL

                      So nu wie kriegen wir raus ob es sich nun um einen Gewerbetreibenden handelt oder nicht?

                      Wir fragen nach der Gewinnerzielungsabsicht, die bei bloßer Auflösung einer DVD-Sammlung i.d.R. zu verneinen ist.

                      Дружба!
                      Siechfred

                  3. Hallo Tom,

                    Da Du partout alles besser wissen willst, hier mal ein paar Hinweise von einem erfahrenen Betriebswirt (Geschäftsführungserfahrung)!

                    Und? Bei Opel sitzen wahrscheinlich erfahrene Diplom-Kaufleute. Nichts für ungut, aber die Aussage lasse ich mal außen vor.

                    Es geht mir in erster Linie um die Abgrenzung zwischen § 22/§ 23 EStG und § 15 EStG. Und wenn der Kerl die Sachen seiner Oma versteigert, kann er trotzdem gewerblich tätig sein. Sollten wir insofern an einander vorbeigeredet haben. sorry, aber allein aus der Tatsache, dass er eigene Gegenstände verkauft, läßt sich die gewerbliche Tätigkeit für mich nicht verneinen.

                    Mit freundlichen Grüßen

                    André

                    1. Hallo Andre,

                      Es geht mir in erster Linie um die Abgrenzung zwischen § 22/§ 23 EStG und § 15 EStG. Und wenn der Kerl die Sachen seiner Oma versteigert, kann er trotzdem gewerblich tätig sein. Sollten wir insofern an einander vorbeigeredet haben. sorry, aber allein aus der Tatsache, dass er eigene Gegenstände verkauft, läßt sich die gewerbliche Tätigkeit für mich nicht verneinen.

                      Jetzt kapiere ich mal was Du meinst...
                      Du meinst eine Gewerbetreibender muß immer eine Rücknahme garantieren?
                      Dem ist nicht so.
                      Auch ein Gewerbetreibender darf Sachen ganz privat verkaufen auch ohne Rückgaberecht. Vorraussgesetzt sie dienen oder haben eben nicht dem Firmenzweck gedient.
                      Eben ganz normal privat.

                      TomIRL

                      1. Moin!

                        Hallo Andre,

                        Es geht mir in erster Linie um die Abgrenzung zwischen § 22/§ 23 EStG und § 15 EStG. Und wenn der Kerl die Sachen seiner Oma versteigert, kann er trotzdem gewerblich tätig sein. Sollten wir insofern an einander vorbeigeredet haben. sorry, aber allein aus der Tatsache, dass er eigene Gegenstände verkauft, läßt sich die gewerbliche Tätigkeit für mich nicht verneinen.

                        Jetzt kapiere ich mal was Du meinst...

                        Das glaube ich noch nicht so ganz.

                        Du meinst eine Gewerbetreibender muß immer eine Rücknahme garantieren?

                        Das natürlich nicht, klar. Denn er _kann_ tatsächlich auch Dinge privat verkaufen.

                        Aber das müßte er dann tatsächlich eindeutig trennen.

                        Jemand, der professionell Haushalte auflöst und bei Ebay vertickt, der wird auch den Haushalt seiner Oma nur als Gewerbetreibender auflösen können. Dieser Mensch wird aber ohne Probleme als Privatverkäufer z.B. Eintrittkarten zu einem Konzert verkaufen können, an dessen Termin er plötzlich verhindert ist.

                        Und jemand, der wie im Ausgangsfall häufig, regelmäßig und mehrfach gleichzeitig neue und originalverpackte DVDs bei Ebay verkauft, der wird sich mit hoher Wahrscheinlichkeit gewerbliches Handeln für diese Verkäufe vorhalten lassen müssen und kommt deshalb auch nicht um die gesetzliche Rücknahmeverpflichtung gegenüber Privatkäufern herum - auch wenn er noch so tolle Ausschlußklauseln in der Auktion stehen hat.

                        Auch ein Gewerbetreibender darf Sachen ganz privat verkaufen auch ohne Rückgaberecht. Vorraussgesetzt sie dienen oder haben eben nicht dem Firmenzweck gedient.

                        Damit jemand als gewerblicher Händler behandelt wird, ist es aber nicht notwendig, dass man ein Gewerbe angemeldet hat und sich als Gewerbetreibender fühlt, sondern ausschlaggebend ist ganz allein das tatsächliche Anbieten auf Ebay. Das ist ja eben genau das Problem: Viele haben als Privatmenschen angefangen, "mal was" versteigert und gesehen, dass sie damit ganz nette Einnahmen erzielten - und das dann weiter ausgebaut und, vielleicht ohne es selbst zu wissen, dabei dann die Grenze zum gewerblichen Händler überschritten. Weshalb sie natürlich in den Angeboten immer jegliches Wissen um ihren Gewerbestatus abstreiten und als "Privatverkäufer" agieren.

                        - Sven Rautenberg

                        1. Hallo Sven,
                          alles was Du schreibst ist völlig korrekt und mir auch bekannt.
                          Ich verstehe dann nur nicht was der von Anre ins Spiel gebrachte §§22,  23 mir in Hinblick auf das Gewerbe sagen soll.
                          Einnahmen aus Gewerbebetrieb fallen unter §15 EStG wenn ich allerdings privat etwas veräußere dann kann es unter Umständen Einkommensteuerpflichtig sein.
                          Das hat ja bisher auch niemand bestritten.
                          Nun die große Preisfrage, was hat das ganze mit der ursprünglichen Frage des OP zu tun?
                          Richtiger sind eher Deine Aussagen in dem Thread, dass vermutlich der Anbieter tatsächlich ein Gewerbe hat auch wenn er davon vielleicht nichts weiß.
                          Aber Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

                          Und wie sollte ich rausbekommen was der Anbieter in seine Steuererklärung schreibt?

                          TomIRL

                          1. Moin!

                            alles was Du schreibst ist völlig korrekt und mir auch bekannt.
                            Ich verstehe dann nur nicht was der von Anre ins Spiel gebrachte §§22,  23 mir in Hinblick auf das Gewerbe sagen soll.
                            Einnahmen aus Gewerbebetrieb fallen unter §15 EStG wenn ich allerdings privat etwas veräußere dann kann es unter Umständen Einkommensteuerpflichtig sein.

                            Wenn der selbständige Gewerbetreibende was verkauft, dann ist das natürlich erstmal gewerbesteuerpflichtig, ganz klar. Umsatzsteuer fällt wahrscheinlich auch an, außer er ist Kleingewerbetreibender und hat auf diesen Status auch nicht verzichtet.

                            Aber wenn er die im Gewerbe erzielten Einnahmen in einem Supermarkt seiner Wahl in Weihnachtsgebäck für die familiäre Kaffeetafel umsetzt, dann hat das Geld den Gewerbebetrieb verlassen und ist zu privatem Geld geworden. Und genau dieser Übergang wird dann noch mal von der Einkommensteuer erfaßt - Anlage GSE für Einkünfte aus Gewerbebetrieb und/oder selbständiger Arbeit.

                            Nun die große Preisfrage, was hat das ganze mit der ursprünglichen Frage des OP zu tun?

                            Threaddrift... um steuerliche Belange geht es dem Ausgangsposter nicht wirklich, dem ist als Privatkäufer einer möglicherweise mangelhaften Sache nur wichtig, dass er bei einem offensichtlich gewerblichen, aber laut Eigendeklaration privaten Verkäufer ein Rückgaberecht haben möchte, und wie er das durchsetzen soll.

                            Und wie sollte ich rausbekommen was der Anbieter in seine Steuererklärung schreibt?

                            Mußt du das rausfinden? Nein. Aber wenn der Verkäufer die Ware nicht zurücknehmen will und das Geld rausrückt, dann mußt du halt den Klageweg beschreiten. Jedenfalls als offizielle Lösung. Natürlich kann man auch eine - wie auch immer geartete - Drohkulisse auffahren, die in diesem Thread ja schon diskutiert wurde.

                            - Sven Rautenberg

    2. Recht oder nicht: Drohe ihm damit, das beim Fianzamt dingefest zu machen. Er wird voller Freude zurücknehmen. Falls er überhaupt eine Adresse hat.

      LOL. Ich habe das Finanzamt vor 3 Wochen angerufen und wollte den Manager des Restaurants anzeigen, bei dem meine Freundin arbeitet. Sie bat mich darum. Der Manager Manager fliegt seit über 10 Jahren alle 3 Monate nach Honkong und arbeitet hier auf einem Touristenvisum in Düsseldorf. Bei sagen wir 1500 EUR pro Flug kann man sich ausrechnen was der verdient. Der Restaurantbesitzer lebt in Honkkong.

      Hatte erst beim Ordnungsamt angerufen, die haben mir eine Telefonnummer bei der FSK gegeben. Habe dem netten Menschen genau geschildert(laut Freundin) wie der Manager aussieht(Haarfarbe, Kleidung, ungefähre Körpergröße, etc) und erklärt dass der Typ schon seit über 10 Jahren keinen Pfennig Steuern bezahlt und dass der die Angestellten gegen das Gesetz (Urlaub, Bezahlung) behandelt. Habe ihm seinen Namen und die Anschrift des Restaurants gegeben.

      Das war vor drei Wochen. Seit drei Wochen frage ich meine Freundin jeden Abend, ob die Polizei da war. Fehlanzeige.

      Bei der FKS haben die für das Bundesgebiet 7000 Einsatzkräfte.
      Soviel bräuchte man für Düsseldorf schon alleine.

      Also auf so etwas besser nicht vertrauen.

      1. Привет Jess.

        Ich habe das Finanzamt vor 3 Wochen angerufen und wollte den Manager des Restaurants anzeigen, bei dem meine Freundin arbeitet. [...] Das war vor drei Wochen. Seit drei Wochen frage ich meine Freundin jeden Abend, ob die Polizei da war. Fehlanzeige.

        Zunächst: wenn man jemandem beim Finanzamt anschwärzt, wird dort im Rahmen eines Vorermittlungsverfahrens geprüft, ob ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung einzuleiten ist. Falls ja, werden weitere strafrechtliche Ermittlungen angestellt, um einen begründeten Tatverdacht zu erhalten. Erst dann wird erwogen, ob Durchsuchungsmaßnahmen ergriffen werden können und ggf. die erforderlichen Beschlüsse bei Gericht erwirkt. Dass das mehr als drei Wochen dauert, sollte eigentlich klar sein.

        Im Übrigen, wenn du beim Finanzamt, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft anrufst und dort jemanden anzeigst ("Den müssen Sie mal, das ist ein ganz schlimmer Finger!"), ohne den Behörden irgend etwas handfestes an die Hand zu geben, musst du dich nicht wundern, wenn der Fall zu den Akten wandert.

        Дружба!
        Siechfred

        --
        »Sie kochten heimlich mit Wasser und tranken öffentlich Wein.«
  2. Hi,

    ich weiß, meine Frage ist ziemlich OT, aber vielleicht weiß ja einer von euch einen schnellen Rat (oder Link-Tipp).

    Sehr viele Anbieter bei eBay stellen sich als private Anbieter dar und schließen die Rücknahme aus. Aktuell beobachte ich eine Auktion eines "Privat"-Anbieters über eine DVD-Box. Dieser Anbieter hat derzeit 5867 Bewertungen und ist Mitglied seit 14.12.01, d.h. er hat pro Tag etwa 5-6 Auktionen durchgezogen. Momentan hat er 72 aktuelle Angebote, hauptsächlich DVDs. Das kann doch kein Privatverkäufer sein!

    Warum nicht?
    Vielleicht hat er 2 mal den Haushalt seiner Großeltern auflösen müßen?
    Ich denke die Anzahl der Auktionen sollte nicht das Kriterium sein nach dem man urteilen kann.
    Vielleicht verkauft er gewerblich Röcke und Hosen und Jacken über EBAY und versteigert nun privat seinen DVD Dingsdabumsda.

    Jetzt kommt die eigentliche Frage:
    Wenn die DVD-Box nicht in Ordnung sein sollte, inwiefern habe ich dann - entgegen des Rückgabe-Ausschlusses des Verkäufers - die Möglichkeit bzw. das Recht, die Lieferung zurückzuschicken? Gibt es da rechtliche Grundlagen, auf die ich mich beziehen könnte? Oder könnte ich im Zweifelsfall dem Anbieter nur damit drohen, ihn beim Finanzamt anzuzeigen (wenn die ihn nicht sowieso schon auf dem Kieker haben, die Jungs sollen ja angeblich ziemlich viel bei eBay unterwegs sein um schwarze Scahfe zu finden), wenn er die Box nicht zurücknimmt?

    Zunächst:
    Warum willst Du jemanden beim Finanzamt anzeigen?
    Fragst Du den Gemüsehändler auch immer ob er seine Steuern pünktlich bezahlt und die Mwst. jeden Monat abführt?
    Warum bietest Du überhaupüt, wenn Du glaubst dass die Box kaputt ist?
    Warum gehabt Du nicht lieber zu Mediamarkt oder Saturn?
    Wenn eine Ware nicht dem entspricht, was in der Auktion angegeben ist, dann kannst Du die Ware auch bei Privatauktionen zurücksenden.
    Wenn mir da ein Fehler unterlaufen würde würde ich Dir sogar die Kosten für den Versand überlassen.
    Warum willst Du überhaupt "drohen"?

    Mir erscheint es eher so, dass Du Dir die Box mal kommen lassen willst, und wenn Sie Dir nicht gefällt geht das Teil eben zurück.
    Und das halte ich ehrlich gesagt für verwerflich.
    Wenn nicht sogar Betrug.
    Und deshalb bitte ich Dich darum meine Fragen zu beantworten.

    TomIRL

    1. Hallo,

      Ich denke die Anzahl der Auktionen sollte nicht das Kriterium sein nach dem man urteilen kann.

      mmh, das sieht das Finanzamt aber anders. Wer am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mit der Absicht teilnimmt daraus Einnahmen zu erzielen ist wohl gewerblich tätig. Die Absicht einen Gewinn zu erzielen muss nicht gegeben sein.

      Bei welchen Güteranzahl würdest du denn eine Grenze ziehen? Unser Prof. meint: Selbst der einmalige Verkauf von Luftballons auf der Kirmes kann schon gewerbliche Tätigkeit sein.

      Und da stimme ich ihm zu.

      Mit freundlichen Grüßen

      André

      1. Hallo,

        Ich denke die Anzahl der Auktionen sollte nicht das Kriterium sein nach dem man urteilen kann.

        mmh, das sieht das Finanzamt aber anders. Wer am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mit der Absicht teilnimmt daraus Einnahmen zu erzielen ist wohl gewerblich tätig. Die Absicht einen Gewinn zu erzielen muss nicht gegeben sein.

        Da hast Du was verdreht:
        Eine Tätigkeit gilt  erst dann als gewerblich, wenn sie

        * selbstständig
            * mit Gewinnerzielungsabsicht und
            * nachhaltig
        Ist

        Bei welchen Güteranzahl würdest du denn eine Grenze ziehen? Unser Prof. meint: Selbst der einmalige Verkauf von Luftballons auf der Kirmes kann schon gewerbliche Tätigkeit sein.

        Kann ja muß nicht...

        Er könnte ja z.Bsp. ein Gewerbe haben und T-Shirts über E-Bay verkaufen. Nun verkauft er einmal seine DVD Box und da macht er privat. Warum sollte er dies nicht dürfen.

        TomIRL

    2. Mir erscheint es eher so, dass Du Dir die Box mal kommen lassen willst, und wenn Sie Dir nicht gefällt geht das Teil eben zurück.
      Und das halte ich ehrlich gesagt für verwerflich.
      Wenn nicht sogar Betrug.

      Mal langsam, so was würde ich nicht vorschnell behaupten. "Betrug" ist immerhin eine Straftat!
      Angesehen davon, was soll an dem Wunsch, Ware bei Nichtgefallen zurückzuschicken, verwerflich sein. Fast alle nennenswerten großen Versandhäuser und viele Geschäfte werden sogar damit! Oder ist das dann "Beihilfe zum Betrug"?
      Verwerflich wäre es eher, wenn er die DVDs kauft, kopiert und anschließend gegen Erstattung des vollen Kaufpreises wieder zurückgeben will.
      Außerdem: Warum fragt er nicht den Anbieter, ob er evt. sein Angebot ändert, wenn ihm die Bedingungen nicht passen?

      1. Mir erscheint es eher so, dass Du Dir die Box mal kommen lassen willst, und wenn Sie Dir nicht gefällt geht das Teil eben zurück.
        Und das halte ich ehrlich gesagt für verwerflich.
        Wenn nicht sogar Betrug.
        Mal langsam, so was würde ich nicht vorschnell behaupten. "Betrug" ist immerhin eine Straftat!
        Angesehen davon, was soll an dem Wunsch, Ware bei Nichtgefallen zurückzuschicken, verwerflich sein. Fast alle nennenswerten großen Versandhäuser und viele Geschäfte werden sogar damit!

        Vertrag besteht aus Angebot und Annahme.
        Wenn also ein Angebot in diesem Fall die DVD Box mit den und den Merkmalen angeboten wird und eine Rücksendung ausgeschlossen wird, dann  wird das Vertragsbestandteil.
        Wenn O Brien das Angebot annimmt, dann kommt der Vertrag mit den Angaben des Anbieters zu Stande, also ohne Rücksendung.
        Wenn er aber eine Gegenstand bietet, und nicht bereit ist die Vertragsbedingungen einzuhalten, versucht er den Anbieter zu schädigen.
        Wenn er dies nun noch mit Vorsatz tut, dann kann man schon von Betrügerischer Absicht ausgehen.
        Ob der Anbieter dies nun wieder nachweisen kann steht auf einem anderen Blatt.

        Außerdem: Warum fragt er nicht den Anbieter, ob er evt. sein Angebot ändert, wenn ihm die Bedingungen nicht passen?

        Die Frage hab ich mir auch schon gestellt.
        Vielleicht handelt es sich ja um einen Tipfehler? :-)
        TomIRL

        1. Hi,

          Vertrag besteht aus Angebot und Annahme.
          Wenn also ein Angebot in diesem Fall die DVD Box mit den und den Merkmalen angeboten wird und eine Rücksendung ausgeschlossen wird, dann  wird das Vertragsbestandteil.
          Wenn O Brien das Angebot annimmt, dann kommt der Vertrag mit den Angaben des Anbieters zu Stande, also ohne Rücksendung.
          Wenn er aber eine Gegenstand bietet, und nicht bereit ist die Vertragsbedingungen einzuhalten, versucht er den Anbieter zu schädigen.
          Wenn er dies nun noch mit Vorsatz tut, dann kann man schon von Betrügerischer Absicht ausgehen.
          Ob der Anbieter dies nun wieder nachweisen kann steht auf einem anderen Blatt.

          wenn ich Waren einkaufe mir der Absicht, sie bei eBay zu verkaufen, dann handle ich gewerblich. Wenn ich mich dann aber bei eBay als Privatanbieter ausgebe, um keine Probleme mit Garantieansprüchen etc. zu bekommen, das ist dann in Ordnung? Also mein Rechtsempfinden sagt mir da etwas Anderes. Ob es sich dabei um Betrug handelt, kann ich ob meiner juristischen Unkenntnis nicht sagen, aber "erlaubt" kann das doch wohl nicht sein.

          Schönen Sonntag noch!
          O'Brien

          --
          Frank und Buster: "Heya, wir sind hier um zu helfen!"
          1. wenn ich Waren einkaufe mir der Absicht, sie bei eBay zu verkaufen, dann handle ich gewerblich. Wenn ich mich dann aber bei eBay als Privatanbieter ausgebe, um keine Probleme mit Garantieansprüchen etc. zu bekommen, das ist dann in Ordnung? Also mein Rechtsempfinden sagt mir da etwas Anderes. Ob es sich dabei um Betrug handelt, kann ich ob meiner juristischen Unkenntnis nicht sagen, aber "erlaubt" kann das doch wohl nicht sein.

            Nein dann ist es Betrug und sogar Wettbewerbswidirig.

        2. Moin!

          Vertrag besteht aus Angebot und Annahme.

          Stimmt. Wobei die Rechtsprechung mittlerweile eindeutig festgelegt hat, dass bereits das Einstellen einer Ebay-Auktion das Angebot und das höchste Gebot darauf die Annahme des Angebots ist. Es ist nicht etwa so, dass das Höchstgebot erst das Angebot zum Kauf ist, das der Versteigerer dann annehmen oder auch ablehnen kann (wenn ihm der Preis nicht gefällt). Siehe dazu das Urteil zum unter Wert ersteigerten Auto, das der Autohändler liefern mußte.

          Wenn also ein Angebot in diesem Fall die DVD Box mit den und den Merkmalen angeboten wird und eine Rücksendung ausgeschlossen wird, dann  wird das Vertragsbestandteil.

          Es gibt gewisse Vertragsbestandteile, die nicht wirksam werden, weil ihnen gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Einschränkungen des Verbraucherschutzes beispielsweise sind grundsätzlich unwirksam. Ein gewerblicher Händler kann das Rückgaberecht des privaten (!) Käufers nicht ausschließen. Auch dann nicht, wenn er sich als privater Verkäufer ausgibt.

          Es gibt irgendein Gerichtsurteil, nach dem ein Verkäufer bereits dann als gewerblich anzusehen ist, wenn er im Monat mehr als 30 gleichartige Auktionen abhält (ich find's nur gerade nicht bei Google oder Heise).

          Ausgehend von dieser Beurteilung kann man beim fraglichen Verkäufer sehr wohl davon ausgehen, dass er gewerblich agiert.

          Wenn O Brien das Angebot annimmt, dann kommt der Vertrag mit den Angaben des Anbieters zu Stande, also ohne Rücksendung.

          Nein, sofern der Händler als gewerblich angesehen wird, kann dieser Vertragsbestandteil nicht wirksam einbezogen werden, weil das Gesetz das verbietet.

          Wenn er aber eine Gegenstand bietet, und nicht bereit ist die Vertragsbedingungen einzuhalten, versucht er den Anbieter zu schädigen.

          Wenn der Händler fahrlässig oder vorsätzlich seinen Status falsch deklariert, um sich vor gesetzlichen Verpflichtungen zu drücken, dann kann man das auch mit bösen Worten bezeichnen.

          Wenn er dies nun noch mit Vorsatz tut, dann kann man schon von Betrügerischer Absicht ausgehen.

          Das gleiche gilt für den Händler.

          Ob der Anbieter dies nun wieder nachweisen kann steht auf einem anderen Blatt.

          Hier muß der Kunde das im Zweifel vor Gericht durchsetzen. Das kostet Zeit und Geld - eine Hürde, die der Händler wahrscheinlich sehr bewußt einsetzt, um Leute von derartigen Vorhaben abzuschrecken.

          - Sven Rautenberg

      2. Hi,

        Und das halte ich ehrlich gesagt für verwerflich.
        Wenn nicht sogar Betrug.
        Mal langsam, so was würde ich nicht vorschnell behaupten. "Betrug" ist immerhin eine Straftat!
        Angesehen davon, was soll an dem Wunsch, Ware bei Nichtgefallen zurückzuschicken, verwerflich sein. Fast alle nennenswerten großen Versandhäuser und viele Geschäfte werden sogar damit! Oder ist das dann "Beihilfe zum Betrug"?

        es geht nicht um "Nichtgefallen". Ich zitiere mich mal selbst: "Wenn die DVD-Box nicht in Ordnung sein sollte ..." Ich habe in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen mit bei eBay gekauften DVDs "in Top-Zustand" gemacht. Da waren dann Risse in der DVD am Innenloch, einmal kamen mir sogar abgesplitterte Kunststoffteile aus dem Jewelcase entgegen. Antwort des Verkäufers: "Mein Bruder und ich haben alle DVDs überprüft und keine Schäden gefunden." Soviel zum Thema "aufgebautes Misstrauen".

        Verwerflich wäre es eher, wenn er die DVDs kauft, kopiert und anschließend gegen Erstattung des vollen Kaufpreises wieder zurückgeben will.

        Da stimme ich dir zu. Aber "so einer" bin ich nicht, wie ich auch in https://forum.selfhtml.org/?t=96311&m=585664 bereits sagte.

        Außerdem: Warum fragt er nicht den Anbieter, ob er evt. sein Angebot ändert, wenn ihm die Bedingungen nicht passen?

        _Das_ ist eine gute Frage. Klar kann ich das machen. Nachteil ist, dass ich dann aufgrund der hohen Anzahl sog. "Privat"-Verkäufer nur noch E-Mails schreiben muss und keine Zeit mehr zum Bieten habe ;-)

        Schönen Sonntag noch!
        O'Brien

        --
        Frank und Buster: "Heya, wir sind hier um zu helfen!"
        1. es geht nicht um "Nichtgefallen". Ich zitiere mich mal selbst: "Wenn die DVD-Box nicht in Ordnung sein sollte ..." Ich habe in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen mit bei eBay gekauften DVDs "in Top-Zustand" gemacht. Da waren dann Risse in der DVD am Innenloch, einmal kamen mir sogar abgesplitterte Kunststoffteile aus dem Jewelcase entgegen. Antwort des Verkäufers: "Mein Bruder und ich haben alle DVDs überprüft und keine Schäden gefunden." Soviel zum Thema "aufgebautes Misstrauen".

          Dann schildere doch genau diesen Fall dem Verkäufer.

          Außerdem: Warum fragt er nicht den Anbieter, ob er evt. sein Angebot ändert, wenn ihm die Bedingungen nicht passen?
          _Das_ ist eine gute Frage. Klar kann ich das machen. Nachteil ist, dass ich dann aufgrund der hohen Anzahl sog. "Privat"-Verkäufer nur noch E-Mails schreiben muss und keine Zeit mehr zum Bieten habe ;-)

          Wieviel willst Du denn kaufen, daß das so viel Mühe macht? Privatkunden kaufen doch eher nur einzelne Stücke und nicht kistenweise.

          1. Hi!

            Wieviel willst Du denn kaufen, daß das so viel Mühe macht? Privatkunden kaufen doch eher nur einzelne Stücke und nicht kistenweise.

            Ich will zwar nicht viel kaufen, aber da ich immer sehr viele Auktionen beobachte, um möglichst ein Schnäppchen machen zu können, wäre es sehr aufwändig, jeden Verkäufer der beobachteten Artikel zu fragen, ob er denn nicht vielleicht ein gewerblicher Verkäufer ist und mir Garantie gewährt.

            Schönen Sonntag noch!
            O'Brien

            --
            Frank und Buster: "Heya, wir sind hier um zu helfen!"
    3. Hi,

      mit so einer Antwort wie deiner habe ich eigentlich schon gerechnet. Was habe ich getan, dass du in mir einen derartigen Bösewicht siehst? So kenne ich dich gar nicht ...

      Sehr viele Anbieter bei eBay stellen sich als private Anbieter dar und schließen die Rücknahme aus. Aktuell beobachte ich eine Auktion eines "Privat"-Anbieters über eine DVD-Box. Dieser Anbieter hat derzeit 5867 Bewertungen und ist Mitglied seit 14.12.01, d.h. er hat pro Tag etwa 5-6 Auktionen durchgezogen. Momentan hat er 72 aktuelle Angebote, hauptsächlich DVDs. Das kann doch kein Privatverkäufer sein!
      Warum nicht?
      Vielleicht hat er 2 mal den Haushalt seiner Großeltern auflösen müßen?

      Und seine Großeltern haben ihm zufälligerweise unter anderem
      4 x "ROCKY 1-5 COLLECTION - 5 DVD SET"
      3 x "INDIANA JONES - 4 DVD BOX SET SAMMLEREDITION - NEU"
      5 x "DER ROSAROTE PANTHER - Cartoon Collection - 4 DVD SET"
      2 x "DON CAMILLO UND PEPPONE - 5 DVD SET"
      usw. usf. hinterlassen. Vielleicht hätte ich im OP _diese_ Informationen schon geben sollen.

      Wenn die DVD-Box nicht in Ordnung sein sollte, inwiefern habe ich dann - entgegen des Rückgabe-Ausschlusses des Verkäufers - die Möglichkeit bzw. das Recht, die Lieferung zurückzuschicken? Gibt es da rechtliche Grundlagen, auf die ich mich beziehen könnte? Oder könnte ich im Zweifelsfall dem Anbieter nur damit drohen, ihn beim Finanzamt anzuzeigen (wenn die ihn nicht sowieso schon auf dem Kieker haben, die Jungs sollen ja angeblich ziemlich viel bei eBay unterwegs sein um schwarze Scahfe zu finden), wenn er die Box nicht zurücknimmt?

      Zunächst:
      Warum willst Du jemanden beim Finanzamt anzeigen?

      Das will ich ja gar nicht. Es handelt sich um eine (vorläufig) rein hypothetische Frage, die erst dann einen Bezug zur Realität bekäme, wenn
      1. ich die DVD-Box gekauft hätte
      2. die DVDs nicht in Ordnung wären
      3. der Verkäufer eine Rücknahme mit Verweis auf den Rückgabe-Ausschluss verweigerte
      4. es keinerlei juristische Handhabe gegenüber dem Verkäufer gäbe.

      Fragst Du den Gemüsehändler auch immer ob er seine Steuern pünktlich bezahlt und die Mwst. jeden Monat abführt?

      Ja klar, du etwa nicht?

      Warum bietest Du überhaupüt, wenn Du glaubst dass die Box kaputt ist?

      Habe ich gesagt, dass ich biete? Es geht einfach um die prinzipielle Frage, welche Rechte ich gegenüber _sogenannten_ "Privat"-Verkäufern habe, deren Anzahl mMn in letzter Zeit extrem angestiegen ist. Ich wage mal zu behaupten, dass 90 % derer, die > 5000 Bewertungen innerhalb 3 Jahren bekommen haben, entweder Privatleute mit "Nebenverdienst" sind, die nicht wissen (wollen), dass sie gewerblich handeln, oder aber gewerbliche Händler sind, die sich nebenbei die schnelle (und unversteuerte) Mark (aka Euro) verdienen wollen.

      Warum gehabt Du nicht lieber zu Mediamarkt oder Saturn?

      Wenn ich es bei eBay günstiger bekommen kann, warum soll ich dann zum (im Übrigen meist reichlich überteuerten) Mediamarkt gehen? Ich bin doch nicht blöd? Dass ich bei eBay OVP Neuware nicht für 50 % des durchschnittlichen Ladenpreises bekomme, ist mir auch klar Aber den einen oder anderen Euro kann man manchmal eben doch sparen.

      Wenn eine Ware nicht dem entspricht, was in der Auktion angegeben ist, dann kannst Du die Ware auch bei Privatauktionen zurücksenden.
      Wenn mir da ein Fehler unterlaufen würde würde ich Dir sogar die Kosten für den Versand überlassen.
      Warum willst Du überhaupt "drohen"?

      Diese Frage sehe ich mit obigem Kommentar (Stichworte: Finanzamt, Anzeige) als beantwortet an.

      Mir erscheint es eher so, dass Du Dir die Box mal kommen lassen willst, und wenn Sie Dir nicht gefällt geht das Teil eben zurück.
      Und das halte ich ehrlich gesagt für verwerflich.

      Ich auch. Und ich halte darüber hinaus deine Erscheinung, dass ich "die Box mal eben kommen lassen will ..." für verwerflich.

      Womit habe ich dir Anlass dazu gegeben, mich als einen Missbraucher des Rückgaberechts anzusehen?

      Auch wenn das hier nichts zur Sache tut: Ich habe mir noch nie einen Film aus dem Netz geladen und kaufe die Filme, die ich wirklich gut finde, auf Original-DVDs, allein schon, um die Zusatzfeatures und die Originalsprache nutzen zu können.

      Und deshalb bitte ich Dich darum meine Fragen zu beantworten.

      Zufrieden?

      Schönen Sonntag noch!
      O'Brien

      --
      Frank und Buster: "Heya, wir sind hier um zu helfen!"
  3. Moin!

    Sehr viele Anbieter bei eBay stellen sich als private Anbieter dar und schließen die Rücknahme aus. Aktuell beobachte ich eine Auktion eines "Privat"-Anbieters über eine DVD-Box. Dieser Anbieter hat derzeit 5867 Bewertungen und ist Mitglied seit 14.12.01, d.h. er hat pro Tag etwa 5-6 Auktionen durchgezogen. Momentan hat er 72 aktuelle Angebote, hauptsächlich DVDs. Das kann doch kein Privatverkäufer sein!

    Hängt davon ab, was er so versteigert. Allerdings ist es in der Tat unwahrscheinlich, dass so einer noch als privater Anbieter durchgeht. Vielmehr ist ein Gewerbebetrieb anzunehmen, denn wer regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, der handelt gewerblich.

    Und für Gewerbebetreiber gelten eben die schärferen Regelungen des Fernabsatzgesetzes hinsichtlich Rückgabemöglichkeit.

    Wenn die DVD-Box nicht in Ordnung sein sollte, inwiefern habe ich dann - entgegen des Rückgabe-Ausschlusses des Verkäufers - die Möglichkeit bzw. das Recht, die Lieferung zurückzuschicken?

    Auch private oder "private" Verkäufer haben durchaus ein Interesse daran, ihre Kunden zufriedenzustellen.

    Wenn der fragliche Anbieter sich aber stur stellt, dann bleibt dir im Zweifel nur die Durchsetzung deiner Ansprüche vor Gericht. Also Klage einreichen, viel Energie reinstecken und abwarten, was dabei rauskommt. Beweissicherung (in Form eines Ausdrucks der letzten gelaufenen bzw. bewerteten Auktionen dieses Anbieters) solltest du dann aber prophylaktisch schon mal betreiben, spätestens, wenn du den Zuschlag erhalten hast, denn Bewertungsprofile lassen sich den neugierigen Augen auch wieder entziehen - und dann ist es schwierig mit deinen Recherchemöglichkeiten.

    Gibt es da rechtliche Grundlagen, auf die ich mich beziehen könnte? Oder könnte ich im Zweifelsfall dem Anbieter nur damit drohen, ihn beim Finanzamt anzuzeigen (wenn die ihn nicht sowieso schon auf dem Kieker haben, die Jungs sollen ja angeblich ziemlich viel bei eBay unterwegs sein um schwarze Scahfe zu finden), wenn er die Box nicht zurücknimmt?

    Das mit dem Drohen ist so eine Sache. Böse Geister texten das um in eine Erpressung - was es ja irgendwie auch ist, weil du mit dem Drohen eines empfindlichen Übels ein Wohlverhalten zu deinen Gunsten erzwingen willst. Denn solange kein Gericht festgestellt hat, dass du bei dem gewerblichen Anbieter ein Rückgaberecht hast, gilt erst einmal das, was in der Auktion beschrieben ist: Privatanbieter, keine Rückgabe.

    - Sven Rautenberg

    1. Hi Sven,

      hab' ganz herzlichen Dank für deine fundierte und zielführende Antwort. Um ehrlich zu sein, scheinst du der einzige Antworter zu sein, der mein Anliegen _wirklich_ verstanden hat.

      Schönen Sonntag noch!
      O'Brien

      --
      Frank und Buster: "Heya, wir sind hier um zu helfen!"
  4. hallo,

    vielleicht ein anderer ansatz:

    was sagen denn die 5867 bewertungen aus?

    • dieses system funktioniert mit ausnahmen doch recht ordentlich. wenn dort vermerkt ist, dass seine dvds nicht dem entsprechen, was der bieter verlangt, dann biete nicht mit.

    und warum willst du eine dvd zurückgeben?

    • es steht doch hoffentlich eine beschreibung dazu. da ist aufgeführt, welches format, welcher ländercode, gebraucht oder neu. wenn diese angaben dir nicht weiterhelfen, kannst du den anbieter fragen. stimmen die angaben nicht, kannst du ihn verklagen (vorher es aber auf friedlichem weg versuchen).

    also wo ist dein problem?

    HP

    1. Hi,

      und warum willst du eine dvd zurückgeben?

      aus dem gleichen Grund, aus dem ich sie im Laden um die Ecke zurückgeben würde: wenn sie einen wie auch immer gearteteten Defekt aufweist.

      • es steht doch hoffentlich eine beschreibung dazu. da ist aufgeführt, welches format, welcher ländercode, gebraucht oder neu. wenn diese angaben dir nicht weiterhelfen, kannst du den anbieter fragen. stimmen die angaben nicht, kannst du ihn verklagen (vorher es aber auf friedlichem weg versuchen).

      In der Beschreibung steht "NEU und OVP". Trotzdem kann die DVD defekt sein, und dann möchte ich sie bitteschön zurückgeben können. Ist doch normal, oder? Zumindest dann, wenn ich davon ausgehen kann, dass der Verkäufer gewerblich handelt. Wenn einer zu Weihnachten die DVD doppelt geschenkt bekommen hat, dann ist schon klar, dass ich keine Rückgabe verlagen kann (was ich auch nicht tun würde, dann würde ich höchstens um Kulanz _bitten_). Wenn der Anbieter aber haufenweise DVDs gleich mehrfach anbietet, ist die Sache mit dem Doppelgeschenk ("tja, ich habe diese DVD-Box 5 x geschenkt bekommen") doch eher zweifelhaft ...

      Schönen Sonntag noch!
      O'Brien

      --
      Frank und Buster: "Heya, wir sind hier um zu helfen!"
  5. Sup!

    Natürlich solltest Du ihm nicht drohen, denn das ist dann Nötigung.
    Statt dessen solltest Du in beim Finanzamt anzeigen und ihm per Einschreiben mitteilen, dass Du seinen Status als Privatverkäufer anzweifelst und darum auf Deinem Rückgaberecht bestehst.

    Gruesse,

    Bio

    --
    Keep your friends close, but your enemies closer!
    1. hi,

      Natürlich solltest Du ihm nicht drohen, denn das ist dann Nötigung.
      Statt dessen solltest Du in beim Finanzamt anzeigen und ihm per Einschreiben mitteilen, dass Du seinen Status als Privatverkäufer anzweifelst und darum auf Deinem Rückgaberecht bestehst.

      aber das kann man doch auch schön in umgekehrter reihenfolge machen, nicht wahr?

      erst mal per einschreiben die forderung zukommen lassen, nebst dem hinweis, dass es deine absicht ist, ihn in zwei wochen beim finanzamt anzuzeigen (vorher kommst du halt einfach nicht dazu, der weihnachtsstress, etc.)

      ob du deine absicht dann nachher evtl. wieder vergisst, darüber bist du doch wohl kaum jemandem rechenschaft schuldig ...

      gruß,
      wahsaga

      --
      Rest in peace, Dimebag!
      #
      "Look, that's why there's rules, understand? So that you _think_ before you break 'em."
      1. Sup!

        aber das kann man doch auch schön in umgekehrter reihenfolge machen, nicht wahr?

        erst mal per einschreiben die forderung zukommen lassen, nebst dem hinweis, dass es deine absicht ist, ihn in zwei wochen beim finanzamt anzuzeigen (vorher kommst du halt einfach nicht dazu, der weihnachtsstress, etc.)

        ob du deine absicht dann nachher evtl. wieder vergisst, darüber bist du doch wohl kaum jemandem rechenschaft schuldig ...

        Wenn aber der derart Bedrohte doch irgendwie im Recht ist, dann kann er Dich wegen Nötigung anzeigen - so einfach ist das.

        Gruesse,

        Bio

        --
        Keep your friends close, but your enemies closer!
        1. Hi Bio,

          Wenn aber der derart Bedrohte doch irgendwie im Recht ist, dann kann er Dich wegen Nötigung anzeigen - so einfach ist das.

          Ein guter Rechtsanwalt kann so etwas so formulieren, dass jeder Laie schwören würde, es sei Nötigung, dagegen aber nichts zu machen ist. Vielleicht ist ein dezenter Hinweis darauf, dass man überlege, die Gewerblichkeit überprüfen zu lassen, ohne dies mit der Forderung zu verknüpfen, akzeptabel. Der ganze ANsatz erscheint mir aber als zweifelhaft. Das Finanzamt checkt ebay längst auf verdeckt gewerbliche Tätigkeit und soll dazu eigens ein Programm entwickelt haben.

          Viele Grüße
          Mathias Bigge

  6. habe d'ehre

    Momentan hat er 72 aktuelle Angebote, hauptsächlich DVDs. Das kann doch kein Privatverkäufer sein!

    Wieso nicht?

    Ich habe jetzt ca. 900 LPs und Maxisbei Ebay verkauft, da ich meine Sammlung aufloeste. Bin ich deswegen ein professioneller Verkaeufer? Und BTW: Der groesste Rutsch waren 170 Scheiben gleichzeitig.

    Haette jemand einen Mangel reklamiert:
    Platte zurueck, Geld zurueck und alles waere bestens gewesen. Allerdings hatte ich nicht eine einzige Reklamation, nicht einmal eine vorsichtige Anfrage.

    Also: wieso solltest Du bei dem Anbieter ueber den Tisch gezogen werden? Er kann kein Interesse daran haben, dass er sich wegen einen defekten DVD eine negative Bewertung einhandelt.

    Mit dem Finanzamt drohen etc. ist halt eine typisch deutsche Kleingeister-Eigenart. Immer gleich die Keulen auspacken statt miteinander zu reden. :-(

    man liest sich
    Wilhelm

    1. Hi Wilhelm,

      Momentan hat er 72 aktuelle Angebote, hauptsächlich DVDs. Das kann doch kein Privatverkäufer sein!

      Wieso nicht?

      prinzipiell kann das schon sein, da hast du recht. Aber wie ich in einem anderen Antwortposting schon sagte, hat er diverse DVD-Boxen aktuell gleich bis zu 5 x im Angebot, und _das_ ist kein Privatverkauf mehr.

      Ich habe jetzt ca. 900 LPs und Maxisbei Ebay verkauft, da ich meine Sammlung aufloeste. Bin ich deswegen ein professioneller Verkaeufer? Und BTW: Der groesste Rutsch waren 170 Scheiben gleichzeitig.

      Wenn du die Scheiben nicht gekauft hast, um sie zu verkaufen, dann bist du privater Verkäufer. Da sie aus deinem privaten Besitz stammten und du deine Sammling aufgelöst hast, gibt's da keine Probleme. Wenn du jetzt aber 5 x OVP Scheibe A und 3 x OVP Scheibe B und 4 x OVP Scheibe C etc. verkauft hättest, würden bei mir langsam die Zweifel wach.

      Haette jemand einen Mangel reklamiert:
      Platte zurueck, Geld zurueck und alles waere bestens gewesen. Allerdings hatte ich nicht eine einzige Reklamation, nicht einmal eine vorsichtige Anfrage.

      Genauso handle ich als Verkäufer auch. Und viele andere tun das ebenfalls. Aber nicht alle, und die schwarzen Schafe werden mehr und mehr.

      Mit dem Finanzamt drohen etc. ist halt eine typisch deutsche Kleingeister-Eigenart. Immer gleich die Keulen auspacken statt miteinander zu reden. :-(

      Vielleicht lernen wir uns irgendwann einmal persönlich kennen, dann wirst du merken, dass ich zwar bestimmt nicht der Letzte bin, der die Keule auspackt, aber bestimmt der Vorletzte. Ich wollte mit meinem OP eigentlich nur die rechtliche Lage geklärt haben, leider hängen sich viele Antworter an der rein hypothetischen Drohung mit der Anzeige beim Finanzamt auf. Selbst wenn es so weit käme, würde ich vermutlich den Verkäufer nicht beim FA verpfeifen, so weit kenne ich mich.

      Schönen Sonntag noch!
      O'Brien

      --
      Frank und Buster: "Heya, wir sind hier um zu helfen!"
  7. Hi O'Brien,

    einige Links zum Widerrufsrecht bei Online-Auktionen:

    http://www.heise.de/newsticker/meldung/51645
     http://www.verbrauchernews.de/neu/0000017775.html
     http://futurezone.orf.at/futurezone.orf?read=detail&id=256028&tmp=94667
     http://www.jurpc.de/rechtspr/20040281.htm

    Ich würde von einem gewerblichen Händler ausgehen und dies im Falle einer Kontroverse von einem Gericht prüfen lassen. Drohungen bitte ausschließlich telefonisch übermitteln. ;-)

    Grüße,
     Roland

    1. Hi Roland,

      http://www.heise.de/newsticker/meldung/51645
      http://www.verbrauchernews.de/neu/0000017775.html
      http://futurezone.orf.at/futurezone.orf?read=detail&id=256028&tmp=94667
      http://www.jurpc.de/rechtspr/20040281.htm

      vielen Dank!

      Drohungen bitte ausschließlich telefonisch übermitteln. ;-)

      Dafür gibt's doch den schwarzen Mann, oder? *g*

      Schönen Sonntag noch!
      O'Brien

      --
      Frank und Buster: "Heya, wir sind hier um zu helfen!"