at: "Gewissensbisse" beim Impressum

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Hallo.

Darin, dass die "Adresse der elektronischen Post" nichts mit HTTP zu tun hat.

Das wuerde voraussetzen dass der Gesetzgeber zwischen HTTP und e-mail Protokollen etc unterscheidet und auf technische Definitionen setzt. Ich glaube nicht dass dies die Intention ist/war.

Und ich kann mir nicht vorstellen, dass ein hier eine "Adresse der elektronischen Post" gemeint sein könnte, die ich mit dem für dieses Medium zuständigen Programm nicht verwenden kann.

Sinn des Gesetzes ist es dem Kunden die Kontaktaufnahme mit dem Anbieter zu ermoeglichen (das ganze basiert ja immerhin auf der e-Commerce Richtlinie, die zur Foerderung des Geschaeftsverkehrs ueber das Internet gedacht ist/war). Ich kann keinen grossen Unterschied zwischen Kontaktformular und mailto-link bzw ausgeschriebener e-mail Adresse erkennen, das Ziel ist die schnelle elektronische Kontaktaufnahme. Man koennte sogar argumentieren dass ein Kontaktformular dies einfacher und schneller ermoeglicht.

Das würde Formulare voraussetzen, die dem Leistungsumfang des eMail-Programmes des jeweiligen Nutzers entsprechen, schließt also Felder für CC, BCC, Anhänge etc ein. Gleichzeitig dürften nur die wirklich notwendigen Daten abgefragt und optional eine Kopie an den Nutzer versandt werden. HTML-eMails lasse ich dabei einmal ebenso außen vor wie die Zugänglichkeit vieler Formulare.
Zeige mir einfach ein im Einsatz befindliches Formular, das die genannten Kriterien erfüllt, und ich gebe dir gern Recht.
MfG, at