Hi,
Du darfst aber gerne selbst in den Louvre fahren,
wäre vmtl. gar nicht nötig, ich zitiere mal Dr. Klaus Graf, Universität Freiburg
http://www.geschichte.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm
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An der Fotografie einer zweidimensionalen Vorlage entsteht
kein Leistungsschutzrecht des Fotografen nach § 72 UrhG.
"
und
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Eine Remonopolisierung gemeinfreier Werke stößt auch im
Markenrecht auf die Ablehnung der Fachliteratur
"
Gruß
CurtB