Hallo Cybaer.
Die EU-Richtlinie ist vollkommen ohne Belang.
Quatsch, eine EU-Richtlinie ist bindend. Wenn den Mitgliedsstaaten Ausnahmen eingeräumt werden sollen, muss dies explizit in der Richtlinie stehen (im konkreten Fall z.B. Art. 5 der sog. Urheberrechtsrichtlinie).
Interessant ist vielmehr, was davon in die jeweils nationalen UrhGs übernommen wird (angesichts der Schwammigkeit der EU-Richtlinie kann das durchaus von EU-Land zu EU-Land unterschiedlich sein).
Wenn die nationalen Regelungen mit der EU-Richtlinie nicht konform gehen oder sie nur unzureichend umsetzen, stellt dies i.d.R. einen Verstoß gegen die jeweilige Richtlinie dar. Art. 13 Abs. 1 schreibt die Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG ("Urheberrechtsrichtlinie") in nationales Recht bis zum 22.12.2002 vor. Danach kann sich jeder auf das vorrangige EU-Recht berufen, ggf. muss er vor dem EuGH klagen.
Was vorher an Urteilen gelaufen ist ist uebrigens ziemlich egal.
Keineswegs, da das UrhG diesbezügl. nicht geändert wurde.
Bist du dir da sicher? Sei's drum, wenn die Rechtsprechung zu Teilen des Urheberrechts ergangen ist, die durch die EU-Richtlinie überholt sind, ist diese Rechtsprechung in der Tat grundsätzlich irrelevant.
Freundschaft!
Siechfred
Nichts ist schwerer einzureißen als die Mauer in den Köpfen.