Hello,
allerdings möchte ich bezweifeln, dass du sofortigen anspruch auf kaufpreiserstattung hast. zunächst mal hat der händler das recht zur wandlung, d.h. dir ein neues exemplar auszuhändigen.
Ist es nicht so, dass im ersten halben Jahr der Kunde den Wahlanspruch hat?
Außerdem ist Wandlung nicht Umtausch, sondern "Rückabwicklung".
Es ist doch aber vielmehr so, dass der Kunde das Recht auf Wandlung, Nachbesserung, Minderung hat, oder? Und Schadenersatzansprüche kann er auch geltend machen, wenn sie beweisbar sind.
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
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Fortschritt entsteht nur durch die Auseinandersetzung der Kreativen
Nur selber lernen macht schlau
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