Hi fk,
du darfst selbstverständlich die von dir gezahlte mehrwertsteuer weiterreichen.
wenn also auf deiner einkaufsrechnung eine mehrwertsteuer steht, welche du ja auch bezahlt hast, kannst du diese selbstverständlich auch auf deiner verkaufsrechnung ausweisen. schließlich hast du ja dem finamzamt mehrwertsteuer bezahlt. also bereits abgeführt.
wenn dein kunde eine mehrwertsteuerüberschußrechnung macht, kann er dann wieder vorsteuer ansetzen.
du darfst lediglich keine mehrwertsteuer für deinen erbrachten 'mehrwert' (z.b. höheren verkaufspreis) vereinnahmen, weil dir die 'mehrwert' mehrwertsteuer nicht gehört.
das ist interessant, danke für den Hinweis. Ich sag' jetzt besser gar nichts mehr dazu, um mich nicht noch mehr hineinzureiten ...
Schönen Sonntag noch!
O'Brien