Hello,
die zivilrechtlichen Belange muss sich der Geschäftsführer oder Inhaber auf jeden Fall anrechnen lassen, die Straftat aber nicht unbedingt. Esd ssei denn, er hätte durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seinen Angestellten zur Rechtemissachtung angestiftetet.
Ein Schlachtermeister, der einem Angestellten zeigt, wie man ein Messer möglichst scharf bekommt, ist nicht verantworlich dafür, dass das Messer in seinem betrieb "herumliegt" und ein Angestellter damit einen Mord begeht.
Wenn nun also ein Angestellter in einer Firma, der für EDV zuständig sit und den Auftrag hat, Textverarbeitungen für die Mitarbeiter zu installieren, diese einfach kopiert, und der Geschäftsführer hat keine kenntnis davon und muss sie auch nichtnahben (Weil nur 2 von 10 kopiert sind und auf der Rechnung trotzdem 10 Stück steht), dann ist er strafrechtlich auch nicht verantwortlich. Zivilrechlich kann er allerdings ttotzdem belangt werden, noch zwei weitere Lizenzen zu bezahlen. Im Innenverhältnis kann er dann den betrügerischen Angestellten belangen.
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
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