Hi,
Im vorliegenden Fall ging es zudem um pornographische Seiten.
Ausschlag gebend war der zeitliche Umfang der Nutzung, dass es sich z.T. um pornografische Inhalte gehandelt hat, erleichterte lediglich den Nachweis des privaten Anlasses.
Wenn der Beklagte Marktforscher der Beate-Use-AG war würde ich aber sofort Einspruch einlegen!
Ja, ist ja schon gut, 'tschuldigung, aber mitunter kann auch ich nicht widerstehen ;-)
so short
Christoph Zurnieden