Gravenreuth : Amtsgericht München opt-in-mail ist auch Spamming

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Amtsgericht München opt-in-mail ist auch Spamming

Die Mail „Sie erhalten diese Mail weil Sie unseren Newsletter empfangen möchten. Bitte klicken Sie auf den Aktivierungslink damit Ihre Mailadresse für den Newsletterempfang freigeschalten wird.“ ist bereits eine unzulässige, da belästigende (Werbe-)Mail. Hiermit folgte in einem gestern ergangenem Beschuss das Amtsgericht München (Az.: 161 C 19597/05) ähnlichen Entscheidungen aus Mannheim und Berlin:

AG Mannheim „e-mail Werbung“ -  Opt-In-Verfahren (Az. 5 C 260/03)
Selbst dann wenn dem Empfänger die Möglichkeit eingeräumt wird, sich durch Anklicken eines Links aus dem Verteiler auszutragen ist es ein unzulässige Belästigung.
Urteil vom  12. Dezember 2003
Volltext bei: http://www.jurpc.de/rechtspr/20040095.pdf

LG Berlin „E-Mail Werbung“ (Az.: 16 O 515/02) Jur-Büro 2003,143
E-Mail Werbung unter Geschäftsleuten, die unaufgefordert, ohne Einverständnis des Empfängers und nicht im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung übersandt wird, stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dabei ist als Werbung auch die Anfrage anzusehen, ob ein Newsletter übersandt werden soll. Für ein behauptetes Einverständnis des Empfängers trägt der Absender der E-Mail die Beweislast, da es sich insoweit um einen Rechtfertigungsgrund handelt.
Beschluss vom 19.09.2002

Für eine Newsletterversand wäre eine opt-in-mail auch gar nicht erforderlich. Hierzu müsste nur

aa)
Die fragliche Datei (z.B. der aktuelle Newsletter) vom Werbenden zum Download zur Verfügung gestellt werden.
bb)
Der interessierte User kann sich diese Datei auf seinen Rechner herunterladen. (Hierbei erhält der Werbende automatisch dessen IP-Adresse, sodass er in Fällen von Manipulationen leichter den Störer ermitteln kann.)
cc)
Die Datei könnte dann eine Funktion für eine Antwortmail an den Werbenden besitzen, mit deren Hilfe der User sie dann zurück mailt.  Hierbei wird, wie bei jeder anderen e-mail auch, die e-mail-Adresse des Users übermittelt.
dd)
Die Eintragung der e-mail-Adresse zur Bestellung/Anmeldung des Newsletter erfolgt somit nicht manuell in einer Eingabemaske, sondern wird automatisch mit der Antwortmail übermittelt.

Die Anmeldung für Newsletter, e-cards etc. käme dann vom User mit seiner e-mail-Adresse.

Mit freundlichen Grüßen

Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing.(FH)