Hallo Johan,
Das Briefgeheimnis gilt für den Weg von A nach B. Dazwischen den Brief abzufangen und öffnen ist Strafbar. Wenn B den Brief geöffnet hat und den an jemanden weiter gibt, der dann Informationen daraus weiter gibt, hat das nichts mehr mit dem Briefgeheimnis zu tun.
Da es sich bei D um einen Anwalt handelt, der mit dem Fall betraut worden ist, könnte StGB §203 von Bedeutung sein.
Grüße
Daniel