HEISE und/oder deren Anwälte haben wohl das R-Archiv abgemahnt, da dort die HEISE-Klage "virtuelles Hausverbot" als PDF-File bereitgehalten war:
http://www.r-archiv.de/modules.php?name=News&file=article&sid=1934
Bei HEISE und/oder deren Anwälte will man die Klage wohl "unter dem Teppich" halten. Will HEISE einen "Geheimprozess" führen? - Geht im Internet aber nicht :-D
Und zur Werksqualität von der Klage:
BGH GRUR 1986, 739 ff,"Anwaltsschriftsätze"
Die Individualität eines Werkes ist das zentrale Kriterium des urheberrechtlichen Schutzes. Ein solcher kann auch bei einem Schriftsatz eines Anwaltes entstehen.
Maßgeblich ist nicht welche Art des zu beurteilende Werkes, sondern der Gesamteindruck, dem bestimmte Kriterien hinzuzurechnen sind.
Der Schriftsatz eines Anwaltes ist – als rein handwerkliche Leistung – ein Allerweltserzeugnis, welches jeder Anwalt mit durchschnittlichen Fähigkeiten formulieren würde. Fleiß und solides Können begründen damit noch kein schützenswertes Werk.
Die eigenschöpferische Leistung ist allenfalls, dass man meinen in der Klage Vornamen falsch gechrieben hat ;-)
HEISE kennt es ja, dass die Werksqualität nicht so leicht zu erreichen ist: http://www.heise.de/newsticker/meldung/28598]
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)