Hi,
Im übrigen, nach § 10 Patentgesetz handelt es sich schon um eine Patentverletzung, wenn man mit einem "wesentlichen Element" zur unerlaubten Benutzung der Erfindung Geschäfte macht. Software kann durchaus so ein wesentliches Element sein
Nein, das kann sie nie sein. Denn das würde bedeuten, das sie (eine _bestimmte_ Software, also nicht Software allgemein) unersetzlich ist. Das ist aber beweisbar (vid. Church et al) nicht möglich, keine _bestimmte_ Software ist unersetzlich, viele Wege führen nach Rom. Sowas zu patentieren würde bedeuten, das man a) reine Mathematik patentiert und zudem noch b) eine bloße Idee.
Ein Beispiel? Ich nehme mal wieder den Toaster, ja?
Eine innovative Art Toasts zuzubereiten wäre z.B. mit einem kräftigem Laser. Einer reicht da, der Rest geschieht über Spiegel. Nimmt man für die Spiegel z.B. eines der Spiegelarrays aus einem Videoprojektor könnte man bei geschickter Ansteuerung Bildchen in die Toasts brennen.
Soweit, so beklopft.
Jetzt gibt es zwei Methoden der Ansteuerung: fest verdrahtet oder dynamisch mit Microprozessor und Software. Was ist da jetzt der Unterschied? Software läßt sich schneller ändern. Noch mehr Unterschiede? Keine mehr? Gut.
Das Erste ist nun patentierbar, das zweite soll jedoch nicht patentierbar sein? Obwohl es haargenau das Gleiche ist? Da haben nun verschiedene Entscheidungsträger ein Einsehen gehabt und genau diesen Fall patentabel gemacht. Hier ist die Software ein wesentlicher Teil der Erfindung. Allerdings kann diese Software auch nur für diese Erfindung genutzt werden, d.h. wer die Software einsetzen möchte, muß das Gerät nachbauen, sonst funktioniert es nicht. Das heißt dann natürlich, das das Patent verletzt wurde. Diese Patentverletzung hat jedoch nichts mit der Software zu tun, sie würde auch auflaufen, wenn der Algorithmus fest verdrahtet worden wäre.
Diese feste Verbindung ist auch Bedingung für die Patentierbarkeit von Software.
Das alles hat nichts mit Vernebelungstaktiken zu tun, dsa ist der Lauf der Entwicklung. Was früher mal mit Röhren betrieben wurde, wurde gestern mit Transistoren bestückt und ist heute in Software ausgeführt.
Aber so ganz getroffen wurde das Schwarze natürlich auch hier nicht. Nur um mal ein Beispiel zu nennen: das Winmodem. Nichts anderes als eine Soundkarte mit Telephonsteckdose, sämtliche Logik steckt in der Software; von der Tonerzeugung (Oder gibt's auch welche mit Impuls?) angefangen bis hin zum HAYES-Befehlssatz. Die Patentfähigkeit der Steckkarte selber dürfte außer Frage stehen (oder fällt sowas schon unter "trivial"? ;-), aber was ist mit der Software? Weiert oben habe ich ja gesagt, das eine feste Verbindung zwischen Hard- und Software gegeben sein muß, die Frage lautet demnach: ist sie hier gegeben? Nun, ich kann die Karte mit anderer Software betreiben aber kann ich auch die Software mit einer anderen Karte betreiben? Kann ich das nicht ist sie patentierbar aber eben auch nicht für andere Teile benutzen, kann ich sie jedoch auch für andere Karten nutzen ist die Software nicht patentierbar, es gilt das Urheberecht. Nun kann ich jedoch trotzdem noch das Patent verletzen, nämlich wenn ich hingehe und eine Karte baue und zwar so, das das Patent des Hardwareteils nicht verletzt würde, der Nachbau jedoch mit der Software der patentierten Karte funktioniert. Ich kann jedoch den Algorithmus aus der Patentschrift entnehmen und die Software selber implementieren, das wäre dann erlaubt.
Selbst ich finde das durchaus akzeptabel und der Innovation dienlich, wo siehst Du da das Problem? Nein, kein versteckter Vorwurf, ehrliche Frage!
so short
Christoph Zurnieden