1. Eventuell habt Ihr mündlich schon einen gültigen Vertrag geschlossen (wenn es sich bei den offenen Punkten wirklich nur um Kleinigkeiten handelt und Einigkeit über die eigentlichen Punkte - die vertragswesentlichen Punkte - besteht). Dann kann dein Auftraggeber diesen gültigen Vertrag natürlich nicht nachträglich einseitig durch diese Klausel abändern und sich auf diese Weise vom Vertrag lossagen.
2. Ihr habt mündlich noch keinen Vertrag geschlossen, so etwa wenn die offenen Punkte wirklich wesentlich sind oder wenn vereinbart war, dass ein Vertrag nur schriftlich zustandekommen soll. Dann kann dein Auftraggeber dir eine Frist setzen, wenn du diese verstreichen lässt - egal wie kurz diese war - ist er nicht mehr an sein Schreiben gebunden. Wenn du das Schriftstück nach Ablauf der Frist zurücksendest, gilt das rechtlich als neues Angebot - egal ob du den Text geändert oder ergänzt hast oder nicht - und dein Auftraggeber ist frei darin, ob er dieses annimmt. Gleiches wenn du das Schriftstück mit Ergänzungen oder Änderungen innerhalb der Frist zurücksendest.
Meine Empfehlung wäre in jedem Fall: Falls die offenen Punkte wirklich nur Nebensächlichkeiten sind und dir am Vertragsschluss gelegen ist und der Vertrag, so wie er schriftlich fixiert ist, in deinem Sinne ist und du den Vertrag auch ohne Regelung der offenen Punkte schließen würdest,egal ob bereits mündlich geschlossen oder nicht - doppelt gemoppelt schadet nicht -, innerhalb der Frist unterschrieben zurückschicken - und in einem Beiblatt zum Fax darauf hinweisen, dass noch nebensächliche Punkte offen geblieben sind und einen Vorschlag machen, wie man diese regeln könnte.
Falls du den Vertrag aber nicht schriftlich schließen möchtest ohne dass die offenen Punkte geregelt sind - diesen Fall vermute ich mal, wenn ich mir das Thema so durchlese -: Setz ein komplett neues Schriftstück auf mit dem Vertragstext und mit einer Regelung der noch offenen Punkte und schick ihn seinerseits deinem Auftraggeber zu , zur Klarheit mit der Klausel diesen innerhalb einer bestimmten Datum zurückzuschicken. Damit unterbreitest du ihm deinerseits ein neues Angebot (falls der Vertrag nicht schon mündlich geschlossen wurde) und der Vertrag kommt nur zustande wenn der Auftraggeber ihn innerhalb deiner Frist annimmt. Wenn er sich nicht mehr meldet: Pech gehabt.
Ein vorheriger und zusätzlicher Anruf bei deinem Auftraggeber schadet aber sicherlich auch nicht, allein schon des guten Klimas wegen.
Falls du der Meinung bist dass bereits mündlich ein fester Vertrag geschlossen wurde (falls du die Frist versäumt hast und er dir deinen Vertrag nicht zurückschickt) oder du den Vertrag innerhalb der Frist zurückgeschickt hast und dein Auftraggeber trotzdem versucht sich von einem gültigen Vertrag loszusagen: Setz deinen Auftraggeber in Annahmeverzug, d.h. biete ihm schriftlich und beweisbar, dh. per Einschreiben mit Rückschein, deine Leistungen an, eventuell brauchst du ja auch noch Angaben oder Materialien von ihm, damit du den Auftrag ausführen kannst. Überleg dir ob du zum Anwalt gehst, evtl. hast du einklagbare Ansprüche gg. deinen Auftraggeber.
Ich hoffe, ich habe dir damit weiter geholfen. Aus der Ferne und wenn man die genaue Sachlage nicht kennt, ist es immer etwas schwierig, also ist die Rechtsauskunft ohne Gewähr.
MfG Carrie