Tag Christoph.
Hinweise zum Datenschutz (falls die Webseite Benutzerdaten speichert)
[...]
Das ist überflüssig, das ist nur Werbung.
Mal abgesehen davon, dass ich die Formulierung auch nicht gerade glücklich finde, ist deine Aussage so nicht richtig. Ich darf mal zitieren:
Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten durch
...
3. nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die
Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder
dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der
Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.
Kannst du definitiv ausschließen, dass der OP weder unter diese Rubrik fällt noch personenbezogene Daten speichert um sie in irgendeiner Weise zu nutzen oder zu verarbeiten? Ansonsten gilt nämlich § 4 Absatz 3 BDSG:
Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er
nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen
Stelle über
1. die Identität der verantwortlichen Stelle,
2. die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und
3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den
Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen
muss,
zu unterrichten.
Zudem kannst DU Dich nicht dagegen wehren, wenn der Staatsanwalt die Herausgabe verlangt. "Wird nicht an Dritte weitergegeben" ist also eine unhaltbare Aussage.
Da darf ich doch noch einen Holzhammer rausholen: BDSG, 5. Abschnitt. Nene, mein Gutster, ganz so einfach ist es nicht :-)
Siechfred
«Ich liebe euch doch alle!»