Roger: abmahnung wegen fehlender datenschutzerklärung?

moin!

gerade hat mich ein bekannter panisch angemailt, das er androhungen zu einer abmahnung erhalten hat (Forum Verlag Herkert GmbH). so wie ich das sehe, sind die nur darauf aus, ihre blättchen für 79,- unters volk zu bringen:
http://www.mustertexte.de/produkte/5155_datenschutz2.html

oder sehe ich das falsch?
muss jetzt tatsächlich so eine ellenlange erklärung auf jeder homepage stehen, wie das der verlag hat?
http://www.forum-verlag.com/index/forum_verlag_de/fv_de_impressum.html

bei rechtsfragen wird mir immer sofort schwindelig...
btw: ich will keine rechtsberatung noch eine verbindliche aussage - nur ein paar meinungen.

gruß.
roger.

--
ich widersprech mir immer selber.
aber das passiert mir gott sei dank nie.
  1. Hi Roger!

    btw: ich will keine rechtsberatung noch eine verbindliche aussage - nur ein paar meinungen.

    Meine Meinung: In den Sessel setzen, einen Kaffee - wahlweise Tee -  schlürfen und sich nicht aus der Ruhe bringen lassen.

    Wie sollte dir oder mir ein Verlag vorschreiben können, was im Impressum eines Internetauftritts zu stehen hat? Richtig, gar nicht! Das kann nur der Gesetzgeber.

    MfG H☼psel

    --
    "It's amazing I won. I was running against peace, prosperity, and incumbency."
    George W. Bush speaking to Swedish Prime Minister unaware a live television camera was still rolling, June 14, 2001
    Selfcode: ie:% fl:( br:> va:) ls:& fo:) rl:? n4:& ss:| de:] js:| ch:? sh:( mo:) zu:)
    1. moin!

      es wird ja im text auf das teledienstgesetzt hingewiesen (siehe link).

      gruß.
      roger.

      --
      meine freundin sagt, ich wäre neugierig.
      so steht's zumindest in ihrem tagebuch.
      1. Hi Roger!

        es wird ja im text auf das teledienstgesetzt hingewiesen (siehe link).

        Ja und? Wenn ich dich darauf hinweise, passiert doch auch nichts.

        Da könnte ich auch auf Harry Potter VI Seite 42 verweisen. ;-)
        Es hat keine Konsequenzen.

        MfG H☼psel

        --
        "It's amazing I won. I was running against peace, prosperity, and incumbency."
        George W. Bush speaking to Swedish Prime Minister unaware a live television camera was still rolling, June 14, 2001
        Selfcode: ie:% fl:( br:> va:) ls:& fo:) rl:? n4:& ss:| de:] js:| ch:? sh:( mo:) zu:)
        1. moin!

          in § 4 Abs. 1 TDDSG steht es aber geschrieben, dass man auf den datenschutz auf seinen seiten hinzuweisen hat. nich?

          gruß.
          roger.

          --
          meine freundin sagt, ich wäre neugierig.
          so steht's zumindest in ihrem tagebuch.
          1. Hi Roger!

            in § 4 Abs. 1 TDDSG steht es aber geschrieben, dass man auf den datenschutz auf seinen seiten hinzuweisen hat. nich?

            Du scheinst mich nicht zu verstehen. Was hat der Inhalt des Gesetzes mit der Werbung eines Verlages zu tun? Nichts! Oder glaubst du, dass dieser Verlag dich verklagen kann? Meiner Meinung nach hat er noch nicht mal das Recht, dich auf dieses Gesetz in dieser Art und Weise (nämlich, dass es dich erschreckt und du Panik bekommst) aufmerksam zu machen.

            MfG H☼psel

            --
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            1. moin!

              Du scheinst mich nicht zu verstehen.

              dito :)
              mir geht es nicht um den verlag, sondern den evtl. konsequenzen die der verlag anprangert. egal von wem, egal an wen.

              gruß.
              roger.

              --
              meine freundin sagt, ich wäre neugierig.
              so steht's zumindest in ihrem tagebuch.
              1. Hi Roger!

                Du scheinst mich nicht zu verstehen.
                dito :)

                Wenigstens das wäre geklärt. :)

                mir geht es nicht um den verlag, sondern den evtl. konsequenzen die der verlag anprangert. egal von wem, egal an wen.

                Glaubst du wirklich es werden Millionen Internetseitenbetreiber verklagt werden?

                MfG H☼psel

                --
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                George W. Bush speaking to Swedish Prime Minister unaware a live television camera was still rolling, June 14, 2001
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                1. Tachchen!

                  Glaubst du wirklich es werden Millionen Internetseitenbetreiber verklagt werden?

                  Glaubst du wirklich, es werden Millionen von Tauschbörsennutzern verklagt? ;-)

                  Gruß

                  Die schwarze Piste

                  --
                  ie:{ fl:( br:^ va:) ls:# fo:) rl:( n4:& ss:{ de:] js:| ch:? mo:) zu:$
                  Smartbytes Webdesign in Oberhausen
                2. Hallo!

                  mir geht es nicht um den verlag, sondern den evtl. konsequenzen die der verlag anprangert. egal von wem, egal an wen.

                  Glaubst du wirklich es werden Millionen Internetseitenbetreiber verklagt werden?

                  Nein, aber es sind auch nicht alle X Millionen Seitenbetreiber verklagt worden, die vor ein paar Jahren noch kein Impressum hatten.

                  Beim Impressum ist das auch klar definiert wer eins benötigt, beim Datenschutz ist das schon sehr viel schwieriger. Ich gehe mal davon aus, dass die Gesetzgebung durchaus der Meinung ist, dass das Speichern von IP-Adressen zum Zwecke der Missbrauchsverfolgung OK ist, was aber nicht heißt, dass dies in den Gesetzestexten so zum Ausdruck kommt (weil man damals bei der Formulierung vielleicht einfach nicht so weit gedacht hat). Richter müssen auf Basis der Gesetze entscheiden, und damit ggfs. gegen die Intention der Gesetzgebung. In diesem Fall müßten die Gesetze angepasst werden, was z.B. durch eine höchstrichterliche Entscheidung erzwungen werden könnte. Ist allerdings ein teurer Spaß wenn man das "durchziehen" will.

                  Ich habe gerade einige Sachen zum Thema gelesen, aber leider widersprechen sich viele Aussagen, auch die von irgendwelchen Jura Professoren. In einem Urteil habe ich gelesen, dass es derzeit "Mangels gesetzlicher Grundlage" nicht zulässig sei, IP-Adressen zum Zwecke der Missbrauchsverfolgung zu speichern. Und meistens werden statische IPs und bei Registrierung auch dynamische IPs als "personenbezogen" eingestuft.

                  Daher sehe ich es eben auch nicht ganz so locker ;-)

                  Interessant fand ich in diesem Zusammenhang auch den folgenden Artikel: http://www.jurawelt.com/anwaelte/8083

                  Grüße
                  Andreas

                  --
                  SELFHTML Tipps & Tricks: http://aktuell.de.selfhtml.org/tippstricks/
      2. Moin,
        Netter Werbgag des Verlages,
        Abmahnungen wegen TDG TDDSG sind ein alter Hut.
        Ich zitiere mal §4 Abs.1 TDDSG:
        (1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.

        Wenn ich das hier richtig sehe und der Verlag recht hätte, dann müßte vor jeder Webseite eine Eingangseite sein, auf der diese Richtlinie umgesetzt wird.

        Laber laber laber und viel unnötige panik um nichts!

        ToMIRL

        1. moin!

          Wenn ich das hier richtig sehe und der Verlag recht hätte, dann müßte vor jeder Webseite eine Eingangseite sein, auf der diese Richtlinie umgesetzt wird.

          das ist es ja, was mich verwundert. laber und blah ist ja ok, aber wenn es nun mal im tddsg steht, hat auch sicherlich jeder anwalt ein grund zu klagen. was ist dem entgegenzusetzen? der artikel (so wie ich das verstanden habe) ist gurk - keine frage, aber irgendjemand hat sich doch sicherlich etwas dabei gedacht?

          gruß.
          roger.

          --
          meine freundin sagt, ich wäre neugierig.
          so steht's zumindest in ihrem tagebuch.
          1. Moin

            Wenn ich das hier richtig sehe und der Verlag recht hätte, dann müßte vor jeder Webseite eine Eingangseite sein, auf der diese Richtlinie umgesetzt wird.

            das ist es ja, was mich verwundert. laber und blah ist ja ok, aber wenn es nun mal im tddsg steht, hat auch sicherlich jeder anwalt ein grund zu klagen.

            Nein, ein Anwalt benötigt ein Mandat, sonst darf er gar nicht klagen.
            Außerdem klagt ein Anwalt nicht mit einer Abmahnung. Er geht einem deutschen Rechtskonstrukt aus dem Wege.
            Verhindert nämlich, dass seine Klage bereits in der ersten Instanz abgewiesen wird.
            Weil beispielsweise der Rechtsverstoss unbestritten ist, und der Beklagte geltend machen kann, dass es nicht in seinem Interesse gewesen wäre Klage einzureichen.

            was ist dem entgegenzusetzen?

            Wie bei jeder Abmahnung gibt es eine Vielzahl von Dingen die beachtet werden müßen.
            Ist der Streitwert richtig bemessen zum Beispiel.
            Ist der Kläger und der RA ausreichend berechtigt die Abmahnung zu verfassen etc. etc.
            Mehr erzählt Dir im Fall des Falles Dein RA.-

            der artikel (so wie ich das verstanden habe) ist gurk - keine frage, aber irgendjemand hat sich doch sicherlich etwas dabei gedacht?
            »
            Ja natürlich, der Verlag will Geld für sein Angebot haben.

            TomIRL

        2. Hallo,

          Ich zitiere mal §4 Abs.1 TDDSG:
          (1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ...

          da haben wir's doch schon: *personenbezogene Daten*!
          Wo fallen denn bei der Nutzung eines Webangebots personenbezogene Daten an? Etwa durch die Protokollierung von IP-Adresse, Referrer und User Agent im Server-Log? Nein, das sind nämlich *keine* personenbezogenen Daten. Einzig die IP-Adresse könnte einem Anbieter theoretisch personenbezogene Daten des Nutzers erschließen - aber dazu braucht er in der Regel zusätzlich Auskunft vom Internet-Zugangsprovider des Nutzers. Der aber hat sich ebenfalls dem Datenschutz verpflichtet und darf die Informationen AFAIK nur an die Kripo bei begründeten Verdachtsmomenten oder an die Staatsanwaltschaft rausgeben.

          Wenn ich das hier richtig sehe und der Verlag recht hätte, dann müßte vor jeder Webseite eine Eingangseite sein, auf der diese Richtlinie umgesetzt wird.

          Nur auf den Seiten, auf denen tatsächlich personenbezogene Daten erhoben werden, und das passiert -unlautere technische Methoden mal außer Acht gelassen- nur mit Zutun des Besuchers, z.B. indem er ein Formular ausfüllt.

          Laber laber laber und viel unnötige panik um nichts!

          So sehe ich das auch. :-)
          Schönen Tag noch,

          Martin

          1. Hallo!

            Nur auf den Seiten, auf denen tatsächlich personenbezogene Daten erhoben werden, und das passiert -unlautere technische Methoden mal außer Acht gelassen- nur mit Zutun des Besuchers, z.B. indem er ein Formular ausfüllt.

            Und ab wann braucht man dann so eine Erklärung? So ziemlich jede Seite hat ein Kontaktformular. Meist kann man seinen Namen reinschreiben. Braucht man in diesem Fall dann eine Erklärung?

            Grüße
            Andreas

            --
            SELFHTML Feature Artikel: http://aktuell.de.selfhtml.org/artikel/
            1. moin!

              Und ab wann braucht man dann so eine Erklärung? So ziemlich jede Seite hat ein Kontaktformular. Meist kann man seinen Namen reinschreiben. Braucht man in diesem Fall dann eine Erklärung?

              das war ja der grund meines ebenfalls hektisch erstellten anfangspostings. wäre nicht auszudenken, wieviel arbeit das jetzt machen würde, jedes kontaktformular dahingehend "abzusichern"...

              gruß.
              roger.

              --
              meine freundin sagt, ich wäre neugierig.
              so steht's zumindest in ihrem tagebuch.
    1. moin!

      danke siechfried. das ist im endeffekt der selbe text, wie ihn der verlag in seinem impressum verwendet. lol!

      gruß.
      roger.

      --
      meine freundin sagt, ich wäre neugierig.
      so steht's zumindest in ihrem tagebuch.
      1. Tag Roger.

        danke siechfried. das ist im endeffekt der selbe text, wie ihn der verlag in seinem impressum verwendet. lol!

        Hehe, fragt sich nur, wer da von wem abgeschrieben hat ;-)) Übrigens, ich habe nochwas gefunden:

        http://www.dr-bahr.com/news/news_det_20030814000029.html

        (zwar schon etwas älter, aber vielleicht trotzdem verwendbar)

        Siechfred

    2. Hallo Siechfred!

      Aus meinen Bookmarks für dich rausgekramt:
      http://www.law-blog.de/203/datenschutzerklaerung-webseite/

      Bist Du Dir sicher, dass das so richtig ist - bzw. kennst Du da irgendwelche Urteile? Dort steht unter anderem:

      In aller Regel „erhebt“ der Betreiber einer Webseite schon in dem Moment
      personenbezogene Daten seiner Besucher, in dem er seine Seite online stellt.
      Denn meist werden beim Betrieb einer Internetseite schon serverseitig in den
      Logfiles eine Reihe von Daten, insbesondere die IP-Adressen (Kennzeichnungen
      der Rechner, die auf die Seite zugreifen) der Nutzer erfasst. Diese sind
      personenbezogen, da sie bestimmten Benutzern zugeordnet werden können. Dass
      dies der Webseitenbetreiber nicht selbst kann, sondern hierfür weitere
      Informationen, etwa vom Provider der Nutzer benötigen würde, spielt dabei
      keine Rolle.

      Gemäß § 3 BDSG sind "personenbezogene Daten":

      Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder
      sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen
      Person (Betroffener).

      Aber was genau bedeutet jetzt "bestimmbar"? Das einzige was ich hierzu gefunden habe stand in "Richtlinie 95/46/EG"

      Bei der Entscheidung, ob eine Person bestimmbar ist, sollten alle Mittel
      berücksichtigt werden, die vernünftigerweise entweder von dem Verantwortlichen
      für die Verarbeitung oder von einem Dritten eingesetzt werden könnten, um die
      betreffende Person zu bestimmen.

      Und wer ist jetzt schon wieder der "Dritte"? Wirklich "jeder"? Der einzige der IP-Adressen wie im obigen Posting genannt auf wirkliche Anschluss-Adressen zurückführen kann (nicht wirklich auf eine bestimmte Person) ist die Staatsanwaltschaft, und auch die nur, wenn ein konkreter Straftat-Verdacht vorliegt. Oder geht es nur darum, dass es überhaupt theoretisch möglich ist - aber warum dann das "vernünftigerweise"? Aber bezieht sich eine IP denn überhaupt auf eine "bestimmte" Person? Reicht es wenn man den Anschlussinhaber bestimmen kann, der vielleicht die Person bestimmen könnte?...
      Was ist wenn ich die Daten nicht selber sammle, sondern nur mein Shared-Hosting Provider, und ich gar keinen Zugriff/Einflussmöglichkeit darauf habe?

      Jedenfalls bräuchte dann vermutlich jede Seite so eine Datenschutzerklärung.

      Ob das der Sinn der Sache ist? Jedenfalls passt das IMHO nicht mit "vernünftigerweise" (aus der Richtlinie zusammen).

      Grüße
      Andreas

      --
      SELFHTML Feature Artikel: http://aktuell.de.selfhtml.org/artikel/
      1. Tag Andreas.

        http://www.law-blog.de/203/datenschutzerklaerung-webseite/
        Bist Du Dir sicher, dass das so richtig ist

        Nein, bin ich nicht (siehe auch das freiherrliche Posting). Aber im Bereich Datenschutz vertrete ich die Meinung, dass mehr besser ist. Warum nicht darauf hinweisen, dass Daten in Logfiles gespeichert werden (ich tue dies auf meiner Seite übrigens auch) und keine unzulässige Nutzung dieser Daten erfolgt?

        Gemäß § 3 BDSG sind "personenbezogene Daten": [...]

        Ja, diese Frage ist hinsichtlich der IP (die hier das eigentliche Problem darstellt) m.W.n. ziemlich umstritten und gerade aus diesem Grund halte ich mittlerweile eine Datenschutzerklärung nach dem geposteten Muster (natürlich unter Korrektur der kleinen technischen Unfeinheiten ;-) ) durchaus für legitim. Nicht jeder kleine Webseitenbetreiber bekommt mit, wenn sich der BGH irgendwann mal dazu herablässt, ein Grundsatzurteil zu fällen. Doch egal, wie das Urteil aussähe, *mit* Datenschutzhinweis hat man keine Probleme, ohne könnte man welche bekommen. Sieh es mal unter dem Aspekt "Nutzerfreundlichkeit" :-)

        Aber bezieht sich eine IP denn überhaupt auf eine "bestimmte" Person? Reicht es wenn man den Anschlussinhaber bestimmen kann, der vielleicht die Person bestimmen könnte?

        Das ist der Ansatz der Vorsichtigen - mit einer statischen IP kann es möglich sein, den Anschlussinhaber herauszubekommen.

        Was ist wenn ich die Daten nicht selber sammle, sondern nur mein Shared-Hosting Provider, und ich gar keinen Zugriff/Einflussmöglichkeit darauf habe?

        Genau diese Frage konnte mir bisher noch niemand beantworten.

        Jedenfalls bräuchte dann vermutlich jede Seite so eine Datenschutzerklärung.

        Wie der Freiherr schon schrieb, seiner Meinung nach hat man nur eine Unterrichtungspflicht nach § 4 TDDSG, wenn man Daten erhebt, tut man es nicht, muss man auch niemanden davon unterrichten. Allerdings gibt es auch andere Gesetze, die ein normaler Webseitenbetreiber ohne anwaltliche Hilfe nicht kennen kann, dafür sind es zu viele. Deshalb mein mittlerweile gefasster Entschluss, auch im Falle der Nichterhebung bzw. der Erhebung, die ich nicht beeinflussen kann, einen Datenschutzhinweis anzubringen.

        Siechfred

    3. Hallo, Siechfred!

      http://www.law-blog.de/203/datenschutzerklaerung-webseite/

      _muss_ ich denn eigentlich überhaupt erklären, dass ich die daten nicht an dritte weitergebe, etc.?
      warum nicht einfach eine erklärung abgeben, dass ich sämtliche daten, derer ich irgendwie habhaft werden kann, jedem zugänglich mache, wenn ich gerade lust habe, dass ich sie zerhackstückle, weiterverkaufe oder verschenke, vermiete, verlease, einwecke, kopiere, dehne und stauche, u.s.w. und dass der geneigte besucher sich auf alles gefasst machen muss, wenn er meine seite betritt? dann kann mich zumindest hinterher kein rechtsverdreher wegen irgendwas verklagen.
      und als letzten satz darunter:
      wer mir nicht traut, der besuche meine seite nicht.

      freundl. Grüsse aus Berlin, Raik

      --
      Der IE ist wichtig. Man benötigt ihn, um sich einen Browser zu besorgen.
      Resizeable Textarea 0.1a
      1. Tag Raik.

        _muss_ ich denn eigentlich überhaupt erklären, dass ich die daten nicht an dritte weitergebe, etc.?

        Wenn du personenbezogene Daten erhebst, musst du den User *vorher* davon unterrichten, da er ein Widerspruchsrecht nach § 6 TDDSG hat. Du musst ihm nicht versichern, dass du sie nicht weitergibst. Es gibt genügend Newsletter, bei denen du festlegen kannst, was mit deinen Daten passiert (Weitergabe für weitere Newsletter, Zusenden von Infos etc.). Widerlich finde ich persönlich nur die mittlerweile grassierende Unsitte, entsprechende Einverständnis-Checkboxen standardmäßig als "checked" vorzubelegen.

        warum nicht einfach eine erklärung abgeben, dass ich sämtliche daten, derer ich irgendwie habhaft werden kann, jedem zugänglich mache, wenn ich gerade lust habe, dass ich sie zerhackstückle, weiterverkaufe oder verschenke, vermiete, verlease, einwecke, kopiere, dehne und stauche, u.s.w. und dass der geneigte besucher sich auf alles gefasst machen muss, wenn er meine seite betritt? dann kann mich zumindest hinterher kein rechtsverdreher wegen irgendwas verklagen.

        Klar kannst du das machen, musst aber den User *vor* Speicherung davon unterrichten *und* er muss durch irgendeine Aktion (Checkbox ankreuzen o.ä.) anerkennen, dass er mit der Vergewaltigung seiner Daten einverstanden ist. Ein nicht gesetztes Kreuz bedeutet Widerspruch, das musst du dann als Betreiber akzeptieren. Nutzt und vergewaltigst du trotzdem seine Daten, machst du dich strafbar.

        Siechfred

        1. Hallo!

          Wenn du personenbezogene Daten erhebst, musst du den User *vorher* davon unterrichten, da er ein Widerspruchsrecht nach § 6 TDDSG hat.

          Das ist - für den Fall, dass man IP-Adressen als personenbezogene Daten einstuft - technisch leider nicht so ohne weiteres möglich wenn man Logfiles mit IP-Adressen schreiben lässt, wie es wohl bei 99,9% der Server der Fall sein wird. Man hätte also 2 Alternativen:

          1. Server-Software anpassen, dass die IPs erst ab der Unterrichtung geloggt werden (sicher nicht ganz trivial in der Umsetzung und Implementierung auf allen Seiten...)

          2. keine IPs loggen - was dann möglicherweise ärgerlich wird wenn jeder Anwender vollständig anonym (ohne Möglichkeit der Strafverfolgung) machen kann was er will.

          Auf der anderen Seite geht das schon heute mit diversen Anonymizer Diensten/Proxies, auch wenn die IPs geloggt werden ...

          Grüße
          Andreas

          --
          SELFHTML Feature Artikel: http://aktuell.de.selfhtml.org/artikel/
  2. Jo, Moin,

    gerade hat mich ein bekannter panisch angemailt, das er androhungen zu einer abmahnung erhalten hat

    Tja, und hier fehlen ein paar entscheidende Angaben:

    • Was fuer eine Website betreibt Dein Bekannter?
    • Welche Daten werden dort erhoben?
          - nur die ueblichen logfiles (IP Addresse etc)
          - oder personenbezogene Daten, z.B durch Registrierung oder aehnliches?
    • Welche Begruendung wird in der Androhung der Abmahnung (gibt's sowas ueberhaupt?) genannt?

    (Forum Verlag Herkert GmbH). so wie ich das sehe, sind die nur darauf aus, ihre blättchen für 79,- unters volk zu bringen:
    http://www.mustertexte.de/produkte/5155_datenschutz2.html

    Das sieht mit den vorhandenen Informationen danach aus.

    oder sehe ich das falsch?

    Moeglich. Aber ohne bessere Informationen nicht zu beantworten.

    muss jetzt tatsächlich so eine ellenlange erklärung auf jeder homepage stehen, wie das der verlag hat?

    Nicht notwendigerweise. Aber unter bestimmten Voraussetzungen meine ich schon.

    Wie weiter unten im Thread erwaehnt ist dies bei _personenbezogenen_ Daten wohl notwendig (Wir hatten uebrigens neulich eine Diskussion ob IP-Addressen personenbezogen sein koennen, bzw wann sie es werden koennen, sollte die Forumssuche bei Bedarf zu Tage foerdern).

    Sollte also Dein Bekannter _personenbezogene_ Daten erheben sollte er sich mal genauer mit dem Thema auseinandersetzen. Ich glaube nicht dass man dafuer EUR 79 ausgeben muss, da duerfte es genug Informationen auch kostenlos auf dem Web geben.

    --
    Bis die Tage,
    Armin
  3. hi,

    so wie ich das sehe, sind die nur darauf aus, ihre blättchen für 79,- unters volk zu bringen:
    http://www.mustertexte.de/produkte/5155_datenschutz2.html

    Davon würde ich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgehen wollen.

    Zitat:

    "hat Ihr Unternehmen einen Internetauftritt? Ganz sicher. Aber haben Sie dort auch eine wasserdichte Datenschutzerklärung? [...]
    Das kann teuer werden: So kostet ein fehlerhaftes Web-Impressum laut einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro."

    Hier wird also - zur "Einschüchterung" des Lesers - ein ziemlich hohes Bußgeld genannt, das schon mal von einem Gericht verhängt worden sein soll. Abgesehen davon, dass wir nicht erfahren, ob dieses Urteil jemals rechtsgültig geworden ist -
    wieso zum Henker versucht man uns hier mit einem Bußgeld zu "erschrecken", welches für uns so erst mal gar keine Relevanz hat?
    Schließlich ging es im Urteil um ein fehlerhaftes Impressum, und nicht um eine Datenschutzerklärung.

    Wenn es bereits ein zu letzterer "passendes" Urteil mit ähnlich "schockendem" Bußgeld geben würde, hätte man doch sicher dieses angeführt.
    Da aber keines zur Hand war - vermutlich, weil es keins gibt (unter vergleichbaren Bedingungen) - nimmt man eben was anderes, und hofft, dass wir uns trotzdem gleich mal schön in die Hosen machen, und die Produkte dieses "Verlages" erwerben.

    Sieht für mich also reichlich unseriös aus.

    gruß,
    wahsaga

    --
    /voodoo.css:
    #GeorgeWBush { position:absolute; bottom:-6ft; }
  4. Tachchen!

    Für die Nutzung von nicht-personenbezogenen Daten, insbesondere
    Informationen zu den Clients, die ein Online-Angebot abgerufen haben,
    gilt das bereichsspezifische Datenschutzrecht des TDDSG/ MDStV nicht.

    Dies ist vor allem bei der Aufzeichnung von Nutzungsdaten in Log-Files, z.B.
    zur Erstellung von Nutzerprofilen und Abrufstatistiken von Bedeutung. [...]
    Nicht-personenbezogene Daten, z.B. reine Maschinenangaben (IP-Adressen),
    können hingegen für Auswertungszwecke protokolliert werden, sofern kein
    Rückschluss auf den jeweiligen Nutzer möglich ist. Damit sind auch
    Cookies regelmäßig datenschutzrechtlich unproblematisch.

    [aus "Internetrecht" von Prof. Dr. Hoeren,
    Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht
    Universität Münster]

    Der Spaß fängt also aus meiner Sicht erst an, wenn auf der Seite wirklich
    Daten erfragt werden, die zu Abrechnungs-, Werbe- oder solchen Zwecken
    dahingehend nutzbar sind, dass sie mit einer natürlichen Person in
    Verbindung gebracht werden können.

    Gruß

    Die schwarze Piste

    --
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    Smartbytes Webdesign in Oberhausen
  5. moin!

    gerade hat mich ein bekannter panisch angemailt, das er androhungen zu einer abmahnung erhalten hat (Forum Verlag Herkert GmbH). so wie ich das sehe, sind die nur darauf aus, ihre blättchen für 79,- unters volk zu bringen:
    http://www.mustertexte.de/produkte/5155_datenschutz2.html

    Die wollen doch nur ihre Sachen verkaufen und verquicken das TDDSG (= Datenschutz) mit § 6 TDG (= Anbieterkennung).

    Solange man keine Daten erhebt besteht IMO keine Verpflichtung:

    § 4 Abs.1:
     Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.

    Natürlich besteht (bereits nach § 34 BDSG) ein Anspruch auf eine sogenannte "Nullauskunft" (= keine Daten gespeichert). Nur da greift IMO § 4 Abs.1 nicht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Günter Frhr. v. Gravenreuth
    Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)

    1. hi,

      Solange man keine Daten erhebt besteht IMO keine Verpflichtung:

      Und während andere Poster über diesen Stand längst hinaus sind, und schon bei der Diskussion darüber angelangt sind, wie genau "Daten erheben" denn nun zu Definieren wäre, flüchtet sich der Freiherr mal wieder in so schön einfache juristische Allgemeinplätze ...

      gruß,
      wahsaga

      --
      /voodoo.css:
      #GeorgeWBush { position:absolute; bottom:-6ft; }
    2. Hallo!

      Die wollen doch nur ihre Sachen verkaufen und verquicken das TDDSG (= Datenschutz) mit § 6 TDG (= Anbieterkennung).

      das steht wohl außer Frage...

      Solange man keine Daten erhebt besteht IMO keine Verpflichtung:

      Das Problem hier ist das "IMO". Was ist mit IPs die gespeichert werden - ob absichtlich erfasst oder automatisch in den Logfiles des Servers landen? Gibt es hier rechtskräftige Urteile?

      Natürlich besteht (bereits nach § 34 BDSG) ein Anspruch auf eine sogenannte "Nullauskunft" (= keine Daten gespeichert). Nur da greift IMO § 4 Abs.1 nicht.

      Sind gespeicherte IP-Adressen denn "personenbezogene Daten"? Angeblich schon => http://www.jurawelt.com/anwaelte/8083

      Wenn dem so ist - darf dann ein Hosting-Provider Logfiles mit IP-Adressen anlegen? Und der Kunde des Providers muss - egal ob er selber keine IPs erfasst und auch keinen Zugriff auf die Logfiles der des Hosters hat - trotzdem überall eine Datenschutzerklärung abgeben (lassen)?

      Und was ist mit der Speicherung von IP-Adressen zum Zwecke der Missbrauchsverfolgung? "Mangels gesetzlicher Grundlage" sei dies – ohne konkreten Bezug auf einen Missbrauchsverdacht – gegenwärtig nicht zulässig und ergebe sich auch nicht aus § 9 BDSG => http://www.jurasmus.de/index.php?cont=topics&cat=0&topic=Specials&rubric=Internet

      Grüße
      Andreas

      --
      SELFHTML Linkverzeichnis: http://aktuell.de.selfhtml.org/links/
      1. Tachchen!

        Sind gespeicherte IP-Adressen denn "personenbezogene Daten"? Angeblich schon => http://www.jurawelt.com/anwaelte/8083

        Dr. Bahr hat doch sehr deutlich gemacht, dass diese Frage im juristischen
        Schrifttum umstritten und ungeklärt ist:

        Das oben Erläuterte ist in der Rechtsprechung, soweit hierzu überhaupt
        Entscheidungen vorliegen, und auch in der Literatur sehr umstritten.
        So wird z.T. auch die Ansicht vertreten, dass eine IP in keinem Fall
        personenbezogene Daten enthält.

        Zumal mich persönlich auch die Erklärungen Dr. Bahrs nur bedingt überzeugen.

        Und mit Gerichtsentscheidungen scheint es wirklich mau zu sein.

        Gruß

        Die schwarze Piste

        --
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        1. Hallo!

          Dr. Bahr hat doch sehr deutlich gemacht, dass diese Frage im juristischen
          Schrifttum umstritten und ungeklärt ist:

          Wer weiß von wann das ist? Der Verfasser des Postings auf das ich geantwortet habe kommt ja auch aus der Branche und vertritt anscheinend eine andere Ansicht - vielleicht gibt es da ja inzwischen eine Richtungsentscheidung?

          Und da es Leute geben soll die keine ganzen Threads lesen, habe ich meine Fragen nochmal kurz & prägnant zusammengefasst ;-)

          Grüße
          Andreas

          --
          SELFHTML Linkverzeichnis: http://aktuell.de.selfhtml.org/links/
  6. Hallo zsammen,

    in dem Zusammenhang immer auch interessant, wer überhaupt abmahnen darf. Die 10.000,- stehen m.E. sowieso nicht zur Debatte. Einer Abmahnung kann ja durch eine Unterlassungserklärung und Unterlassung entsprochen bzw. vorgebeugt werden. Teuer dann allenfalls die durch Rechtsverletzung entstehenden Nachforderungen und ggf. Anwaltskosten. Falck-Plan hatte das mit www.stadtplandienst.de und widerrechtlich kopierten Ausschnitten mal durchexerziert (eigene Erfahrung). Hinweise zum Umgang mit Abmahnung und auch darüber, wer überhaupt abmahnen darf (Punkt III) finden sich zB. auch unter http://www.abmahnung.de/ (auch wenn etwas grauslig geframesetted, der Inhalt dürfte relevant sein). Seinerzeit unterhielten sie auch noch ein Forum, das ist ihnen dann aber leider gerichtlich untersagt worden.

    Gruß Frankx