AG München „Ordnungsgeld für Link“ (Az.: 161 C 2907/05)
Nach Kenntnis des Inhalts einer einstweiligen Verfügung wegen einer beleidigenden Äußerung hat die Antragsgegnerin – eine bekannte Netzaktivistin -auf ihrer Homepage den angegriffenen Text durch „XXXX“ ersetzt. Die abgeänderte Textstelle hat sie mit einer anderen Seite dergestalt verlinkt, dass man über diesen Link gezielt zu einem Text geführt wird, in welcher die beanstandete Textstelle wiederholt wird. Deswegen verhängte das AG München gegen Sie ein Ordnungsgeld.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin, nach dem ihr der vol1ständige Text der Verfügung bekannt war, den vom Antragsteller beanstandeten Link vorsätzlich gesetzt hat, um so auf den Wortlaut der ihr untersagten Aussage zu führen. Damit ist die zunächst durch sie mittels ausixxen durchgeführte Korrektur als nur vordergründige Unterlassung anzusehen. Denn die Antragsgegnerin hat sich durch Linksetzung der Mühe unterzogen, dem unbefangenen Leser jederzeitigen Zugriff auf die untersagte Aussage zu ermöglichen.“
Beschluss vom 6. Oktober 2005
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)