Hallo,
Nach Kenntnis des Inhalts einer einstweiligen Verfügung wegen einer beleidigenden Äußerung hat die Antragsgegnerin – eine bekannte Netzaktivistin -auf ihrer Homepage den angegriffenen Text durch „XXXX“ ersetzt. Die abgeänderte Textstelle hat sie mit einer anderen Seite dergestalt verlinkt, dass man über diesen Link gezielt zu einem Text geführt wird, in welcher die beanstandete Textstelle wiederholt wird. Deswegen verhängte das AG München gegen Sie ein Ordnungsgeld.
Ok, nur, damit ich das richtig verstehe: Eine Person A hat auf einer Internetseite einen Text veröffentlicht. Eine Person oder Firma B hat vor Gericht eine einstweilige Verfügung erwirkt, dass dieser Text nicht weiter auf der Internetseite stehen darf. Die Person A hat daraufhin die Textstelle ausge-XXX-t und hat die XXX-e dagegen mit einer anderen Internetseite verlinkt, auf der die besagte Textstelle auch auffindbar war. Sehe ich das richtig? Wenn ja, wozu die Aufregung? Also ich kenne jetzt die Details nicht, aber an Hand dieser Beschreibung würde ich auch sagen, die Person A hat die einstweilige Verfügung missachtet. Also wo genau ist dann das Problem, dass das Gericht dann ein Ordnungsgeld verhängt?
Viele Grüße,
Christian