Moin Siechfred,
Doch, du musst das Urteil nur richtig lesen. Das Finanzamt (und das Gericht) stufen einen Domainnamen (m.E. zu Recht) als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut ein und vergleichen ihn mit einer Hausanschrift oder Telefonnummer. Übrigens ist der Kläger in Revision gegangen (Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs III R 6/05).
Wenn das Deiner Meinung nach richtig ist, was passiert dann mit den Aufwendungen für den Erwerb der Domain?
Können ganz normal als Aufwand geltend gemacht werden gilt dann wohl nicht?!