Kündigungsfrist auf Arbeitnehmerseite
Heute mal Rübezahl
- recht
Guten Morgen,
ich habe eine Frage zum Kündigungsrecht im
Rahmen eines festen Arbeitsverhältnisses.
Ich möchte mich nach einer neuen Beschäftigung umsehen.
Da muss ich einem potentiellen neuen Arbeitgeber natürlich sagen können zu welchem Termin ich anfangen kann.
Meinem aktuellen Arbeitgeber will ich aber erst kündigen wenn ich etwas anderes gefunden habe.
Einen schriftlichen Arbeitsvertrag habe ich nicht, der wurde zwar in Aussicht gestellt aber das dauert.
Da kann ich also nicht einfach nachgucken.
Ich bin erst seit ca. 7 Monaten fest angestellt.
Beim Mietrecht habe ich ja z.B. eine dreimonatige Kündigungsfrist.
Aber wie sieht das generell bei einem Arbeitsverhältnis aus?
Gibt es da auch gesetzliche Mindestfristen die ich als Angestellter einhalten muss, oder kann man da einfach sagen
"Tschüss, ab morgen bin ich weg"?
Wohl eher nicht.
Vielleicht kennt sich ja hier jemand damit aus oder kann mir einen Tipp geben wo ich nachfragen kann.
Grüße von Rübezahl
Morgen,
An: "Tschüss, ab morgen bin ich weg"
AG: "Schön, dann verklage ich Sie morgen auf Schadensersatz!"
also so einfach geht das nicht. Soweit mir bekannt ist hast du 1 Monat Kündigungsfrist zum 15 und Monatsende.
PS: der Betrieb bei dem du dich bewirbst darf nicht deinen aktuellen Betrieb anrufen!
LG
Hi Dani
also so einfach geht das nicht. Soweit mir bekannt ist hast du 1 Monat Kündigungsfrist zum 15 und Monatsende.
Danke, das ist ja schon mal eine gute Richtgrösse.
Rübezahl
Moin!
Einen schriftlichen Arbeitsvertrag habe ich nicht, der wurde zwar in Aussicht gestellt aber das dauert.
Da kann ich also nicht einfach nachgucken.
Du weißt, dass du ein Recht auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag hast, der dir innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit ausgehändigt werden müßte?
Naja, ohne schriftlichen Vertrag wird keine der beiden Parteien Vereinbarungen beweisen können, die die jeweils andere Partei nicht haben will, und das gilt im Zweifel auch bei der Kündigungsfrist. Also wird im Zweifel immer die gesetzliche Frist (die man arbeitsvertraglich in der Regel auch nicht unterbieten darf) genommen werden, und die steht im BGB: http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html.
Zitat: "(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden."
Ich bin erst seit ca. 7 Monaten fest angestellt.
Die Dauer der Anstellung ist nur entscheidend für die Frist einer Kündigung, die der Arbeitgeber dir gegenüber ausspricht, vgl. §622 Abs. 2.
- Sven Rautenberg
Hi!
Einen schriftlichen Arbeitsvertrag habe ich nicht, der wurde zwar in Aussicht gestellt aber das dauert.
Da kann ich also nicht einfach nachgucken.
Ich bin erst seit ca. 7 Monaten fest angestellt.
Gemäß des Gesetzes über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen hat dein Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Allerdings weiss ich nicht, wie die Nichteinhaltung des Gesetzes sanktioniert ist.
Dies ist aber keine Rechtsberatung, dein Rechtsanwalt hilft dir sicher gerne weiter.
Gruß aus Iserlohn
Martin
Moin!
Ich bin erst seit ca. 7 Monaten fest angestellt.
Gemäß des Gesetzes über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen hat dein Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Wo ich dort gerade nachlese, was man so alles im Vertrag regeln muß, fällt mir spontan das Thema "Urlaub" ins Auge.
Sofern noch nicht genommen, wird ein entsprechender Urlaubsanspruch, der selbstverständlich auch gesetzlich geregelt ist (als Minimum): http://dejure.org/gesetze/BUrlG/3.html.
24 Werktage bei 6 Werktagen je Woche (wobei Feiertage auch keine Werktage sind) sind ungefähr 4 Wochen Urlaub.
Und das entspricht ja so ungefähr der Dauer der Kündigungsfrist. Bei 7 Monaten Arbeit (klingt danach, zu Jahresbeginn angefangen zu haben) haben sich da also schon mindestens 12 Werktage/2 Wochen Urlaub angesammelt, die in jedem Fall zum Ende des Arbeitsverhältnisses genommen werden könnten.
- Sven Rautenberg
Hi Heute,
Einen schriftlichen Arbeitsvertrag habe ich nicht, der wurde zwar in Aussicht gestellt aber das dauert.
Da kann ich also nicht einfach nachgucken.
Ich bin erst seit ca. 7 Monaten fest angestellt.
wenn du keinen Arbeitsvertrag hast, musst du dich auch nichts halten. Warum solltest du denn, allerdings warum zahlt dir dein Chef dann Gehalt? Irgendein Dokument muss es doch geben? Woher hast du die Sicherheit angestellt zu sein?
Sonst gilt die gesetzliche Kündigungsfrist und die ist bei google nachzulesen, ich glaube aber auch zu wissen, dass man 4 Wochen zum Monatsende kündigen kann.
ciao
romy
Tag romy.
wenn du keinen Arbeitsvertrag hast, musst du dich auch nichts halten.
Vorsicht mit solchen Äußerungen. Wird gegen das Nachweisgesetz verstoßen, gilt allgemeines Zivilrecht. Dort gibt es Regelungen für Arbeitsverträge, die dann anzuwenden sind (§§ 611 ff. BGB). Zwar ist ein Verstoß gegen das NachwG in der Regel mit Nachteilen für den AG und Vorteilen für den AN verbunden, die dürften hier allerdings keine Rolle spielen.
Siechfred
Moin!
wenn du keinen Arbeitsvertrag hast, musst du dich auch nichts halten.
Vorsicht mit solchen Äußerungen. Wird gegen das Nachweisgesetz verstoßen, gilt allgemeines Zivilrecht. Dort gibt es Regelungen für Arbeitsverträge, die dann anzuwenden sind.
Insbesondere gilt natürlich, dass Arbeitsverhältnisse nur per schriftlicher Kündigung gelöst werden können.
Ein nur mündliches Arbeitsverhältnis würde ich daher in jedem Falle trotzdem per schriftlicher Kündigung beenden, und in dieser schriftliche Kündigung in jedem Fall noch mal die wichtigsten Eckdaten des mündlichen Arbeitsvertrags wiederholen, den man kündigen will. Hinein gehören da mindestens Tag des Vertragsbeginns, die Tatsache, dass kein schriftlicher Vertrag existiert, letzter Tag des Arbeitsverhältnisses und, sofern noch was übrig ist, auch eine Aussage, dass der verbleibende Urlaub von X Tagen eben am Ende des Arbeitsverhältnisses genommen wird, und man daher schon am (Datum des letzten Arbeitstages) seinen letzten Arbeitstag hätte.
Sollte der Arbeitgeber dann irgendwas an der Kündigung auszusetzen haben, stünde seine mündliche Aussage gegen das (zugegeben nur einseitig formulierte) Schriftstück - das kann keinesfalls nachteilig für den Arbeitnehmer sein.
Andererseits kann ich mir kaum vorstellen, dass ein Arbeitgeber, der es nicht schafft, einen Arbeitsvertrag schriftlich zu fixieren, nennenswertes Interesse an seinen Mitarbeitern hat.
- Sven Rautenberg
Zwar ist ein Verstoß gegen das NachwG in der Regel mit Nachteilen für den AG und Vorteilen für den AN verbunden, die dürften hier allerdings keine Rolle spielen.
Natürlich spielen die eine Rolle: Der Arbeitgeber ist grundsätzlich beweispflichtig bei Streitigkeiten zur rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses. Insbesondere ist der AG hier in der Beweispflicht, wenn er behauptet bzgl. der Kündigungen eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung getroffen zu haben.
Gruß
Avalon
Tag Avalon.
Zwar ist ein Verstoß gegen das NachwG in der Regel mit Nachteilen für den AG und Vorteilen für den AN verbunden, die dürften hier allerdings keine Rolle spielen.
Natürlich spielen die eine Rolle: Der Arbeitgeber ist grundsätzlich beweispflichtig bei Streitigkeiten zur rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses.
Darum geht es hier (noch) nicht, vielmehr zielte die Frage auf Frist und Form der Kündigung ab, und da gilt allgemeines Zivilrecht, die einschlägigen Vorschriften wurden bereits mehrfach genannt.
Insbesondere ist der AG hier in der Beweispflicht, wenn er behauptet bzgl. der Kündigungen eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung getroffen zu haben.
Ja, alles richtig, aber hier (noch) nicht relevant. Wir wollen doch mal hoffen, dass es im Falle eines Falles nicht zu Streitigkeiten kommt :-)
Siechfred
Hello,
wenn du keinen Arbeitsvertrag hast, musst du dich auch nichts halten.
Unsinn!
Keinen Arbeitsvertrag gibt es nur bei "Schwarzarbeit" ...
Anderenfalls entsteht nach deutschem Recht immer ein Vertragsverhältnis und dann gilt das Arbeitsrecht. Kürzest mögliche Kündigungsfrist (gesetzlihe) beträgt derzeit zwei Wochen. Die kann auch nicht durch einen Vertrag verkürzt werden.
Harzliche Grüße vom Berg
esst mehr http://www.harte-harzer.de
Tom
Moin!
Kürzest mögliche Kündigungsfrist (gesetzlihe) beträgt derzeit zwei Wochen. Die kann auch nicht durch einen Vertrag verkürzt werden.
Zwei Wochen gilt nur für die Probezeit, wenn denn eine vereinbart wurde (maximal 6 Monate).
Das hält aber Arbeitgeber nicht davon ab, dennoch einfach kürzere Kündigungsfristen (für die Probezeit) in den Vertrag reinzuschreiben. Und das wiederum hält den Arbeitnehmer dann seinerseits nicht davon ab, aus diesem (gesetzwidrigen) Vertrag dann seine Vorteile zu ziehen, wenn es ihm in den Kram paßt - eine wichtige Arbeitskraft fehlt dann eben nach einer Woche Ankündigungsfrist.
Oder würde der Arbeitgeber gegen eine zu kurzfristige Kündigung klagen, wenn er selbst diese zu kurze Frist doch in den Vertrag reingeschrieben hat? :)
- Sven Rautenberg
Tag Tom.
Kürzest mögliche Kündigungsfrist (gesetzlihe) beträgt derzeit zwei Wochen.
Du hast doch sicher gelesen, dass das Arbeitsverhältnis schon 7 Monate besteht? ;-)
Siechfred
Hello,
Kürzest mögliche Kündigungsfrist (gesetzlihe) beträgt derzeit zwei Wochen.
Du hast doch sicher gelesen, dass das Arbeitsverhältnis schon 7 Monate besteht? ;-)
Und ändert das was?
Ich kenne keine andere gesetzliche Kündigungsfrist als zwei Wochen, es sein denn, dass die Kündigungsschutzgesetze bereits greifen. Ist das nach sieben Monaten schon der Fall? Wir wissen ja noch nicht einmal, ob der Poster schwanger ist, oder ihre ArbeitgeberIn ein Kleinbetrieb...
Harzliche Grüße vom Berg
esst mehr http://www.harte-harzer.de
Tom
Tag Tom.
Kürzest mögliche Kündigungsfrist (gesetzlihe) beträgt derzeit zwei Wochen.
Du hast doch sicher gelesen, dass das Arbeitsverhältnis schon 7 Monate besteht? ;-)
Und ändert das was?
Ja, vergleiche § 622 Abs. 1 und Abs. 3 BGB
(http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__622.html)
Ich kenne keine andere gesetzliche Kündigungsfrist als zwei Wochen
Dann solltest du dein Wissen mal updaten :-)
Siechfred
Hello,
Ja, vergleiche § 622 Abs. 1 und Abs. 3 BGB
(http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__622.html)Ich kenne keine andere gesetzliche Kündigungsfrist als zwei Wochen
Dann solltest du dein Wissen mal updaten :-)
Ja, ist schon etwas eingerostet. Habe ich beim Weiterlesen im Thread eben auch gerade festgestellt.
Ganz nebenbei mag ich aber bemerken, dass meine Erfahrung mich gelehrt hat, die kürzest mögliche Kündigungsfrist ist für beide Seiten die beste. Wenn der AN gehen _will_, kann ich ihn als AG kaum noch zur Leistung zwingen. Beinbrüche, Grippen, Gedächtnisverlust oder plötzlicher Wahnsinn sind immer einzukalkulieren und wenn ich als AG mal schnell reagieren muss, weil der tolle Auftrag doch nicht kommt und drei Monate Lücke aufreißen... Das hat schon so manchen gekillt :-((
Harzliche Grüße vom Berg
esst mehr http://www.harte-harzer.de
Tom
Hallo romy,
wenn du keinen Arbeitsvertrag hast, musst du dich auch nichts halten. Warum solltest du denn, allerdings warum zahlt dir dein Chef dann Gehalt?
ein Arbeitsvertrag kommt mit Aufnahme der Arbeit zustande. In diesem Fall eben ein mündlicher.
Gruß, Andreas
Hallo
ich melde mich erst jetzt wieder zu Wort, da ich von meinem Arbeitsplatz aus nicht hier posten wollte.
Eure Infos haben mir weitergeholfen.
Vielen Dank
Rübezahl