Moin!
Das Urteil enthält zwei bemerkenswerte Passagen.
1. Ansicht des LG zu den Aktivitäten von Mario Dolzer:
Zitat:
"Der Antragsgegnerin ist allerdings zuzugeben, dass das Geschäftsmodell der Antragsteller [Anmerkung: Mario Dolzer], das sie in ihrem Beitrag kritisiert hatte, als in hohem Maße fragwürdig erscheint.
[...]
Jedenfalls steht es außer Frage, dass es im Lichte des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in scharfer Form kritisiert werden darf. "
2. Den von mir kommentierten Grund, warum das Urteil keinen Bestand behalten dürfte:
a)
Zitat:
"So soll der Verleger eines Publikationsorgans nicht in jedem Fall für rechtswidrige Inhalte von in seinem Publikationsorgan veröffentlichten Leserbriefen oder Werbeanzeigen verantwortlich sein, insbesondere dann, wenn er die Rechtswidrigkeit des Inhalts des Leserbriefes oder der Werbeanzeige auch bei Kenntnis dieses Inhalts nur schwer erkennen kann, weil es dazu der Kenntnis weiterer Vorgänge bedarf (BGH, Urt. V. 27. 5. 1986, NJW 1986, S. 2503 ff., 2503, 2505; BGH, Urt. V. 7. 5. 1992, GRUR 1992, S. 618 f., 619). "
Gericht ignoriert Besonderheiten der neuen "neuen Medien", die ohne Zweifel auch zu einem Kulturwandel geführt haben und bezieht sich bei bei der Rechtsfindung kurioserweise auf wesensfremde Spezialgesetze (Straßenverkehrsgesetz, Arzneimittelgesetz) statt auf das hier anzuwendende Spezialgesetz (Teledienstgesetz):
"dass derjenige, der eine Einrichtung unterhält, von der wegen ihrer schweren Beherrschbarkeit besondere Gefahren ausgehen, einer verschärften Haftung unterworfen wird (s. z.B. für den Bereich des Schadensersatzrechts die Fälle der Gefährdungshaftung wie 5 7 StVG, 5833 Satz 1 BGB, § 84 Arzneimittelgesetz)."
... und ignoriert deshalb die vom Gesetzgeber bewusst vorgenommene Haftungsprivelegierung für Teledienestanbieter nach TDG ("Haftung ab Kenntnis").
MFFG (Mit freundlich- friedfertigem Grinsen)
fastix®
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