Sven Rautenberg: Anfechtbarkeit von (schlecht) erstellter Website

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Moin!

auch wenn sich der ein oder andere vielleeicht ungern als "Nestbeschmutzer" betätigt, hätte ich doch gerne eure Meinung. Wir haben eine Internet-Agentur beauftrag, Websites zu erstellen mit unter anderem ausklappbarem Menü und "Lupenfunktion" (also Skalierbarkeit der Schriftgröße).

Stonie betonte es, ich unterstreiche: Wenn nicht genau festgelegt ist, auf welche Weise die gewünschte Funktion technisch realisiert werden soll, so ist durchaus Realisierungsspielraum vorhanden.

Wenn du "eine Lupenfunktion und ein ausklappbares Menü" bestellst, und gekriegt hast, ist der Vertrag in diesem Punkt erfüllt.

Würde im Vertrag festgehalten sein: "Alle Funktionen haben auch ohne Javascript identisch oder zumindest sehr ähnlich nutzbar zu sein", dann wäre ein engerer Rahmen vorgegeben.

Oder was die Schriftartgrößen angeht: "Im CSS sollen ausschließlich relative Größenangaben verwendet werden, um die Skalierungsfunktion des IE nicht zu deaktivieren." - schon wäre das Thema "Lupenfunktion" in eine ganz andere Richtung geleitet.

Im Angebot wurden diese Funktionen beschrieben und am Ende des Angebots stand "Optimiert auf IE 6+, Firefox".

Nun ja, wer etwas "optimiert auf" verkauft, zeigt eine gewisse Rückständigkeit. Ich persönlich würde allerhöchstens "Die Site wird in Browser 1, 2 und 3 auf vollständig korrekte Funktion geprüft" reinschreiben - im Endeffekt weiß ich aber: Wenn irgendetwas in irgendeinem Browser nicht funktioniert, wird mir der Kunde sowieso auf die Pelle rücken und Beseitigung fordern.

Nach der Erstellung finde ich nun heraus, dass die sog. "Lupenfunktion" nicht auf em-Schriftgrößenangaben basiert (also die normale IE-Funktion Ansicht > Schriftgrad > sehr groß funktioniert nicht!), sondern auf einer Javascript-Funktion. Und (noch viel größerer Hammer) auch der Menü-Ausklappmechanismus basiert auf Javascript.

Mein Kommentar: "Lupenfunktion" beschreibt als Wort nicht, dass du eigentlich "em im CSS" meinst.

Und Ausklappmenüs erfordern zwingend Javascript.

Die Frage ist, ob dein Auftrag explizit Barrierefreiheit bzw. Suchmaschinenzugänglichkeit gefordert hat, und wie das Ausklappmenü angesichts dessen realisiert ist.

Auf meinen Einwand, dass ich die Website quasi nicht benutzen kann, wenn Javascript ausgeschaltet ist, meint er nun, dass die Funktion ja standardmäßig aktiviert sei.

Was ja auch korrekt ist.

Was meint ihr: Ist hier eine Minderung fällig, wenn vorher nicht darauf hingewiesen wurde, dass diese Funktionen (die sich ja durchaus auch ohne Javascript realisieren lassen) mit Javascript realisiert wurden?

Ich meine: Nein. Javascript zu benutzen ist eine der normalsten Sachen der Welt. Es nicht zu benutzen muß vom Kunden explizit gefordert werden und im Auftrag stehen.

Interessant wäre, wenn man ohne Javascript die Website nicht mehr navigieren könnte (weil dann auch Suchmaschinen die Site nicht indizieren können). Da sollte man Nachbesserung verlangen können, weil das meiner Ansicht nach nicht zeitgemäß ist für eine professionelle Webseite.

- Sven Rautenberg

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Anfechtbarkeit von (schlecht) erstellter Website

Sebastian
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