Ingo Turski: Domain-Grabber und (Vereins-)Namensrecht

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Hi,

Einen auch für euch möglichen Anknüpfpunkt hat das LG München ausgezeigt
http://www.golem.de/0604/44892.html:

"Das Registrieren, Anbieten und Verwenden einer eingeführten fremden Adresse
stellt der Ansicht des Gerichts nach eine vorsätzliche sittenwidrige
Schädigung des bisherigen Inhabers gemäß Paragraf 826 BGB dar."

Danke. Das paßt ja haargenau und drfte die letzten Bedenken zerstreuen.

Ob das Recht bekommen euch allerdings mittelfristig den Stress wert ist,
könnt ihr nur selbst entscheiden. ;-)

Wie gesagt: wir wollen uns die Domain jetzt ja zurückholen. Der DISPUTE-Antrag ist inzwischen auch schon von der DENIC bestätigt worden.

freundliche Grüße
Ingo