Jakordia: Rechnung vor dem Inkassobrief bezahlt

hallo,

ich hätte da gerne einmal rat.

folgende situation:

am 13.7. habe ich eine rechnung bezahlt die bereits einmal angemahnt wurde. am 15.7. bekam ich dann ein schreiben vom inkasso unternehmen, dass ich doch bitte zahlen soll. darauf habe ich nicht reagiert, da ich ja bereits vorher bezahlt hatte.
heute flattert mir nun ein weiterer brief des inkasso unternehmens ins haus, dass ich doch noch die inkasso gebühren + zinsen etc bezahlen soll.
ich habe dann beim inkasso unternehmen angerufen und gesagt, dass ich das nicht ganz einsehe, da ich ja davor schon bezahlt habe. sie meinte dazu nur, dass wir das zahlen müssen da wir ja im verzug sind und ausserdem wurde vom gläubiger der antrag am 11.7. gestellt und das wäre ja vorher. ausserdem haben wir am 11.7. bescheid bekommen, was ja gar nicht stimmt, da der brief erst am 15.7. bei mir eintrudelte.

ich habe es auch schon bei anderen inkasso unternehmen dass sich die sache damit erledigt hat, wenn man vorher gezahlt. somit das schreiben ungültig ist.

wie sieht das nun aus? bin ich dazu verpflichtet die gebühren zu zahlen?

vielen dank im vorraus.

gruß
jakordia

  1. Hallo!
    Mein (hoffentlich) gesunder Menschenverstand sagt mir nein. Am besten solltest du einfach deinen Anwalt anrufen.
    ciao, Lukas

    1. HI!

      Mein (hoffentlich) gesunder Menschenverstand sagt mir nein. Am besten solltest du einfach deinen Anwalt anrufen.

      Meiner sagt mir ja. Durch den Verzug ist der Aufwand des Inkassounternehmens entstanden, für den der Schuldner aufzukommen hat. Aber ehrlich gesagt hab auch ich keine Ahnung, Rechtsanwalt oder Verbraucherzentrale helfen aber bestimmt gerne weiter.

      Gruß aus Iserlohn

      Martin

      --
      Wenn jeder an sich selbst denkt, ist an alle gedacht.
      Selfcode: ie:{ fl:( br:^ va:) ls:# fo:| rl:( n4:( ss:| de:> js:) ch:? sh:( mo:| zu:)
  2. Hallo Jakordia,

    ich bin weder Anwalt, noch Jurastudent oder sowas. Aber
    ich kenne mich ein wenig in BGB aus.
    Damit ich jetzt nicht von nem RA verklagt werde^^, gebe
    ich dir jetzt mal keinen speziellen Tipp für deinen Fall,
    aber erzähle dir mal eine Geschichte:
    Fritz bestellt sich ein paar Schuhe und bekommt diese
    mit einer Rechnung geliefert. Nachdem er die Schuhe
    nach der in der Rechnung genannten (angemessenen)Zahlungs-
    frist nicht bezahlt hat, wird er gemahnt.
    Durch die Mahnung kommt er in Verzug (§ 286 BGB), ab hier
    hat er für die durch den Gläubiger durch die Pflichtverletzung
    (Nichtzahlung der Schuhe) für die Kosten die dem Gläubiger
    zusätzlich entstehen aufzukommen (Mahnkosten, RA-Kosten,
    usw.) und hat Verzugszinsen zu zahlen.

    Gruß
    zwerg

    1. Hell-O!

      Fritz bestellt sich ein paar Schuhe und bekommt diese mit einer Rechnung geliefert. Nachdem er die Schuhe nach der in der Rechnung genannten (angemessenen)Zahlungsfrist nicht bezahlt hat, wird er gemahnt. Durch die Mahnung kommt er in Verzug (§ 286 BGB)

      Nein, er kommt bereits mit Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

      Siechfred

      --
      Hier könnte Ihre Werbung stehen.
      Musikgeschmack || Das Steuerblog  || RT 221 Erfurt-Altstadt i.V.
    2. Ich grüsse den Cosmos,

      ich bin weder Anwalt, noch Jurastudent oder sowas. Aber
      ich kenne mich ein wenig in BGB aus.

      Dann solltest du aber wissen, das eine Mahnung in keinster Weise pflicht ist.
      Sobald jemand in Verzug ist, kann man sofort ein Inkassounternehmen beauftragen oder einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken.

      Möge das "Self" mit euch sein

      --
      Ich bin keine Signatur, ich fülle nur diesen leeren Platz mit sinnlosen Worten
  3. am 13.7. habe ich eine rechnung bezahlt die bereits einmal angemahnt wurde.

    Bin juristischer Laie, also ist meine Antwort ohne Gewähr. Gebe nur meinen möglicherweise fehlerhaften Kenntnisstand wieder.

    Nach der ersten Mahnung schlägt das Inkassobüro zu? Klingt nicht überzeugend. Was sollte das für ein Lieferant sein, der seine Kunden vergrault?

    Du bist im Verzug, wenn ein angemessenes Zahlungsdatum genannt wird, und zwar auch schon in der Rechnung.

    Angemessen ist etwas nebulös, heisst sinngemäß, dass du die Rechnung prüfen und die Zahlung veranlassen kannst. Dann muss noch Zeit sein für die Ausführung durch die Bank. Unter einer Woche dürfte wohl ungültig sein, zwei Wochen wären angemessen.

    Nehmen wir an, du hast ein angemessenes Zahlungsdatum genannt bekommen in der ersten Mahnung, also so etwas wie 15.07.2006. Formulierungen wie "zahlbar innerhalb 7 Tagen" bewirken keinen Verzug. Sieben Tage ab wann?

    Dann muss die Zahlung auf dem Konto / in der Kasse des Berechtigten sein. Der wiederum kann noch Tage brauchen, um sie in der Finanzbuchhaltung zu buchen, das ist aber nicht dein Problem.

    am 15.7. bekam ich dann ein schreiben vom inkasso unternehmen,

    also haben sich Zahlung und Schreiben überschnitten. Ist juristisch ohne Belang, wenn du in Verzug warst.

    heute flattert mir nun ein weiterer brief des inkasso unternehmens ins haus, dass ich doch noch die inkasso gebühren + zinsen etc bezahlen soll.

    Nein, das ist Sache des Auftraggebers des Inkassobüros (hier bin ich nicht ganz sicher). Der kann sich das allerdings von dir wiederholen.

    ich habe dann beim inkasso unternehmen angerufen und gesagt, dass ich das nicht ganz einsehe, da ich ja davor schon bezahlt habe. sie meinte dazu nur, dass wir das zahlen müssen da wir ja im verzug sind und ausserdem wurde vom gläubiger der antrag am 11.7. gestellt und das wäre ja vorher. ausserdem haben wir am 11.7. bescheid bekommen, was ja gar nicht stimmt, da der brief erst am 15.7. bei mir eintrudelte.

    Smalltalk am Telefon kann nichts schaden, trägt aber nicht zur Änderung deines Zahlungsverzugs bei.

    ich habe es auch schon bei anderen inkasso unternehmen dass sich die sache damit erledigt hat, wenn man vorher gezahlt. somit das schreiben ungültig ist.

    Kenne ich auch so.

    wie sieht das nun aus? bin ich dazu verpflichtet die gebühren zu zahlen?

    Wenn du im Verzug bist, ja. Aber nicht an das Inkassobüro. Warte ab, bis dein Lieferant dir die Kosten berechnet.

    Kalle

  4. Hi there,

    wie sieht das nun aus? bin ich dazu verpflichtet die gebühren zu zahlen?

    Nach österreichischem Recht kann sich das Inkassobüro brausen gehen, wenn Du dem Gläubiger den fehlenden Betrag erstattest, gleichgültig, wann das erfolgt ist. Ein Inkassobüro arbeitet so gesehen immer auf eigenes Risiko. Auch ein Hinweis von der Art: "Leisten Sie sämtliche Zahlungen ausschliesslich auf unser Konto" etc. ist rechtlich völlig irrelevant. Ich denke einmal die Lage wird in D nicht unähnlich sein...

  5. Hell-O!

    wie sieht das nun aus? bin ich dazu verpflichtet die gebühren zu zahlen?

    Da in aller Regel bei Beauftragung eines Inkassounternehmens die Forderung vom bisherigen Gläubiger an das Inkassobüro abgetreten wird, lohnt ein Blick in § 407 Absatz 1 BGB. Wenn der alte Gläubiger das Geld von dir erhalten hat, muss er das Inkassbüro davon in Kenntnis setzen, ansonsten könnte ihn ein Mitverschulden am Entstehen der Inkassokosten treffen, das wiederum dazu führen könnte, dass er auf den Inkassokosten sitzen bleibt (§ 254 BGB).

    Eine recht gute Zusammenfassung findest du auf dieser Seite. Ansonsten gehe zur Verbraucherzentrale.

    Siechfred

    --
    Hier könnte Ihre Werbung stehen.
    Musikgeschmack || Das Steuerblog  || RT 221 Erfurt-Altstadt i.V.