Christian: Widerspruch zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle

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Hallo,

also mit Verwaltungsrecht kenne ich mich ein wenig aus, hatte Allgemeines Verwaltungsrecht (inkl. dem Widerspruchsverfahren) 6 Monate lang im Grundstudium. Bin bei weitem kein Experte, kann dir aber vielleicht weiterhelfen. Trotzdem solltet ihr sofort einen Anwalt konsultieren. Ich hab allerhöchstens juristisches Halbwissen, nagel mich auf meine Aussagen nicht fest. Die Auskunft eines zugelassenen Anwaltes kann sie keineswegs ersetzen.

Zu deinen Fragen:

(Für die Nicht-Juristen: § 5 III S. 4 IEG bedeutet -> Paragraph 5 Absatz 3 Satz. 4 IrgendEinGesetz)

1. Was ist Behörde?
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Das ist legal definiert in § 1 IV VwVfG, demnach ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt eine Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Und das ist für dich wichtig. Das VwVfG regelt nämlich allg. den Verwaltungsakt. Und so einer ist deinem Freund ja ergangen.

2. Ist ein Widerspruch zur Niederschrift zulässig?
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Die Prüfung ob der Zulässigkeit eines Widerspruchs kann mehrere Seiten füllen, das ist eine schwere Frage (auch wenn man das nicht denken mag) und bedarf der Prüfung des Einzelfalls.

Allgemein richtet Sie ein Wiederspruchsverfahren nach § 68 I VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) bei belastenden Verwaltungsakten (VA) und ich nehme mal an, deinem Freund ist so einer ergangen.
In diesem Fall muss die Behörde gemäß § 59 VwGO eine Rechtsbehelfsbelehrung beifügen, aus der hervorgeht, welcher Rechtsbehelf hier passend ist (z.B. Widerspruch) und wo dieser einzulegen ist. Die Frist ist ein Monat (NICHT 4 Wochen!) ab Bekanntgabe des VA. Bekanntgegeben ist ein VA, wenn er dem Betroffenen zugeht; schickt ihn die Behörde per Post, wird die Bekanntgabe auf 3 Tage nach dem Versand angenommen. Sollte sich die Post verspäten oder gar nicht ankommen, so muss die Behörde nachweisen, dass und wann der VA angekommen ist (siehe dazu § 41 II S.2 VwVfG)!
Die richtige Fristberechnung ist ebenfalls eine Frage des Einzelfalls, sie richtet sich nach den §§ 186-193 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), das aber nur nebenbei.
Fehlt eine solche Belehrung zur gänze oder ist die Belehrung unrichtig, so verlängert sich die Frist auf ein Jahr, siehe § 58 II VwGO.

Nun zu deiner eigentlichen Frage: Gemäß § 70 I VwGO ist ein Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der VA dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich ODER ZUR NIEDERSCHRIFT bei der Behörde zu erheben, die den VA erlassen hat.

Man kann also einen Widerspruch zur Niederschrift geltend machen, das ist gesetzlich so vorgesehen, dieses Recht darf einem nicht genommen werden.

Ich habe mich bei meinen Überlegungen nur in den allgemeinen Gesetzen zum Verwaltungsrecht getummelt, es kann aber speziellere gesetzliche Regelungen geben, die das oben gesagte verdrängen und nichtig machen. In Deutschland gilt nämlich, das speziellere Gesetz geht dem Allgemeinen vor. Ich habe zu wenig Hintergrundinfos zum Sachverhalt und bin wie gesagt kein Anwalt, hoffe aber, dir/deinem Freund ein wenig weitergeholfen zu haben.

Gruß
Christian

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