Chris©: Widerspruch zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle

Liebe Forumsgister, die sich etwas mit Behörden auskennen,

ich brauche dringend Input.

Mein Freund hat ein kleines Unternehmen und im Moment jeden erdenklichen Ärger mit diversen Behörden. Da werden Bescheide erlassen, die selbst das Verwarlungsgericht schon als rechtswidrig erkannt hat, in der Sache wird es aber "wegen der untergeordenten Wichtigkeit der Angelegenheit" frühestens in drei Jahren entscheiden. Inerster Instanz, versteht sich.

Ergo: Man darf so weitermachen, wie bisher, aber immer unter dem Damoklesschwert, dass morgen doch plötzlich Zeit ist für einen Verfahrenstag und dann "zufällig" für die Behörde entschieden wird, was die sofortige Vollziehbarkeit und ggf. "Beschlagnahme aller für die Arbeit benutzten Machinen" zur Folgen haben kann.

Medienfreiheit wird in Deutschland gezielt abgebaut seit einigen Jahren!

Nun hat mein Freund heute einen Termin bei einer Behörde gehabt und  amn hat ihn dort mit einem weiteren Bescheid konfrontiert, der aber per Post (angeblich) an eine vollkommen falsche Adresse geschickt worden war. Kopien hat man freundlicherweise ausgehändigt.

Er hat sofort vor Ort "Widerspruch zur Niederschrift bei der Behörde" eingelegt. Die Annahme des Widerspruches zur Niederschrift wurde aber ohne jegliche weitere Begründung abgelehnt, bzw. "Andere reichen das auch schriftlich ein"...

Nun meine Frage an Euch Selbstständige und nicht Rechtslaien: Wo bekomme ich möglichst noch heute Nacht gute Infomationen zu diesem Thema. Bitte seid ausnahmsweise mal so nett, ujnd antwortet nicht floskelhaft mit "Google". Ihr könnt mir glauben, dass da schon drei Leute seit heute Nachmittag dran sitzen.

Es geht um Verwaltungsrecht und um Sozialrecht. In beiden Fällen muss geprüft werden, ob in DE noch ein "Widerspruch zur Niederschrift" bei der Behörde zulässig ist und wer überhaupt die "Behörde" ist in diesem Falle.

In der Hoffnung auf Eure Unterstützung
Eure
Chris©

  1. Liebe Chris©,

    "Widerspruch zur Niederschrift"

    das war meines Wissens für Leute gedacht, die des Lesens und/oder Schreibens nicht mächtig sind. Ob eine Behörde das Niederschreiben eines Widerspruchs vor Ort ablehnen darf, kann ich nicht beurteilen. Allerdings sollte Dein Freund das nächste Mal vielleicht fragen, ob er die Verweigerung schriftlich haben könnte...

    Auf jeden Fall sollte sich Dein Freund eine sogenannte "Aktennotiz" von dem Vorfall bei der "Behörde" machen!

    Schade, dass ich Dir nicht weiter raten kann!

    Liebe Grüße aus Ellwangen,

    Felix Riesterer.

    --
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  2. Liebe Forumsgeister,

    Es geht um Verwaltungsrecht und um Sozialrecht. In beiden Fällen muss geprüft werden, ob in DE noch ein "Widerspruch zur Niederschrift" bei der Behörde zulässig ist und wer überhaupt die "Behörde" ist in diesem Falle.

    Die aktuelle Frage hat sich in sofern geklärt, als einer unserer Googler eben fündig geworden ist, ohne es selber sofort zu merken:

    Nach dem gelteneden Recht muss der Bescheid einer Behörde einen Rechtsbehelf enthalten. Anderenfalls ist der Bescheid ungültig.

    Das hat unser Googler zwar leider nur noch so nebenbei im Kopf gehabt, und die Fundstelle schon weggedrückt, aber wir haben dann nochmal genau den ellenlangen Text des Bescheides durchgearbeitet:

    "Gegen diesen Bescheid kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen."

    Das ist für diesen Fall unserer Meinung nach eindeutig.
    Wenn nämlich der Widerspruch erst im nächsten Jahr eingehen würde, würden vertragliche Rechte mit Dritten verfallen. So ist aber die Frist gewahrt, auch wenn der Behördenfuzzi das heute nicht angenommen hat. Es waren zum Glück genug zeugen dabei.

    Leute. lasst Euch nichts gefallen!

    Leider wurde das Widerspruchsverfahren im Verwaltungsrecht in einigen Bundensländern im letzten Jahr klammheimlich abgeschafft. Dort muss man dann stattdessen gleich Klage beim Verwaltungsgericht einreichen, was aber die Vorauszahlung der Gerichtskosten (mindestens so. ca. 750 Euro) voraussetzt. Der Widerspruch als erste Instanz nwar fürher kostenlos.

    Das Ganze wird übrigens gerne der FDP angelastet, weil die seit Jahren eine Vereinfachung im Verwaltungsrecht gefordert hat. Die wollte aber niemals, dass sich nur noch Bürger mit liquiden Mitteln wehren können... Ganz im Gegenteil. die wollte auch den Bürgerentscheid stärken.

    Aber die "große Mafioalition" hat es nun durchgesetzt.

    Trotzdem gerne noch Input zum Thema erwünscht.

    LG
    Chris©

    1. Hallo,

      Nach dem gelteneden Recht muss der Bescheid einer Behörde einen Rechtsbehelf enthalten. Anderenfalls ist der Bescheid ungültig.

      Das ist nicht ganz richtig, der Bescheid ist solange gültig, bis er zurückgenommen, widerrufen oder per Gerichtsentschluss kassiert wird. Außer natürlich der Bescheid ist nichtig (siehe § 44 VwVfG), das ist aber die absolute Außnahme. Nichtig wäre er z.B. wenn man eine Straftat begehen müsste um ihn zu erfüllen ...

      "Gegen diesen Bescheid kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen."

      Das ist für diesen Fall unserer Meinung nach eindeutig.
      Wenn nämlich der Widerspruch erst im nächsten Jahr eingehen würde, würden vertragliche Rechte mit Dritten verfallen. So ist aber die Frist gewahrt, auch wenn der Behördenfuzzi das heute nicht angenommen hat. Es waren zum Glück genug zeugen dabei.

      Wie in der anderen Nachricht geschrieben ist das mit der Frist so ne Sache, das ist immer eine Frage des Einzelfalls. Schon die Frage "Wann ist der Bescheid (also der Verwaltungsakt) bekanntgegeben und ab wann läuft die Frist" ist meinst nicht so einfach. Vor allem bei schriftlichen und elektronischen Bescheiden. Fällt dann das Fristende noch auf nen Sonn- oder Feiertag darf fleißig gerechnet werden ;)

      Wichtig und deshalb hier nochmal: Fehlt eine solche Belehrung verlängert sich die Frist auf ein Jahr! Im Einzelfall sogar mehr.

      Leider wurde das Widerspruchsverfahren im Verwaltungsrecht in einigen Bundensländern im letzten Jahr klammheimlich abgeschafft. Dort muss man dann stattdessen gleich Klage beim Verwaltungsgericht einreichen, was aber die Vorauszahlung der Gerichtskosten (mindestens so. ca. 750 Euro) voraussetzt. Der Widerspruch als erste Instanz nwar fürher kostenlos.

      Das irritiert mich, normalerweise darf das nicht sein. Der § 68 I VwGO schreibt ein VORverfahren (das auch Widerspruchsverfahren genannt wird) ausdrücklich vor. Wobei Außnahmen möglich sind, dafür fehlen mir aber Einzelheiten zum Sachverhalt.

      Trotzdem gerne noch Input zum Thema erwünscht.

      Ich hoffe, ich konnte dir/euch mit meinen beiden Beiträgen weiterhelfen! :)

      Gruß
      Christian

      --
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      1. Lieber Christian,

        mit Deinen beiden Postings hast Du uns sehr weitergeholfen. Mein Freund war schon kurz davor, sich irgendwo aufzubaumeln.

        Jetzt ist zumindest der Kampfgeist zurückgekehrt und im Januar (das wäre ohne die Fristverletzung durch die Behörde zu spät gewesen) kann er alles in Ruhe mit dem Anwalt klären.

        Dir und auch den Anderen Lesern und Schreibern einen Guten Rutsch.
        Ich werde wohl dieses Jahr nicht mehr ins Forum schauen.

        Liebe Grüße
        Eure
        Chris©

  3. Liebe Forumsgister, die sich etwas mit Behörden auskennen,

    Nun hat mein Freund heute einen Termin bei einer Behörde gehabt und  amn hat ihn dort mit einem weiteren Bescheid konfrontiert, der aber per Post (angeblich) an eine vollkommen falsche Adresse geschickt worden war. Kopien hat man freundlicherweise ausgehändigt.

    Er hat sofort vor Ort "Widerspruch zur Niederschrift bei der Behörde" eingelegt. Die Annahme des Widerspruches zur Niederschrift wurde aber ohne jegliche weitere Begründung abgelehnt, bzw. "Andere reichen das auch schriftlich ein"...

    Das hört mich für mich so an, als ob sich dein Freund nach einem guten Anwalt umsehen sollte. Dieser sollte dann möglichst bei solchen Terminen dabei sein, bzw. alle Bescheide etc. sollten direkt an diesen Anwalt laufen (ich bin der Meinung, dass sowas möglich ist). Einen (Fach-)Anwalt für Verwaltungsrecht(?) würde ich aber in jedem Fall zur Rate ziehen.

    Gruß

    Stareagle

    1. Das hört mich für mich so an, als ob sich dein Freund nach einem guten Anwalt umsehen sollte. Dieser sollte dann möglichst bei solchen Terminen dabei sein, bzw. alle Bescheide etc. sollten direkt an diesen Anwalt laufen (ich bin der Meinung, dass sowas möglich ist). Einen (Fach-)Anwalt für Verwaltungsrecht(?) würde ich aber in jedem Fall zur Rate ziehen.

      Vielen Dank für Deine Hilfe.
      Ich werde Deinen Vorschlag selbstverständlich gerne in die Liste eintragen.
      Bitte habe aber Verständnis dafür, dass ich Dir im Moment noch keine Bewertung zukommen lassen kann. Diese wird aber nach Überprüfung aller ähnlichen Vorschläge unverzüglich durchgeführt und Dir anschließend die Relevanz Deines Beitrages mitgeteilt.

      Bis dahin habe bitte noch ungefähr 33 Jahre, 2 Monate und 7 Tage Geduld.

      Diese Antwort wurde maschinell erstellt und ist daher ohne Unterschrift gültig.

  4. Hallo,

    also mit Verwaltungsrecht kenne ich mich ein wenig aus, hatte Allgemeines Verwaltungsrecht (inkl. dem Widerspruchsverfahren) 6 Monate lang im Grundstudium. Bin bei weitem kein Experte, kann dir aber vielleicht weiterhelfen. Trotzdem solltet ihr sofort einen Anwalt konsultieren. Ich hab allerhöchstens juristisches Halbwissen, nagel mich auf meine Aussagen nicht fest. Die Auskunft eines zugelassenen Anwaltes kann sie keineswegs ersetzen.

    Zu deinen Fragen:

    (Für die Nicht-Juristen: § 5 III S. 4 IEG bedeutet -> Paragraph 5 Absatz 3 Satz. 4 IrgendEinGesetz)

    1. Was ist Behörde?
    -------------------
    Das ist legal definiert in § 1 IV VwVfG, demnach ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt eine Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Und das ist für dich wichtig. Das VwVfG regelt nämlich allg. den Verwaltungsakt. Und so einer ist deinem Freund ja ergangen.

    2. Ist ein Widerspruch zur Niederschrift zulässig?
    --------------------------------------------------
    Die Prüfung ob der Zulässigkeit eines Widerspruchs kann mehrere Seiten füllen, das ist eine schwere Frage (auch wenn man das nicht denken mag) und bedarf der Prüfung des Einzelfalls.

    Allgemein richtet Sie ein Wiederspruchsverfahren nach § 68 I VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) bei belastenden Verwaltungsakten (VA) und ich nehme mal an, deinem Freund ist so einer ergangen.
    In diesem Fall muss die Behörde gemäß § 59 VwGO eine Rechtsbehelfsbelehrung beifügen, aus der hervorgeht, welcher Rechtsbehelf hier passend ist (z.B. Widerspruch) und wo dieser einzulegen ist. Die Frist ist ein Monat (NICHT 4 Wochen!) ab Bekanntgabe des VA. Bekanntgegeben ist ein VA, wenn er dem Betroffenen zugeht; schickt ihn die Behörde per Post, wird die Bekanntgabe auf 3 Tage nach dem Versand angenommen. Sollte sich die Post verspäten oder gar nicht ankommen, so muss die Behörde nachweisen, dass und wann der VA angekommen ist (siehe dazu § 41 II S.2 VwVfG)!
    Die richtige Fristberechnung ist ebenfalls eine Frage des Einzelfalls, sie richtet sich nach den §§ 186-193 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), das aber nur nebenbei.
    Fehlt eine solche Belehrung zur gänze oder ist die Belehrung unrichtig, so verlängert sich die Frist auf ein Jahr, siehe § 58 II VwGO.

    Nun zu deiner eigentlichen Frage: Gemäß § 70 I VwGO ist ein Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der VA dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich ODER ZUR NIEDERSCHRIFT bei der Behörde zu erheben, die den VA erlassen hat.

    Man kann also einen Widerspruch zur Niederschrift geltend machen, das ist gesetzlich so vorgesehen, dieses Recht darf einem nicht genommen werden.

    Ich habe mich bei meinen Überlegungen nur in den allgemeinen Gesetzen zum Verwaltungsrecht getummelt, es kann aber speziellere gesetzliche Regelungen geben, die das oben gesagte verdrängen und nichtig machen. In Deutschland gilt nämlich, das speziellere Gesetz geht dem Allgemeinen vor. Ich habe zu wenig Hintergrundinfos zum Sachverhalt und bin wie gesagt kein Anwalt, hoffe aber, dir/deinem Freund ein wenig weitergeholfen zu haben.

    Gruß
    Christian

    --
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