Christian: Widerspruch zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle

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Hallo,

Nach dem gelteneden Recht muss der Bescheid einer Behörde einen Rechtsbehelf enthalten. Anderenfalls ist der Bescheid ungültig.

Das ist nicht ganz richtig, der Bescheid ist solange gültig, bis er zurückgenommen, widerrufen oder per Gerichtsentschluss kassiert wird. Außer natürlich der Bescheid ist nichtig (siehe § 44 VwVfG), das ist aber die absolute Außnahme. Nichtig wäre er z.B. wenn man eine Straftat begehen müsste um ihn zu erfüllen ...

"Gegen diesen Bescheid kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen."

Das ist für diesen Fall unserer Meinung nach eindeutig.
Wenn nämlich der Widerspruch erst im nächsten Jahr eingehen würde, würden vertragliche Rechte mit Dritten verfallen. So ist aber die Frist gewahrt, auch wenn der Behördenfuzzi das heute nicht angenommen hat. Es waren zum Glück genug zeugen dabei.

Wie in der anderen Nachricht geschrieben ist das mit der Frist so ne Sache, das ist immer eine Frage des Einzelfalls. Schon die Frage "Wann ist der Bescheid (also der Verwaltungsakt) bekanntgegeben und ab wann läuft die Frist" ist meinst nicht so einfach. Vor allem bei schriftlichen und elektronischen Bescheiden. Fällt dann das Fristende noch auf nen Sonn- oder Feiertag darf fleißig gerechnet werden ;)

Wichtig und deshalb hier nochmal: Fehlt eine solche Belehrung verlängert sich die Frist auf ein Jahr! Im Einzelfall sogar mehr.

Leider wurde das Widerspruchsverfahren im Verwaltungsrecht in einigen Bundensländern im letzten Jahr klammheimlich abgeschafft. Dort muss man dann stattdessen gleich Klage beim Verwaltungsgericht einreichen, was aber die Vorauszahlung der Gerichtskosten (mindestens so. ca. 750 Euro) voraussetzt. Der Widerspruch als erste Instanz nwar fürher kostenlos.

Das irritiert mich, normalerweise darf das nicht sein. Der § 68 I VwGO schreibt ein VORverfahren (das auch Widerspruchsverfahren genannt wird) ausdrücklich vor. Wobei Außnahmen möglich sind, dafür fehlen mir aber Einzelheiten zum Sachverhalt.

Trotzdem gerne noch Input zum Thema erwünscht.

Ich hoffe, ich konnte dir/euch mit meinen beiden Beiträgen weiterhelfen! :)

Gruß
Christian

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