Hi,
Das bedeutet, dass jedes Film-Einzelbild und jeder noch so simple Schnappschuss geschützt ist und damit grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Fotografen, Kameramanns oder Filmstudios verwendet werden darf."
Um es (einigermaßen ;-)) kurz & verständlich zu machen (ich schrieb ja bereits, daß der Urheber auch z.B. beim Zitieren seine Rechte behält!): Das Urheberecht ist ein sog. "absolutes Recht". Und wie *jedem* "absoluten Recht", hat der Gesetzgeber (als Preis für die Absolutheit) auch diesem Recht sog. "Schranken" auferlegt. Welches diese Schranken sind, ist im Gesetz nachzulesen. Eine (von *einigen*) Schranken ist das Zitatrecht. Ein anderes, das Recht, geschützte Werke (in gewissem Umfang) auch weiterzuverarbeiten.
Das kannst Du glauben oder nicht - ich empfehle dir nicht die zusammengegoogelte, ausschnittsweise Lektüre von Sekundärquellen im Web, sondern die Lektüre des UrhG selbst (gibt es auch im Web), möglichst aber eine kommentierte Fassung (findest Du in der Buchhandlung/Bibliothek deiner Wahl).
Gruß, Cybaer
PS: Übrigens ist das mitunter proklamierte "Recht auf Privatkopie" keine solche Schranke. Anders als die von mir genannten Rechte, gibt es dieses "Recht" gar nicht. Wohl aber darf sich ein Behinderter ein Werk in eine Form kopieren, mit der er etwas anfangen kann (allen Kopierschützen und Wünschen/Rechten des Rechteinhabers zum Trotz). Das ist eine weitere Schranke, genauso wie das Recht eines Lehrers, geschützte Werke für Unterrichtszwecke zu kopieren. (Jetzt haben wir die wichtigsten Schranken wohl durch.)
PPS: Noch eine allgemeine Anmerkung jenseits des UrhG, für alle Fälle, wo die prinzipielle Rechtslage nicht so, sorry, eindeutig ist, wie hier: Das Gesetze/Rechte miteinander konkurrieren/sich widersprechen, ist durchaus normal. Hier gilt es, die Rechtsprechung abzuwarten (bzw. die bisherige Rechtsprechung zu interpretieren), welchem Recht eine höhere Priorität zu geben ist. Und das Recht auf freie Meinungsäußerung ist eines der höchsten Rechtsgüter, die wir haben.
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